BFH, Vorlagebeschluss vom 22.10.2014 – II R 16/13
Aus dem Leitsatz
Der BFH hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2009 für verfassungswidrig, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar sind .
Leitsatz
Der BFH hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2009 für verfassungswidrig, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Februar 2013, Az: 3 K 3190/09, Urteil; nachgehend BVerfG, 10. April 2018, Az: 1 BvL 11/14, Urteil; nachgehend BFH, 16. Mai 2018, Az: II R 16/13, Urteil; nachgehend BVerfG, 11. Februar 2020, Az: 1 BvL 11/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
- § 20 BewGAbweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
- Art. 2 Abs. 1 S. 3 Bew/EStGÄndG
- § 182 Abs. 2 S. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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