BFH, Urteil vom 25.11.2020 – II R 3/18
Aus dem Leitsatz
1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO kann durch jeden mit dem Steueranspruch zusammenhängenden Erstattungsanspruch ausgelöst werden.
Leitsatz
- Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO kann durch jeden mit dem Steueranspruch zusammenhängenden Erstattungsanspruch ausgelöst werden.
- Der Erstattungsanspruch muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden sein.
- § 171 Abs. 14 AO ist für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch besteht, im Sinne der formellen Rechtsgrundtheorie auszulegen. (Anschluss an BFH-Urteil vom 04.08.2020 - VIII R 39/18, BFHE 270, 81)
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.11.2017 - 3 K 3052/15, die Bescheide vom 10.04.2012 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.01.2015 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Grundsteuerbescheide vom 21.12.2001 und 04.10.2004 für die Jahre 1994 bis 1996, vom 21.12.2001 und 12.10.2004 für die Jahre 1997 bis 2001, vom 14.06.2002 und 12.10.2004 für das Jahr 2002 und vom 12.10.2004 für die Jahre 2003 und 2004 aufzuheben. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. November 2017, Az: 3 K 3052/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 47 AOErlöschen
- § 155 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung
- § 162 Abs. 5 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 169 Abs. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 170 Abs. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 171 Abs. 3 AOAblaufhemmung
- § 171 Abs. 10 AOAblaufhemmung
- § 171 Abs. 14 AOAblaufhemmung
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 180 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 181 Abs. 5 AOVerfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- § 1 Abs. 2 GrStGHeberecht
- § 9 Abs. 2 GrStGStichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
- § 13 Abs. 1 GrStGSteuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 27 GrStGFestsetzung der Grundsteuer
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
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Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
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Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Liegt der Bescheid noch im Postausgang der Behörde, ist die Frist nicht gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt? - 5Wissensfrage · eigene Seite
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Vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
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