H 11.2 (Vorübergehende Tätigkeit) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautDie unmittelbare Arbeit für den Absatzmarkt darf in der Regel 10 % nicht wesentlich übersteigen (BFH vom 04.10.1962 ‑ BStBl III 1963 S. 66).
Amtlicher Wortlaut
Die unmittelbare Arbeit für den Absatzmarkt darf in der Regel 10 % nicht wesentlich übersteigen (BFH vom 04.10.1962 ‑ BStBl III 1963 S. 66).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag
(1) ¹Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. ²Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. ³Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro, 2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro, höchstens jedoch in…
§ 11 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 GewStG
- R 11.1 GewStR – Freibetrag bei natürlichen Personen und PersonengesellschaftenGewStH
- R 11.2 GewStR – Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten PersonenGewStH
- H 11.1 GewStHGewStH
- H 11.1 (Wechsel des Steuerschuldners) GewStH – Wechsel des SteuerschuldnersGewStH
- H 11.2 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 11.2 (Fremde Hilfskraft) GewStH – Fremde HilfskraftGewStH
- H 11.2 (Hausgewerbetreibende gleichgestellte Personen) GewStH – Hausgewerbetreibende gleichgestellte PersonenGewStH
- H 11.2 (Personenzusammenschlüsse) GewStH – PersonenzusammenschlüsseGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 11 GewStG
6 von 13 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/231. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen…
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, IV R 31/231. Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies…
- BFH, Urteil vom 29.06.2022, III R 19/211. Die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen…
- BFH, Beschluss vom 18.02.2021, III R 8/191. Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die…
- BFH, Urteil vom 15.07.2020, III R 68/181. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als…
- BFH, Urteil vom 25.04.2018, IV R 8/161. Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Der Gewerbeertrag einer KG vor Rundung beträgt 74.380 €. Wie hoch ist der Steuermessbetrag?
Der Gewerbeertrag wird auf 74.300 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG). Als Personengesellschaft erhält die KG den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) → 49.800 €. × 3,5 % = 1.743 €. Die anderen Ergebnisse vergessen die Rundung und/oder den Freibetrag.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften erhalten keinen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Hebesatz der Gemeinde mind. 200 %, ab EZ 2027 mind. 280 % (§ 16 GewStG).
- Bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG (4,0 × Messbetrag, begrenzt).
Typische Nachfrage: Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer durch § 35 EStG rechnerisch vollständig ausgeglichen? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG?
24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften – nach Abrundung auf volle 100 €; nicht für Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Steuermesszahl und Mindesthebesatz?
Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG); Hebesatz mindestens 200 %, ab EZ 2027 mindestens 280 % (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG iVm § 36 Abs. 5b GewStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche