Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2026
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 60 Abs. 4 EStDVUnterlagen zur Steuererklärung
- § 60 Abs. 4 S. 1 EStDVUnterlagen zur Steuererklärung
- § 87a Abs. 6 AOElektronische Kommunikation
- § 87b Abs. 2 AOBedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
- § 51 EStDVPauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen
- § 150 Abs. 8 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 4 Abs. 3 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 19 Abs. 1 UStGBesteuerung der Kleinunternehmer
- § 24 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 4 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 12 Abs. 3 UStGSteuersätze
- § 13b UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 11 Abs. 1 S. 2 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 7b EStGSonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
- § 7g Abs. 2 S. 3 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 6 Abs. 2 EStGBewertung
- § 6 Abs. 2a EStGBewertung
- § 15 UStGVorsteuerabzug
- § 11 Abs. 2 S. 2 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 3 EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 3a EStGSanierungserträge
- § 3c Abs. 1 EStGAnteilige Abzüge
- § 3c Abs. 4 EStGAnteilige Abzüge
- § 7g Abs. 2 S. 1 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 7g Abs. 1 EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 8b KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 4 Abs. 4a EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 6b EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 4g EStGBildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
- § 4 Abs. 3 S. 4 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4 Abs. 4a S. 4 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 3 Nr. 13 EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 31 KStGSteuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 64 Abs. 2 AOSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- § 64 Abs. 5 AOSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- § 64 Abs. 6 AOSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- § 13 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 18 Abs. 1 EStGSelbständige Arbeit
- § 15 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
Können Sie § 60 EStDV anwenden?
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
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Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
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Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?
50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.
BFH-Entscheidungen zu § 60 EStDV
- BFH IV R 28/20: Verzicht des Gesellschafters auf unter Nennwert erworbene Genussrechtsforderung16.11.2023
- BFH VIII R 29/19: Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit16.06.2020
- BFH XI R 12/18: Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts27.05.2020
- BFH X R 18/09: Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im Steuerrecht16.11.2011
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 nachrichtlich: poststelle@bmf.bund.de 1. September 2026 Bundeszentralamt für Steuern Betreff: Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV Anlage EÜR 2026 Anlagen: 9 GZ: IV C 6 - S 2142/00024/010/001 DOK: COO.7005.100.3.15620198 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EinkommensteuerDurchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist über Mein ELSTER (www.elster.de) möglich. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden. Im Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 kann in der Anlage LuF zudem eine Rücklage zur Verteilung eines Umstellungsgewinns wegen erstmaliger Anwendung der aktualisierten Richtwerte zur Bewertung von Tieren (vgl. BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025, BStBl I Seite 2042) gebildet werden. Dies gilt auch für Betriebe der gewerblichen Tierzucht. Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 76. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden. Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. 2026 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Anlage EÜR Vorname Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage EÜR übermitteln! 1 202600380001 2 3 (Betriebs-)Steuernummer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG Kalenderjahr 2026 4 15 davon abweichender Beginn 131 T T M M 2026 davon abweichendes Ende 132 T T M M J J J J Allgemeine Angaben zum Betrieb 101 D E - 5 Wirtschafts-Identifikationsnummer 6 Art des Betriebs 7 Rechtsform des Betriebs 8 Einkunftsart 103 1 = Land- und Forstwirtschaft 2 = Gewerbebetrieb 3 = Selbständige Arbeit 9 Betriebsinhaber 104 1 = Steuerpflichtige Person/Ehemann/Person A (Ehegatte A/Lebenspartner[in] A)/Gesellschaft/Körperschaft 2 = Ehefrau/Person B (Ehegatte B/Lebenspartner[in] B) 3 = Beide Ehegatten/Lebenspartner[innen] 10 Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb beendet? 11 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert? 100 1 = Veräußerung oder Aufgabe (Bitte Zeile 90 beachten) 2 = Unentgeltliche Übertragung 111 120 1 = Ja 2 = Nein 1. Betriebseinnahmen 20 (einschließlich steuerfreier Betriebseinnahmen) 12 13 EUR Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG) ohne Beträge laut Zeilen 18 bis 22 davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 UStG , 111 , 119 Ct (weiter ab Zeile 18) 14 Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird 104 15 Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (ohne solche zum ermäßigten Steuersatz von 0 %) 112 16 Betriebseinnahmen, die umsatzsteuerfrei (§ 4 UStG) oder nicht umsatzsteuerbar sind oder nach § 12 Abs. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen oder für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 103 17 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben 140 18 Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum - § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) 141 19 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen 102 20 Private Kfz-Nutzung 106 21 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen 108 22 Auflösung von Rücklagen und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 106) 23 Summe Betriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 77) , , , , , , , , , , 159 = 2. Betriebsausgaben 25 (einschließlich auf steuerfreie Betriebseinnahmen entfallende Betriebsausgaben) EUR , , , , , 195 24 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen 25 Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe (Übertrag aus Zeile 13 der Anlage LuF) 26 Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte (Übertrag aus Zeile 17 der Anlage LuF) 27 Bildung Rücklage Tierbewertung bei Land- und Forstwirten (Übertrag aus Zeile 18 der Anlage LuF) Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27) 28 2026AnlEÜR801 - August 2026 - Ct 2026AnlEÜR801 , , , , Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27) 28 29 Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten 100 30 Bezogene Fremdleistungen 110 31 Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) 120 Absetzung für Abnutzung (AfA) 32 AfA auf Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte (Übertrag aus Zeile 22 der Anlage AVEÜR) 136 33 AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 37 der Anlage AVEÜR) 131 34 AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 63 der Anlage AVEÜR) 130 35 Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der Summe der Zeilen 12 und 62 der Anlage AVEÜR) 134 36 Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 138 37 Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG 132 38 Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (Übertrag aus Zeile 82 der Anlage AVEÜR) 137 39 Restbuchwerte der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Beträge aus Zeilen 7, 14, 20, 26, 32, 38, 45, 53, 60, 86, 91 der Anlage AVEÜR) 135 , , , , , , , , Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (ohne häusliches Arbeitszimmer) 40 Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke 150 41 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) 152 42 Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA) 151 43 in Zeile 42 enthaltene Erhaltungsaufwendungen 153 , , , , Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben 44 Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) 280 45 Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen 221 46 Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) 281 47 Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung 194 48 Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kfz) 222 49 Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche für Gebäude und Kfz) 225 50 Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und Kfz) 223 51 Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur) 228 52 Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur) 229 53 Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung 226 54 Kosten für Verpackung und Transport 227 55 Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) 224 56 Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) 232 57 Übrige Schuldzinsen 234 58 Gezahlte und nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge 185 59 An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum - § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) 186 60 Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 103) 61 Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , 183 Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27 und Zeilen 29 bis 61) 62 2026AnlEÜR802 2026AnlEÜR802 202600380002 -2- (Betriebs-)Steuernummer -3- (Betriebs-)Steuernummer , Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27 und Zeilen 29 bis 61) 62 Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben nicht abziehbar abziehbar 202600380003 EUR Ct , , EUR 63 Geschenke 164 64 Bewirtungsaufwendungen 165 65 Verpflegungsmehraufwendungen 