Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 14.1 (Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft) GewStH

Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer PersonengesellschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautDie Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung im Sinne des sog. Halbteilungsgrundsatzes führen (BFH vom 15.03.2005 - BStBl II S. 647).

Amtlicher Wortlaut

Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung im Sinne des sog. Halbteilungsgrundsatzes führen (BFH vom 15.03.2005 - BStBl II S. 647).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 GewStG – Festsetzung des Steuermessbetrags

¹Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. ²Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. ³Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

§ 14 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 GewStG

BFH-Rechtsprechung zu § 14 GewStG

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