BFH, Urteil vom 12.02.2020 – II R 10/17
Aus dem Leitsatz
Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids --der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl-- bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt, beschränkt sich die…
Leitsatz
Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids --der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl-- bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners. Eine geänderte Steuermesszahl wird nicht berücksichtigt. Eine solche kann im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Berücksichtigung finden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.01.2017 - 3 K 3179/16 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Januar 2017, Az: 3 K 3179/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 182 Abs. 2 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 184 Abs. 1 S. 4 AOFestsetzung von Steuermessbeträgen
- § 10 Abs. 1 GrStGSteuerschuldner
- § 13 Abs. 1 S. 2 GrStGSteuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 17 Abs. 1 GrStGNeuveranlagung
- § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStGNeuveranlagung
- § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GrStGNeuveranlagung
- § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 GrStGNeuveranlagung
- § 182 Abs. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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