66 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (siehe Anleitung) 67 Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (siehe Anleitung) 163 68 Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben 177 , , , 174 175 171 , 162 , 168 Ct , , , 172 Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten 69 Leasingkosten 144 70 Steuern, Versicherungen und Maut 145 71 Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, Wartungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) 146 72 Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Nutzungseinlage) 147 73 Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte; Familienheimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich) 142 − 74 Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten 176 + 75 Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung) 139 − 76 Summe Betriebsausgaben (Übertrag in Zeile 78) 199 = , , , , , , , , 3. Ermittlung des Gewinns (nicht für Körperschaften) EUR 77 Summe der Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 23) 78 abzüglich Summe der Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 76) − 79 abzüglich steuerfreier Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 240 − 80 abzüglich steuerfreier Einnahmen nach § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren) 241 − 81 abzüglich steuerfreier Einnahmen nach § 3a EStG 242 − 82 zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 243 + 83 zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG 244 + 84 zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG 245 + 85 zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2023 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 180 + 86 zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2024 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 181 + 87 zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2025 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 182 + 88 zuzüglich Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG 123 + 89 abzüglich Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG 187 − 90 Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 250 +/− , , , , , , , , , , , , , , , Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 77 bis 90) 91 2026AnlEÜR803 Ct 2026AnlEÜR803 -4- (Betriebs-)Steuernummer EUR , , Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 77 bis 90) 92 Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (auch Kostenträgergemeinschaften) 255 +/− 93 Korrigierter Gewinn/Verlust 290 = 94 Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach InvStG gelten (ohne Beträge lt. Zeile 95; Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 263 95 Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 261 96 Gesamtbetrag , 202600380004 91 Ct Korrekturbetrag , 264 +/− , , 262 +/− , Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG 293 = 97 Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 271 + , , 98 Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust 219 = , Nur bei Personengesellschaften/gesonderten Feststellungen Anzusetzender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust nach Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ohne Berücksichtigung des InvStG, des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG (Betrag 99 lt. Zeile 93 zuzüglich Betrag lt. Zeile 97) , (zu erfassen auf der Anlage FE-L, FE-G, FE-S bzw. der Anlage FG-L, FG-G, FG-S; siehe Anleitung) 4. Ergänzende Angaben 27 Rücklagen, stille Reserven und Ausgleichsposten (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) Bildung/Übertragung EUR 100 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 187 101 Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 170 102 Ausgleichsposten nach § 4g EStG 191 103 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 60) Ct , , , 190 = , , , Auflösung 104 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 120 105 Ausgleichsposten nach § 4g EStG 125 106 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 22) , 124 = 5. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen 29 Entnahmen und Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG EUR 107 Entnahmen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen 122 108 Einlagen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen 123 2026AnlEÜR804 Ct , , 2026AnlEÜR804 2026 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Anlage AVEÜR 202600381001 1 2 (Betriebs-)Steuernummer 3 WirtschaftsIdentifikationsnummer Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR D E - Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 40 Grund und Boden EUR 4 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 100 5 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 101 6 Summe Zugänge 102 + 7 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 105 − 8 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 106 = Ct , , , , , Gebäude 9 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 110 10 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 111 11 Summe Zugänge 112 + 12 Summe Sonderabschreibungen nach § 7b EStG (zu erfassen in Zeile 35 der Anlage EÜR) 113 − 13 Summe AfA 114 − 14 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 115 − 15 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 116 = , , , , , , , Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) 16 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 120 17 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 121 18 Summe Zugänge 122 + 19 Summe AfA 124 − 20 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 125 − 21 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 126 = , , , , , , Summe 22 Summe AfA aller Grundstücke/grundstücksgleichen Rechte (Summe der Zeilen 13 und 19; Übertrag in Zeile 32 der Anlage EÜR) 2026AnlAVEÜR811 - August 2026 - , 190 2026AnlAVEÜR811 -2- Häusliches Arbeitszimmer Anteil Grund und Boden 23 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 200 24 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 201 25 Summe Zugänge 202 + 26 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 205 − 27 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 206 = Ct , , , , , Gebäudeteil 28 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 210 29 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 211 30 Summe Zugänge 212 + 31 Summe AfA (zu erfassen in Zeile 66 der Anlage EÜR) 214 − 32 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 215 − 33 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 216 = , , , , , , Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswerte) 34 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 320 35 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 321 36 Summe Zugänge 322 + 37 Summe AfA (Übertrag in Zeile 33 der Anlage EÜR) 324 − 38 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 325 − 39 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 326 = , , , , , , Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne geringwertige Wirtschaftsgüter) Kfz 40 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 400 41 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 401 42 Summe Zugänge 402 + 43 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 403 − 44 Summe AfA 404 − 45 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 405 − 46 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 406 = 47 Es ist mindestens ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug vorhanden. 2026AnlAVEÜR812 , , , , , , , 407 1 = Ja 2 = Nein 2026AnlAVEÜR812 202600381002 EUR -3- Büroausstattung 202600381003 EUR 48 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 410 49 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 411 50 Summe Zugänge 412 + 51 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 413 − 52 Summe AfA 414 − 53 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 415 − 54 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 416 = Ct , , , , , , , Andere 55 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 420 56 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 421 57 Summe Zugänge 422 + 58 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 423 − 59 Summe AfA 424 − 60 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 425 − 61 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 426 = , , , , , , , Summe 62 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 43, 51 und 58; zu erfassen in Zeile 35 der Anlage EÜR) 480 63 Summe AfA aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 44, 52 und 59; Übertrag in Zeile 34 der Anlage EÜR) 490 , , Sammelposten aus 2026 , , , 432 64 Bildung 65 Auflösungsbetrag 434 − 66 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 436 = Sammelposten aus 2025 67 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert 440 68 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 441 69 Auflösungsbetrag 444 − 70 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 446 = , , , , Sammelposten aus 2024 71 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert 450 72 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 451 73 Auflösungsbetrag 454 − 74 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 456 = , , , , Sammelposten aus 2023 75 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert 460 76 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 461 77 Auflösungsbetrag 464 − 78 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 466 = 2026AnlAVEÜR813 , , , , 2026AnlAVEÜR813 -4- Sammelposten aus 2022 79 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert 80 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 471 81 Auflösungsbetrag , , , 474 − Summe 82 Summe Auflösungsbeträge (Summe der Zeilen 65, 69, 73, 77, 81; Übertrag in Zeile 38 der Anlage EÜR) Ct , 499 Finanzanlagen Anteile an Unternehmen etc., für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 500 84 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 501 85 Summe Zugänge 502 + 86 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 