BFH, Urteil vom 16.05.2018 – II R 16/13
Aus dem Leitsatz
Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens auch zu tragen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf Vorschriften beruht, die zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des BVerfG zulässig ist.
Leitsatz
Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens auch zu tragen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf Vorschriften beruht, die zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des BVerfG zulässig ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2013 3 K 3190/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Februar 2013, Az: 3 K 3190/09, Urteil; vorgehend BFH, 22. Oktober 2014, Az: II R 16/13, Vorlagebeschluss; vorgehend BVerfG, 10. April 2018, Az: 1 BvL 11/14, Urteil; nachgehend BVerfG, 11. Februar 2020, Az: 1 BvL 11/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 182 Abs. 2 S. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 34a Abs. 3 BVerfGG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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