BFH, Urteil vom 27.10.2025 – II R 36/22
Aus dem Leitsatz
1. Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sogenannte fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen.
Leitsatz
- Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sogenannte fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen.
- Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes kann als Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.09.2022 - 3 K 3113/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. September 2022, Az: 3 K 3113/17, Urteil; vorgehend BFH, 12. Januar 2022, Az: II R 11/20, Urteil; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. August 2019, Az: 3 K 3113/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AOZurechnung
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 182 Abs. 2 S. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 31 Abs. 2 WoEigG
- § 31 Abs. 3 WoEigG
- § 222 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 BewGFortschreibungen
- § 224 Abs. 1 Nr. 1 BewGAufhebung des Grundsteuerwerts
- § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStGAufhebung des Steuermeßbetrags
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten; Verkäufer ist von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39)
- Gegenbuchung: Verbindlichkeit (und Vorsteuer)
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