BFH, Urteil vom 13.11.2024 – I R 3/21
Aus dem Leitsatz
1. Zur Sicherheit übereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer als Inhaber der Aktien zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich ab dem Eigentumsübergang unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.
Leitsatz
- Zur Sicherheit übereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer als Inhaber der Aktien zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich ab dem Eigentumsübergang unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.
- Bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 der Abgabenordnung (AO) ist zu prüfen, wem die wesentlichen mit dem Vollrecht an Aktien verbundenen Rechte objektiv und in tatsächlicher Hinsicht zustehen; nicht relevant ist, ob der Inhaber dieser Rechte sie subjektiv auch wahrnehmen möchte.
- Aus einer zeitlich nach dem Streitjahr eingeführten spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsvorschrift (hier: § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) lässt sich nicht im Wege eines Umkehrschlusses die Folgerung ziehen, dass eine von ihr erfasste Sachverhaltskonstellation vor dem Inkrafttreten den Tatbestand der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO nicht erfüllen kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2020 - 7 K 899/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 14. Dezember 2020, Az: 7 K 899/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 39 AOZurechnung
- § 42 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- § 8 Abs. 1 S. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- § 8b Abs. 1 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 2 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 3 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 4 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 5 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 6 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 7 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 10 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 3c EStGAnteilige Abzüge
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStGKapitalvermögen
- § 20 Abs. 2a EStGKapitalvermögen
- § 607 Abs. 1 BGBVertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
- § 340b HGBPensionsgeschäfte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 39 AOSehr häufig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 8 KStG, § 20 EStGSehr häufig geprüft
- Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne§ 8b KStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 8b KStGSehr häufig geprüft
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften§ 3c EStG, § 20 EStGSehr häufig geprüft
- Kapitalvermögen & Abgeltungsteuer§ 20 EStGRegelmäßig geprüft
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Wem ist eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Maschine bilanziell zuzurechnen, und warum?
- Dem Käufer als wirtschaftlichem Eigentümer (H 7.4 (Lieferung) EStH; AEAO zu § 39)
- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten; Verkäufer ist von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39)
- Gegenbuchung: Verbindlichkeit (und Vorsteuer)
Typische Nachfrage: Und wem ist ein geleaster Lkw bei einer Grundmietzeit von 95 % der Nutzungsdauer zuzurechnen? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Systematisieren Sie bitte die Finanzierungsformen eines Unternehmens. Wo würden Sie Leasing und Rückstellungen einordnen?
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- Leasing ist ein Kreditsubstitut: Nutzung ohne Kapitalbindung; Zurechnung nach den Leasingerlassen bzw. § 39 AO.
Typische Nachfrage: Was besagt die goldene Finanzierungsregel? - 3Wissensfrage · eigene Seite
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Leasing (Vollamortisation, ohne Option): Wann bilanziert der Leasinggeber?
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Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?
Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).
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