505 − 87 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 506 = 83 , , , , , Andere 88 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 510 89 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 511 90 Summe Zugänge 512 + 91 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 39 der Anlage EÜR) 515 − 92 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 516 = , , , , , Umlaufvermögen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 94 Summe Zugänge 602 + 95 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 29 der Anlage EÜR) 605 − 96 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 606 = 2026AnlAVEÜR814 , , , , 600 93 2026AnlAVEÜR814 202600381004 EUR 470 2026 Name des Steuerpflichtigen Anlage SZ 1 zur Einnahmenüberschussrechnung Vorname 202600382001 2 3 (Betriebs-)Steuernummer 4 WirtschaftsIdentifikationsnummer D E - Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen 1. Ermittlung des maßgeblichen Gewinns/Verlusts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG 43 EUR Ct , , , , 5 Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 23 der Anlage EÜR) 6 abzüglich Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 76 der Anlage EÜR) 7 zuzüglich steuerfreie Gewinne, die nicht in der Anlage EÜR enthalten sind 151 + 8 abzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben1) 152 − 9 zuzüglich Gewinne bzw. abzüglich Verluste aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften und abzüglich Ergebnisanteile aus Kostenträgergemeinschaften (in Zeile 92 der Anlage EÜR enthalten) 153 +/− , 10 zuzüglich Veräußerungs-/Aufgabegewinn bzw. abzüglich Veräußerungs-/Aufgabeverlust und zuzüglich Hinzu- bzw. abzüglich Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart2) 154 +/− , 11 Maßgeblicher Gewinn/Verlust für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (in Zeile 13 eintragen) = , − 2. Ermittlung der Über-/Unterentnahmen EUR , , , 100 + 12 Entnahmen (Übertrag aus Zeile 107 der Anlage EÜR) 13 abzüglich Gewinn/zuzüglich Verlust (Betrag aus Zeile 11) 14 Einlagen (Übertrag aus Zeile 108 der Anlage EÜR) 15 Über-/Unterentnahme des laufenden Wirtschaftsjahres 16 zuzüglich Über-/abzüglich Unterentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre (Betrag aus Zeile 17 der Anlage SZ des Vorjahres3)) 17 Kumulierte Über-/Unterentnahmen −/+ 210 − , , = 315 +/− , = 3. Ermittlung des Entnahmenüberschusses 18 19 Entnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres (Betrag aus Zeile 12) Entnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre (Betrag aus Zeile 20 der Anlage SZ des Vorjahres3)) 22 Kumulierte Entnahmen Einlagen des laufenden Wirtschaftsjahres (Betrag aus Zeile 14) Einlagen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre (Betrag aus Zeile 23 der Anlage SZ des Vorjahres3)) 23 Kumulierte Einlagen 24 Kumulierter Entnahmenüberschuss 20 21 2026AnlSZ821 EUR Ct Ct , , 325 + EUR , = EUR Ct , Ct , 335 + , = , - August 2026 - − , = , 2026AnlSZ821 -2- 4. Nicht abziehbare Schuldzinsen Ct , EUR 26 Übrige Schuldzinsen (Übertrag aus Zeile 57 der Anlage EÜR) 27 Korrekturbetrag zu den übrigen Schuldzinsen (siehe Anleitung zur Anlage EÜR) 28 Kürzungsbetrag gem. § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 29 Höchstbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen (Ergibt sich ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) Ct 405 − − 2 , , 0 5 0 ,0 0 , = 5. Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 30 Niedrigerer Betrag aus Zeile 25 oder 29 (Übertrag in Zeile 97 der Anlage EÜR) EUR , 1) Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind den Zeilen 63 bis 68, 73 (abzüglich Zeile 74) und ggf. Zeile 75 der Anlage EÜR zu entnehmen. 2) Hinzu- und Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind der Zeile 90 der Anlage EÜR zu entnehmen. 3) Sofern im Vorjahr keine Anlage SZ übermittelt wurde, sind die Beträge aus den Vorjahren zu ermitteln. 2026AnlSZ822 Ct 2026AnlSZ822 202600382002 25 EUR 6 % des niedrigeren Betrags aus Zeile 17 oder 24 (Ergibt sich in Zeile 17 oder 24 ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) 2026 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Anlage LuF 1 zur Einnahmenüberschussrechnung Vorname 202600387001 2 3 (Betriebs-)Steuernummer 4 WirtschaftsIdentifikationsnummer D E - 1. Allgemeine Angaben 5 13 Sofern im Folgenden Richtbeträge oder pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sind die pauschal abgegoltenen Betriebsausgaben nicht in der Anlage EÜR enthalten oder, soweit enthalten, in Zeile 75 der Anla20 ge EÜR wieder hinzugerechnet. 1 = Ja 2. Weinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben 6 Ab dem Wirtschaftsjahr 2026/2027 werden unwiderruflich die tatsächlichen Betriebsausgaben auf der Anlage EÜR geltend gemacht (Eintrag in den Zeilen 7 bis 13 entfällt). 113 1 = Ja Richtbetrag für die Bebauung im Wirtschaftsjahr 2026/2027 (Kosten für Traubenerzeugung einschließlich Transport zur Kelter, zur Erzeugergemeinschaft, zur Genossenschaft oder zum Handelsbetrieb) Für die bestockte Rebfläche - ohne Jungfelder - ist der Bebauungskostenrichtbetrag anzusetzen Richtbetrag Fläche in EUR/Hektar in Hektar ,– X 120 7 , 121 Nur bei Most-, Fass- und Flaschenweinerzeugung: Richtbetrag für Ausbau- und Vertriebskosten im Wirtschaftsjahr 2026/2027 Richtbetrag in EUR/Liter EUR Ct , = Liter EUR Ct Richtbetrag für den Most 142 8 , X 122 = , , X 123 = , Richtbetrag für den Ausbau von Most zu Fasswein 143 9 Richtbetrag für den Ausbau von Fasswein zu Flaschenwein für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche 144 10 , X 124 = , X 125 = , = , 126 = , Richtbetrag für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche 145 11 , für andere abgefüllte und ausgestattete Flaschen mit Richtbeträgen (z. B. fränkischer Bocksbeutel) 147 12 13 , 127 X Summe der Zeilen 7 bis 12 (Übertrag in Zeile 25 der Anlage EÜR) 3. Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV 14 Die pauschale Abgeltung der Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV wird beantragt, da die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht überschreitet. Einnahmen (bereits in den Zeilen 12 bis 17 und 21 der Anlage EÜR enthalten) 313 1 = Ja pauschale Betriebsausgaben Verwertung von Holz auf dem Stamm EUR 15 Ct davon EUR Ct 320 , 20 % = , 321 , 55 % = , 322 = , Verwertung von eingeschlagenem Holz 16 17 Summe der pauschalen Betriebsausgaben nach § 51 EStDV (Übertrag in Zeile 26 der Anlage EÜR) 4. Tierbewertung – Rücklage für Umstellungsgewinn 18 Bildung Rücklage nach Rn. 33 i. V. m. Rn. 31 des BMF-Schreibens vom 8.12.2025 (BStBl I Seite 2042) zur Verteilung eines Umstellungsgewinns wegen erstmaliger Anwendung der aktualisierten Richtwerte zur Bewertung von Tieren (Übertrag in Zeile 26a der Anlage EÜR) 2026AnlLuF871 - August 2026 - , 410 2026AnlLuF871 Anleitung zum Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“ (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) 2026 Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter AfA Absetzung für Abnutzung InvStG Investmentsteuergesetz AO Abgabenordnung Kj. Kalenderjahr AStG Außensteuergesetz KStG Körperschaftsteuergesetz BMF Bundesministerium der Finanzen R Richtlinien (im Amtlichen EinkommensteuerHandbuch) BStBl Bundessteuerblatt sog. sogenannte(n) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung UStG Umsatzsteuergesetz EStG Einkommensteuergesetz Wj. Wirtschaftsjahr EStR Einkommensteuer-Richtlinien Einleitung Die Anlage EÜR mit ihren Anlagen ist nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung erforderlich. Diese ist über Mein ELSTER (www.elster.de) möglich. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Für jeden Betrieb ist eine separate Anlage EÜR zu übermitteln/abzugeben. Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht mit dem Wert 0,00). Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften: Für jeden betroffenen Beteiligten sind die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur für die Gesamthand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch authentifiziert übermittelten Anlage EÜR mit den Anlagen ER, SE und AVSE zu übermitteln. Einzelheiten können Sie der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE entnehmen. Wenn Sie Einnahmen oder Bezüge erhalten, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG ganz oder teilweise steuerfrei sind (insbesondere bei ehrenamtlicher Tätigkeit), müssen Sie für diese begünstigte Tätigkeit keine Anlage EÜR übermitteln, wenn Sie – keine Betriebsausgaben geltend machen wollen und – die Einnahmen oder Bezüge sowie den davon steuerfreien Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen. Das gilt auch, wenn Sie neben den Einnahmen oder Bezügen aus der begünstigten Tätigkeit noch weitere steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 13 EStG erhalten. Die Anlage EÜR ist des Weiteren nicht zu verwenden, sofern lediglich Betriebsausgaben festgestellt werden (z. B. bei Kostenträgergemeinschaften). Die Abgabepflicht gilt für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Dabei sind (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis Zeile 76 sowie ggf. die Zeilen 100 bis 106 der Anlage EÜR zu übermitteln. Die weitere Ermittlung der Einkünfte ist auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorzunehmen. Steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG unterliegen mit ihren Zweckbetrieben i. S. d. §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht. Sie haben den Vordruck nur dann zu übermitteln, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 50.000 € im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO). Die Wahlmöglichkeiten des § 64 Abs. 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Bei Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in voller Höhe zu erfassen. Die Berechnung des pau‐ Anleitung zur Anlage EÜR - August 2026 - Version 2.5.1.1 Veröffentlichung -2- schal ermittelten Gewinns nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO ist auf der Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung vorzunehmen. Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung besteht, ist diese spätestens mit der Steuererklärung zu erstellen. Datenschutz-Hinweis Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 11) Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (z. B. Einzelgewerbetreibende(r) oder Angehörige(r) der freien Berufe) in die entsprechenden Felder ein. Zeile 4 In der Zeile 4 sind nur Eintragungen vorzunehmen, wenn das Wj. vom Kj. abweicht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist stets eine Eintragung erforderlich. Zeile 8 Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) tragen Sie den Wert „1“ ein. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Wert „3“) liegen nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 EStG erfüllt sind. In allen anderen Fällen von Gewinneinkünften handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), sodass der Wert „2“ einzutragen ist. Zeile 9 Grundsätzlich ist hier der Wert „1“ einzutragen. Nur in Fällen zusammenveranlagter Ehegatten/Lebenspartner(innen), bei denen die Anlage EÜR unter derselben Steuernummer wie die Einkommensteuererklärung übermittelt wird und der Betrieb nicht ausschließlich dem Ehemann/Person A zuzurechnen ist, ist ein anderer Wert als „1“ einzutragen. Zeile 11 Hier ist zwingend anzugeben, ob im Wj. Grundstücke (z. B. Grund und Boden und/oder Gebäude) oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert wurden. Betriebseinnahmen (Zeilen 12 bis 23) Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Abs. 1 EStG. Zeile 12 Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer tragen hier ihre vollständigen Betriebseinnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 22) mit dem tatsächlich vereinnahmten Gesamtbetrag ein. Hierzu gehören auch die nicht steuerbaren Umsätze, die im besonderen Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 19a UStG) erklärt werden. Die Zeilen 15 bis 17 sind von Kleinunternehmern in der Regel nicht zu verwenden. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 UStG) im vorangegangenen Kj. 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kj. 100.000 € nicht überschreitet und Sie nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Nehmen Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kj. 25.000 € nicht überschreiten. Bereits der vereinnahmte Umsatz, mit dem Sie die jeweilige Grenze im laufenden Kj. überschreiten, unterliegt der Regelbesteuerung und ist in den Zeilen 15 bis 17 einzutragen. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung vereinnahmten Umsätze sind steuerfrei. Kleinunternehmer dürfen für ihre Umsätze, z. B. beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen. Soweit Sie vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung unterlegen haben, sind die vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführten Umsätze, unabhängig von deren Vereinnahmung, der Regelbesteuerung zu unterwerfen und in den Zeilen 15 bis 17 einzutragen. Zeile 13 Hier sind nicht steuerbare Umsätze (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüsse, sonstige Subventionen oder der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG, Umsätze nach § 19a UStG) und Umsätze nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 UStG nachrichtlich zu erfassen. -3- Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 21). Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, sind in den Zeilen 15 bis 21 einzutragen. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer tragen die Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, nicht in den Zeilen 15 bis 17, sondern in den Zeilen 12 und 13 ein. Zeile 14 Sofern ein Land- und Forstwirt neben den Umsätzen, die nicht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, ausschließlich nicht umsatzsteuerbare Umsätze erzielt, sind diese in den Zeilen 12 und 13 einzutragen, auch wenn die Kleinunternehmerregelung ansonsten nicht anzuwenden wäre. Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (ohne solche, die nach § 12 Abs. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen, und ohne Beträge aus Zeilen 19 bis 21) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 17 zu erfassen. Zeile 15 In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (z. B. Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüsse, sonstige Subventionen oder der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG sowie Umsätze nach § 19a UStG) – ohne Beträge aus Zeilen 19 bis 21 – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, die nach § 12 Abs. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen oder für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Zeile 16 Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 15 und 19 gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 19 bis 21 im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen. Zeile 17 Hier sind die vom Finanzamt erstatteten und ggf. verrechneten Umsatzsteuerbeträge einzutragen. Die entsprechenden erstatteten oder vergüteten steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.) sind in Zeile 16 – bei Kleinunternehmern in den Zeilen 12 und 13 – zu erfassen. Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kj. fällig gewordene und zugeflossene Umsatzsteuer-Erstattung für einen Voranmeldungszeitraum des Vorjahres ist als regelmäßig wiederkehrende Einnahme i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Zeile 18 Tragen Sie hier bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Kfz) den Erlös jeweils ohne Umsatzsteuer ein. Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein. Bei Entnahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Erlöse aus der Veräußerung (bzw. der Teilwert bei einer Entnahme) eines Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG (vgl. Ausführungen zu den Zeilen 37 und 38) sind ebenfalls hier einzutragen. Zeile 19 Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen. Zeile 20 Für Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem folgenden Beispiel (sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zu ermitteln: Bruttolistenpreis x Kalendermonate x 1% = Nutzungswert 40.000 € x 12 x 1% = 4.800 € Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen. Übersteigt der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal ermittelte Nutzungswert zuzüglich der Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Familienheimfahrten (Zeile 73) die tatsächlichen KfzKosten, ist der private Nutzungswert unter Berücksichtigung der Kostendeckelung anzusetzen. Die tatsächlichen Kfz-Kosten sind die Kfz-Kosten lt. Zeilen 69 bis 71, die auf Kfz entfallende AfA (enthalten in Zeile 34) und die auf Kfz entfallenden Schuldzinsen (enthalten in Zeile 56). Der unter Berücksichtigung der Kostendeckelung anzusetzende private Nutzungswert berechnet sich aus den tatsächlichen Kfz-Kosten abzüglich der Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Familienheimfahrten (Zeile 73). Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Die auf den restlichen Betrag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 17 mit zu berücksichtigen. Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des/der jeweiligen Kfz (vgl. Zeilen 34, 56 und 69 bis 71) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungs‐ -4- wert eines Kfz, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten. Weitere Erläuterungen finden Sie in den BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, und vom 05.11.2021, BStBl I S. 2205. Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzugeben. Zeile 21 In diese Zeile sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatzsteuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen anzusetzen sind (z. B. Warenentnahmen, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebs). Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbstkosten (Gesamtaufwendungen) anzusetzen. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 17 zu berücksichtigen. Bei Körperschaften sind die Entnahmen für außerbetriebliche Zwecke bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen einzutragen. Betriebsausgaben (Zeilen 24 bis 76) Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus § 11 Abs. 2 EStG. Bei gemischten Aufwendungen ist ausschließlich der betrieblich/beruflich veranlasste Anteil anzusetzen (z. B. Telekommunikationsaufwendungen). Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 58 einzutragen. Kleinunternehmer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen. Auch Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist, sind mit dem Bruttobetrag einzutragen (vgl. Ausführungen zu Zeile 58). Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen der Gewinn mit dem branchenüblichen Reingewinn oder pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird, sind hier die tatsächlichen Betriebsausgaben einzutragen (vgl. Ausführungen in der Einleitung). Die Vorschriften des § 4h EStG und des § 8a KStG (Zinsschranke) sind zu beachten. Zeile 24 Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können pauschal 30 % der Betriebseinnahmen, maximal 3.600 € jährlich, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, maximal 900 € jährlich, statt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden, vgl. BMFSchreiben vom 06.04.2023, BStBl I S. 671 (weiter mit Zeile 76). Für Kindertagespflegepersonen besteht die Möglichkeit, pauschal 400 € je Kind und Monat als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden und ist bei geringerer Betreuungszeit zeitanteilig zu kürzen. Je Freihalteplatz und Monat kann eine Betriebsausgabenpauschale von 50 € abgezogen werden. Weitere Erläuterungen zur Behandlung der Kindertagespflege finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 06.04.2023, BStBl I S. 669 (weiter mit Zeile 76). Zeile 25 und 26 Für die Ermittlung des sachlichen Bebauungskostenrichtbetrags und der Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe sowie für die Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen für Forstbetriebe (§ 51 EStDV) ist die Anlage LuF zu verwenden. Die Betriebseinnahmen sind vollständig in den Zeilen 12 bis 22 zu erfassen. Zeile 29 Bitte beachten Sie, dass die Anschaffungs-/Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden, Gebäude) erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses/der Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen sind. Zeile 30 Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (z. B. Fremdleistungen, Provisionen sowie Kosten für freie Mitarbeiter). Zeile 31 Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu gehören sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer (auch Pauschalsteuer nach § 37b EStG) und anderer Nebenkosten. -5- Absetzung für Abnutzung (Zeilen 32 bis 39) Zur Erläuterung ist die Anlage AVEÜR beizufügen. Bei Personengesellschaften sind hier die Angaben zur Gesamthand vorzunehmen. Die nach dem 05.05.2006 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit dem Anschaffungs-/Herstellungsdatum, den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den vorgenommenen Abschreibungen in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR). Bei Umlaufvermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude. Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten von selbständigen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs erfahrungsgemäß auf einen beschränkten Zeitraum erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftgütern. Zeilen 32 bis 34 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. erworbene Firmen- oder Praxiswerte. Falls neben der normalen AfA weitere Abschreibungen (z. B. außergewöhnliche Abschreibungen) erforderlich werden, sind diese ebenfalls hier einzutragen. Für Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) und Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgezogen werden. Sie sind gleichwohl in der Anlage AVEÜR zu erfassen. Weitere Erläuterungen zur Behandlung digitaler Wirtschaftsgüter finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022, BStBl I S. 187. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern können neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2024 angeschafft oder hergestellt worden sind, beträgt die Höchstgrenze der Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG weiterhin 20 %. Zeile 35 Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn im Wj. vor Anschaffung oder Herstellung der Gewinn ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen 200.000 € nicht überschreitet. Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wj. vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden. Hier sind die Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG einzutragen (siehe auch Ausführungen zu Zeilen 85 bis 87). Zeile 36 In Zeile 37 sind Aufwendungen für GWG nach § 6 Abs. 2 EStG einzutragen. Zeile 37 GWG sind abnutzbare, bewegliche und einer selbständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 € nicht übersteigen. Aufwendungen für GWG von mehr als 250 € sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung der GWG. Weitere Erläuterungen zur Behandlung von GWG finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755 sowie in R 6.13 EStR. -6- Zeile 38 In Zeile 38 ist die Auflösung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG einzutragen. Für abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen, kann nach § 6 Abs. 2a EStG im Wj. der Anschaffung/Herstellung oder Einlage auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle im Wj. angeschafften/hergestellten bzw. eingelegten Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wj. lediglich die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 € als GWG (Zeile 37) berücksichtigt werden; bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 1.000 € sind die Aufwendungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. Zeile 34). Weitere Erläuterungen zum Sammelposten sowie dessen jährlicher Auflösung mit einem Fünftel finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755 sowie in R 6.13 EStR. Zeile 39 Scheiden Wirtschaftsgüter z. B. aufgrund Verkauf, Entnahme oder Verschrottung bei Zerstörung aus dem Betriebsvermögen aus, so ist hier der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Wirtschaftsgüter des Sammelpostens. Der Restbuchwert ergibt sich regelmäßig aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dem Einlagewert, ggf. vermindert um die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksichtigten AfA-Beträge und Sonderabschreibungen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses maßgebend. Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (Zeilen 40 bis 43) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ausschließlich in Zeile 66 und die Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ist ausschließlich in Zeile 67 zu erfassen. Zeile 41 Hier sind die Miete und sonstige Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung einzutragen. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht hier, sondern in Zeile 65 zu erfassen, Kosten für Familienheimfahrten in den Zeilen 69 bis 74. Zeile 42 Tragen Sie hier die Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (z. B. Grundsteuer, Erhaltungsaufwendungen) ein. Die AfA ist in Zeile 32 zu berücksichtigen. Schuldzinsen sind in Zeile 56 oder 57 einzutragen. Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 44 bis 61) Zeile 45 Hier sind nur die Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen einzutragen. Verpflegungsmehraufwendungen sind in Zeile 65, Fahrtkosten in den Zeilen 69 ff. zu berücksichtigen. Aufwendungen für Reisen von Arbeitnehmern sind in Zeile 31 zu erfassen. Zeilen 56 und 57 Tragen Sie in Zeile 56 die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer – diese sind in Zeile 66 einzutragen). In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG. Die übrigen Schuldzinsen sind in Zeile 57 einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 € unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermittlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei mit 6 % der kumulierten Überentnahmen, höchstens mit 6 % des kumulierten Entnahmenüberschusses, ermittelt (vgl. Randnummer 16 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207). Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist grundsätzlich vom Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (Zeile 96) auszugehen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG ist in Zeile 97 einzutragen. Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 € übersteigen, ist bei Einzelunternehmen die Anlage SZ beizufügen. Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen (vgl. je nach Einkunftsart die Anlage FE-L, Anlage FE-G oder FE-S zur Feststellungserklärung). Vgl. auch die Erläuterung zu Zeile 91 der Anlage SE in der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE. -7- Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG finden Sie in den BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, und vom 18.01.2021, BStBl I S. 119. Die Entnahmen und Einlagen sind unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen gesondert aufzuzeichnen und in den Zeilen 107 und 108 einzutragen. Die in Eingangsrechnungen enthaltenen und nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge auf die Betriebsausgaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezahlung zu den Betriebsausgaben und sind hier einzutragen. Dazu zählen bei Anwendung der §§ 23a und 24 Abs. 1 UStG auch die tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, jedoch nicht die nach Durchschnittssätzen ermittelten Vorsteuerbeträge. In Eingangsrechnungen aus innergemeinschaftlichen Erwerben und aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG sind keine Vorsteuerbeträge enthalten. Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist, sind nicht hier, sondern mit dem Bruttobetrag in den jeweiligen Betriebsausgabenpositionen einzutragen. Zeile 58 Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind nur die Vorsteuerbeträge für Leistungen an den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzutragen. Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer ist hier einzutragen. Zeile 59 Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kj. fällige und entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr ist dabei als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Beispiel: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 01 ist am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar entrichtet, so ist diese Zahlung in 01 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das Konto die nötige Deckung aufweist und der Lastschriftauftrag nicht widerrufen wird, ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 10. Januar ein Abfluss zum Fälligkeitstag anzunehmen, auch wenn die tatsächliche Belastung Ihres Kontos später erfolgt. Die Zinsen zur Umsatzsteuer sind in Zeile 57, die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.) in Zeile 61 zu erfassen. Bei mehreren Betrieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzelnen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen. Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil einzutragen, der auf die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt. Tragen Sie hier die übrigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen 24 bis 60 berücksichtigt worden sind. Hier sind auch wegen der Corona-Pandemie erhaltene Hilfen und Zuschüsse einzutragen, die wieder zurückgezahlt wurden. Zeile 61 Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 63 bis 68) Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind in den Zeilen 63 bis 68 einzutragen. Sie sind in der Regel in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen. Die in den Zeilen 63 bis 68 genannten Betriebsausgaben sind auch dann dort einzutragen, wenn diese letztlich vollständig abziehbar oder vollständig nicht abziehbar sind. Aufwendungen für die in § 4 Abs. 7 EStG genannten Zwecke – insbesondere Geschenke und Bewirtungen – sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z. B. an Geschäftspartner), und die ggf. darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungsoder Herstellungskosten der dem Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum zugewendeten Gegenstände 50 € nicht übersteigen. Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Beleg oder den Aufzeichnungen der Geschenkempfänger zu ersehen ist. Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber) die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 50 € bei dem einzelnen Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich. Zeile 63 -8- Zeile 64 Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die hierauf entfallende Vorsteuer ist allerdings abziehbar, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind, und insoweit in Zeile 58 zu erfassen. Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen (Bewirtungsbeleg). Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist dem Bewirtungsbeleg beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt (vgl. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, BStBl I S. 1938). Zeile 65 Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise oder einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind hier zu erfassen. Fahrtkosten sind in den Zeilen 69 bis 74 zu berücksichtigen. Sonstige Reise- und Reisenebenkosten tragen Sie bitte in Zeile 45 ein. Aufwendungen für die Verpflegung sind unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge abziehbar. Pauschbeträge (für Reisen im Inland) bei 24 Stunden Abwesenheit 28 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) oder An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung jeweils 14 € Die Reisekosten für Ihre Arbeitnehmer tragen Sie bitte in Zeile 31 ein. Zeile 66 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen; der Umfang der zeitlichen Nutzung hat dabei nur Indizwirkung. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 15.08.2023, BStBl I S. 1551. Zu den in Zeile 66 einzutragenden tatsächlichen Aufwendungen gehören dann auch die AfA und die Schuldzinsen. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abgezogen werden dürfen oder nicht abgezogen werden (z. B. bei Inanspruchnahme der Jahrespauschale), sind diese ebenfalls in der Zeile 66 in der Spalte „nicht abziehbar“ einzutragen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wj. abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, muss der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel (105 €) gekürzt werden. Zeile 67 Unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wj., abgezogen werden. Diese Pauschale ist in Zeile 67 einzutragen. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Die Tagespauschale darf nicht abgezogen werden, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können. Dasselbe gilt, soweit tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer abgezogen werden. Zeile 68 In dieser Zeile sind die sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Geldbußen) und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen) einzutragen. Die Aufwendungen sind getrennt nach „nicht abziehbar“ und „abziehbar“ zu erfassen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind nicht hier, sondern in den Zeilen 69 bis 74 zu erklären. Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder und damit zusammenhängende Aufwendungen sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar. Eine von -9- einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Betriebsausgabe sein. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind in der Spalte „nicht abziehbar“ zu erklären. Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten (Zeilen 69 bis 74) Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kfz können entweder pauschal mit 0,30 € für jeden vollen km oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 74 einzutragen. Zeile 72 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte können nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl I 2015 S. 26). Zeile 73 Grundsätzlich darf nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (vgl. Zeile 74). Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen, eingetragen (z. B. auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel). Sie mindern damit die tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus Zeilen 69 bis 71 zuzüglich AfA und Zinsen). Nutzen Sie ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, für das die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt wird (vgl. Zeile 20 sowie BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, und vom 05.11.2021, BStBl I S. 2205), ist der Kürzungsbetrag wie folgt zu berechnen: 0,03 % des Bruttolistenpreises x Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte x einfache Entfernung (km) zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte zuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung) 0,002 % des Bruttolistenpreises x Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung x einfache Entfernung (km) zwischen Ort der ersten Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes Zur Kostendeckelung vgl. Erläuterung zu Zeile 20. Übersteigen die Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Familienheimfahrten bereits die tatsächlichen Kfz-Kosten, sind diese anzusetzen. Ein privater Nutzungswert in Zeile 20 ist in diesem Fall nicht anzusetzen. Führen Sie ein Fahrtenbuch, so sind die danach ermittelten tatsächlichen Aufwendungen einzutragen. Nutzen Sie ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu berechnen: Zurückgelegte km zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte Tatsächliche Aufwendungen x ---------------------------------------------------------------------------------------------Insgesamt gefahrene km Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale): Arbeitstage, an denen die erste Betriebsstätte aufgesucht wird x 0,38 €/km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte. Bei Familienheimfahrten sowie bei Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem betrieblichen Sammelpunkt beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,38 € je Entfernungskilometer (Randnummer 7 des BMF-Schreibens vom 23.12.2014, BStBl I 2015 S. 26). Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale darf höchstens 4.500 € im Kj. betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 € darf angesetzt werden, soweit Sie ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kfz benutzen. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kj. insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag, können diese anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden; die Begrenzung auf 4.500 € gilt nicht. In diesem Fall sind keine Eintragungen in den Zeilen 73 und 74 vorzunehmen. Zeile 74 - 10 - Zeile 75 Hier sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 29 bis 74 berücksichtigt worden sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen (z. B. unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, nicht abziehbare Restbuchwerte nach § 55 Abs. 6 EStG oder der Kürzungsbetrag bei Inanspruchnahme pauschaler Betriebsausgaben nach § 51 EStDV bzw. den Richtbeträgen für Weinbau). Ermittlung des Gewinns (Zeilen 77 bis 98) Zeile 79 Hier sind folgende bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene steuerfreie Einnahmen abzuziehen: – nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten maximal 3.300 € (Übungsleiterfreibetrag), – nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten z. B. im gemeinnützigen Bereich maximal 960 € (Ehrenamtspauschale) und – nach § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer maximal 3.300 €. Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 3.300 € nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird. Zeile 80 Hier sind die übrigen bereits in den Betriebseinnahmen enthaltenen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen einzutragen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 95 zu erfassen. Zeile 81 Hier ist der bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene, insgesamt nach § 3a Abs. 1 oder 5 EStG steuerfrei zu stellende Sanierungsertrag ohne Verlust- und/oder Schuldminderungen (§ 3a Abs. 3 EStG) einzutragen. Zeile 82 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG stehen. Zeile 83 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit übrigen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen stehen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 95 zu erfassen. Zeile 84 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen, nach § 3c Abs. 4 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Sanierungserträgen stehen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Wj. der Sanierungsertrag zufließt. Zeilen 85 bis 87 Die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines im Wj. 2026 bzw. im Wj. 2026/2027 angeschafften/hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts können in Höhe von bis zu 50 % gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Wirtschaftsgut sowie die voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten im Wj. der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags benannt worden sind. Die Hinzurechnung darf die nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogenen und noch nicht nach den § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. Nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 %, höchstens jedoch um die Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzungsbeträge sind in Zeile 36 einzutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen und Abschreibungen verringert sich entsprechend. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kj. abweichendem Wj. ist in der Zeile 85 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2023/2024 in der Zeile 86 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2024/2025 und in der Zeile 87 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2025/2026 einzutragen. Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945. Zeile 88 Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der Übertragung des Veräußerungsgewinns (§ 6c i. V. m. § 6b EStG) auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut beruht, ist der Gewinn für jedes Wj., in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (Gewinnzuschlag). - 11 - Steuerpflichtige können nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren bewegZeile 89 Berücksichtilichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wj. der Anschaffung/Herstellung folgenden Wj. vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich gung von Investioder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Antionsabzugsbeschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge). trägen Bei Einnahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass 1. der Gewinn (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen) nicht mehr als 200.000 € beträgt und 2. der Steuerpflichtige die Summe der Investitionsabzugsbeträge sowie die Summen der hinzuzurechnenden bzw. rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbeträge (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 85 bis 87) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung ist nur in Härtefällen möglich. In diesem Fall sind die Angaben in der als Papiervordruck eingereichten Anlage EÜR zu machen. Die Summe der geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträge darf im Wj. des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wj. insgesamt nicht mehr als 200.000 € betragen. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945. Investitionsabzugsbeträge sind nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen durchgeführt worden sind, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG geführt haben (vgl. Zeilen 85 bis 87). Die Rückgängigmachung ist auf die „noch vorhandenen“ – also die noch nicht nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechneten – Investitionsabzugsbeträge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwillig vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums rückgängig gemacht werden. Rückgängigmachung Sofern ein Wirtschaftsgut, für das eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verbleibensund Nutzungsfristen, Vermietung ist unschädlich), so ist gemäß § 7g Abs. 4 EStG die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG und ggf. die Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG rückgängig zu machen. Der Investitionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Abzugsjahr rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist. Sofern im Folgejahr der Anschaffung oder Herstellung gegen die Verbleibens- und Nutzungsfristen nach § 7g Abs. 4 EStG verstoßen wird, ist der im Wj. der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG rückgängig zu machen. Hierzu ist eine geänderte Anlage EÜR für das Wj. der Anschaffung oder Herstellung zu übermitteln. In diesem Fall ist ggf. auch der Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG zu korrigieren und die AfA neu zu berechnen. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bzw. nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen. Zeile 90 Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist ebenfalls hier einzutragen. Hier sind die gesondert und einheitlich festgestellten Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften, vermögensverwaltende Personengesellschaften und Kostenträgergemeinschaften wie z. B. Bürogemeinschaften) einzutragen. Erläuterungen zu Besonderheiten bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 29.04.1994, BStBl I S. 282. Die in der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigten Betriebseinnahmen und ‑ausgaben dürfen nicht zusätzlich in den Zeilen 12 bis 90 angesetzt werden. Soweit Ergebnisanteile dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen, sind sie hier in voller Höhe (einschließlich steuerfreier Anteile) einzutragen. Die entsprechende Korrektur erfolgt in Zeile 95. Zeile 92 - 12 - Zeile 94 Erträge aus Anteilen an Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 20, 21 InvStG und Erträge aus Anteilen an Spezial-Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 42 bis 44 und § 49 Abs. 1 InvStG (teilweise) steuerfrei gestellt, wobei sich die Höhe der Steuerbefreiung unter anderem nach der Art des Investmentfonds und der Art des Anlegers richtet. In entsprechender Höhe sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Zur Ermittlung des steuerfreien Betrags aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG ist der Saldo aus den ungekürzten Erträgen und den ungekürzten Aufwendungen in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Die Eintragung eines negativen Saldos erfolgt mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist der aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG steuerfrei zu stellende Betrag mit negativem und ein nicht abziehbarer Betrag mit positivem Vorzeichen einzutragen. Erläuterungen zur Anwendung des InvStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl I S. 527. Nachgelagerte Aktualisierungen dieses BMF-Schreibens sind zu beachten. Aus den Erläuterungen auf gesondertem Blatt haben sich die einzelnen Steuerbefreiungen dem Grunde und der Höhe nach zu ergeben. Spezial-Investmenterträge, die nach InvStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG steuerfrei gestellt werden, sind in Zeile 95 einzutragen und nicht in Zeile 94. Zeile 95 Nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG werden die dort aufgeführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist in der Spalte „Gesamtbetrag“ zu erklären. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein steuerfreier Betrag abzuziehen (Eintragung mit negativem Vorzeichen) und ein nicht abziehbarer Betrag hinzuzurechnen. Zeile 99 Der Betrag aus Zeile 99 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf der Anlage FE-L, FE-G oder FE-S bzw. der Anlage FG-L, FG-G oder FG-S zu erfassen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Zeilen 9, 10 und/oder 14 der Anlage FE-L bzw. in Zeile 9 der Anlage FG-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Zeilen 3, 4 und/oder 6 der Anlage FE-G bzw. in Zeile 3 der Anlage FG-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Zeilen 3, 4 und/oder 6 der Anlage FE-S bzw. in Zeile 3 der Anlage FG-S. Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 100 bis 106) Zeilen 100 und 101 Rücklage nach § 6c i. V. m. § 6b EStG Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 19 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann die Möglichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden Veräußerungsgewinn (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs-/Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter (sog. Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 101). Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wj. der Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuermindernde Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 100). Das Reinvestitionswirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wj. nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wj., wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj. begonnen worden ist. Im Wj. der Anschaffung/Herstellung ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 104 sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 101 zu erfassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, ist der Gewinn für jedes Wj., in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (vgl. Zeile 88). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 104); lediglich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt. Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die vorstehenden Eintragungen in der Anlage EÜR für den Betrieb vorzunehmen, in dem die stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Bei dem Betrieb, in dem das Reinvestitionswirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, sind die Zeilen 100 und 101 nicht auszufüllen. In der Anlage AVEÜR dieses Betriebs sind die um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten in dem jeweiligen Bereich als Zugang zu erfassen und die AfA von den geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bemessen. Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Abs. 5 EStG vorgenommen worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. - 13 - Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl, unverschuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können Sie den entstehenden Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts abziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 101). Die Entschädigungszahlung ist regelmäßig in Zeile 19 zu erfassen. Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Soweit das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem späteren Wj. angeschafft oder hergestellt werden soll, können Sie den Gewinn in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 100). Erfolgt die Ersatzinvestition in diesem Fall tatsächlich, ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 104 sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 101 zu erfassen. Wenn das Ersatzwirtschaftsgut dagegen nicht angeschafft oder hergestellt wird, ist nur die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 104). Die Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung unter Beachtung weiterer Voraussetzungen nur vermieden werden, wenn das Wirtschaftsgut in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen wird. Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ideellen Bereich gebildet haben (§ 62 Abs. 1 AO), mindern nicht den Gewinn und sind deshalb hier nicht einzutragen. Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist der Steuererklärung beizufügen. Zeile 102 Entnahmen und Einlagen (Zeilen 107 und 108) Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Entnahmen und Einlagen sind unabhängig vom Vorliegen von Schuldzinsen einzutragen. Dazu zählen nicht nur die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und -einlagen (z. B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der Kasse). Sofern kein gesondertes betriebliches Konto besteht, stellen sämtliche Betriebseinnahmen auch Entnahmen und sämtliche Betriebsausgaben auch Einlagen dar. Entnahmen und Einlagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teilwert – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – anzusetzen (vgl. Ausführungen zu Zeile 19). Erläuterungen zur Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis) Die Anlage AVEÜR ist Bestandteil der Anlage EÜR und mit dieser an das Finanzamt zu übermitteln. Die im amtlich vorgeschriebenen Datensatz mögliche Einzelbezeichnung der Wirtschaftsgüter je Gruppe (z. B. fünf einzelne Kfz in der Gruppe „Kfz“) ist hingegen freiwillig. Die freiwilligen Angaben zu den einzelnen Wirtschaftsgütern verschaffen dem Finanzamt jedoch einen genaueren Überblick über Veränderungen im Anlagebestand und die hieraus resultierenden steuerlichen Folgen. Dies kann ggf. zu weniger Rückfragen des Finanzamtes bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung führen. In den jeweiligen Zeilen „Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte“ sind die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte der zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums vorhandenen Wirtschaftsgüter – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG – einzutragen. Nachträgliche Veränderungen der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte (insbesondere durch nachträgliche Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungspreisminderungen), die bereits in vorangegangenen Wj. eingetreten sind, sind zu berücksichtigen. In den jeweiligen Zeilen „Summe Zugänge“ sind die im laufenden Wj. angeschafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder den Einlagewerten – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG – einzutragen. Soweit für ein in einem vorangegangenen Wj. angeschafftes/hergestelltes/eingelegtes Wirtschaftsgut im laufenden Wj. nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, sind diese ebenfalls in der jeweiligen Zeile „Summe Zugänge“ zu erfassen. Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten im laufenden Wj. sind als negativer Zugangsbetrag einzutragen. Die Minderung durch einen Zuschuss ist als negativer Zugangsbetrag im Wj. der Bewilligung und nicht im Wj. der Vereinnahmung zu berücksichtigen. Wertveränderungen aufgrund des Ansatzes der Richtwerte nach dem BMF-Schreiben vom 08.12.2025, BStBl I S. 2042, sind als Zugang zu erfassen; Wertminderungen sind als negativer Zugangsbetrag einzutragen. - 14 - In den jeweiligen Zeilen „Summe Abgänge“ sind die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte der im laufenden Wj. aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter einzutragen. Abgänge sind erst in dem Wj. zu erfassen, in dem sie sich als Betriebsausgabe auswirken (vgl. Ausführungen zu Zeile 29 bzw. 39 der Anlage EÜR). Der jeweilige Wert „Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums“ wird wie folgt berechnet: „Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ zuzüglich „Summe Zugänge“ abzüglich „Summe Sonderabschreibungen nach § 7b EStG oder nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG“ abzüglich „Summe AfA oder Auflösungsbeträge“ abzüglich „Summe Abgänge“ = „Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums“ Dieser Wert ist in die jeweilige Zeile „Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage AVEÜR für das nachfolgende Wj. zu übertragen. Erläuterungen zur Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen) Zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG vgl. auch die Ausführungen zu den Zeilen 56 und 57 der Anlage EÜR. Die Angaben in der Anlage SZ sind bei Einzelunternehmen zu übermitteln, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 € übersteigen. Die Eintragungen in den Zeilen 5 bis 11 dienen der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. Randnummer 8 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 18.01.2021, BStBl I S. 119). Zeile 7 Es sind steuerfreie Gewinne hinzuzurechnen, die in der Anlage EÜR nicht enthalten sind. Die Übertragung von Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG ist weder als Einlage beim abgebenden Betriebsvermögen noch als Entnahme beim aufnehmenden Betriebsvermögen zu behandeln. Zeile 9 Bei der Berücksichtigung von Ergebnisanteilen aus Kostenträgergemeinschaften sowie Gewinn- oder Verlustanteilen aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist zu beachten, dass der Wert aus Zeile 92 der Anlage EÜR mit Ausnahme der Gewinn- oder Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften zu übernehmen ist. Zeile 27 Sofern ausnahmsweise in anderen Zeilen als der Zeile 57 der Anlage EÜR weitere abziehbare übrige Schuldzinsen (ohne Schuldzinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens, vgl. Ausführungen zu Zeilen 56 und 57 der Anlage EÜR) enthalten sind, sind diese hier einzutragen. Korrekturen der in Zeile 57 der Anlage EÜR eingetragenen Schuldzinsen auf Grund von steuerlichen Abzugsbeschränkungen (z. B. Teilabzugsverbot) sind ebenfalls hier vorzunehmen. Erläuterungen zur Anlage LuF Die Angaben in der Anlage LuF sind zu übermitteln, wenn bei Weinbaubetrieben Richtbeträge für Betriebsausgaben oder erstmalig die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben (§ 51 EStDV) berücksichtigt werden sollen. Soweit Betriebsausgaben mit den Richtbeträgen oder mit dem pauschalierten Betriebsausgabenabzug abgegolten sind, sind diese abgegoltenen Betriebsausgaben entweder nicht in der Anlage EÜR zu erklären oder, soweit sie in den Zeilen 29 bis 74 enthalten sind, als Kürzungsbetrag in der Zeile 75 der Anlage EÜR zu erfassen. Aufwendungen, die nur teilweise mit den pauschalierten Ansätzen in Zusammenhang stehen (z. B. Abschreibungen für Maschinen, die sowohl der Holznutzung als auch dem Ackerbau dienen), sind in den Zeilen 29 bis 74 der Anlage EÜR in voller Höhe zu erklären und der Kürzungsbetrag ist in der Zeile 75 der Anlage EÜR zu erfassen. - 15 - Weinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben (Zeilen 6 bis 13) Aus Vereinfachungsgründen können für Weinbaubetriebe Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Inanspruchnahme der Richtbeträge kann nur einheitlich erfolgen. Wenn seit dem Wj. 2016/2017 einmal insgesamt die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder wurden, dürfen die Richtbeträge in nachfolgenden Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden. Eintragungen in den Zeilen 7 bis 13 sind dann nicht mehr zulässig. In Zeile 6 ist der Wert „1“ einzutragen, wenn erstmalig statt der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zeile 6 Der sachliche Bebauungskostenrichtbetrag für Weinbaubetriebe umfasst die mit der Erzeugung bis einschließlich zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallenden Kosten wie die Kosten für Düngung, Pflanzenschutz, Versicherungen (ohne Hagelversicherung), Beiträge und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie der Bebauung dienen, Maschinen und Geräten (jeweils ohne Abschreibungen). Dem Bebauungskostenrichtbetrag liegt die selbst bewirtschaftete bestockte Rebfläche (ohne Jungfelder) zugrunde. Als Jungfelder im steuerlichen Sinne werden neu bestockte Rebflächen bezeichnet, die noch nicht fertig gestellt sind. Rebanlagen gelten demnach erst zu Beginn des dritten Wj. nach dem Wj. der Anpflanzung als fertig gestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Inanspruchnahme der Bebauungskostenrichtbeträge möglich. Zeile 7 Die Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe umfassen die Kosten ab der Kelterung der Trauben, der Lagerung, der Abfüllung in Flaschen, des Vertriebs (z. B. Weinkartons, Versand- und Transportkosten sowie Abgaben für die Absatzförderung) und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie dem Ausbau dienen (jeweils ohne Abschreibung). Den Ausbaukostenrichtbeträgen liegen die im Wj. selbsterzeugten Mengen an Most, Fasswein bzw. Flaschenwein zugrunde. Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird von den Richtbeträgen nicht erfasst und ist in den Zeilen 32 bis 38 der Anlage EÜR einzutragen. Zeilen 8 bis 12 Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV (Zeilen 14 bis 17) Nach § 51 EStDV können bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche mit der Holznutzung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut „Baumbestand“ abgegolten. In Zeile 14 ist der Wert „1“ einzutragen, wenn für das Wj. die pauschalen Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zeile 14 Tierbewertung – Rücklage für Umstellungsgewinn Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Betriebe der gewerblichen Tierzucht dürfen ihre Tiere in der Regel mit Richtwerten bewerten. Diese Richtwerte wurden mit BMF-Schreiben vom 08.12.2025, BStBl I S. 2042, aktualisiert und ersetzen damit die Richtwerte im BMF-Schreiben vom 14.11.2001, BStBl I S. 864. Durch die erstmalige Anwendung der neuen Richtwerte kann es zu buchtechnischen Gewinnen (Umstellungsgewinn) kommen. Der Umstellungsgewinn muss vollständig in den entsprechenden Einnahme- oder Ausgabepositionen gewinnwirksam erfasst sein. Zur Verteilung dieses Umstellungsgewinns darf im Wj. 2026 oder 2026/2027 einmalig eine Rücklage gebildet werden (vgl. Randnummer 31 ff. des BMF-Schreibens vom 08.12.2025, BStBl I S. 2042). Zeile 18 202600386001 2026 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft 2026AnlEREÜR861 Anlage ER 1 zur Einnahmenüberschussrechnung der Gesellschaft/Gemeinschaft 2 Steuernummer 3 WirtschaftsIdentifikationsnummer 4 Nummer des Beteiligten Bitte für jeden Beteiligten mit Ergänzungsrechnung eine gesonderte Anlage ER übermitteln! D E (lt. Zeile 3 der Anlage FB) Angaben zum Beteiligten 5 Name des Beteiligten 010 6 Steuernummer 012 55 Identifikationsnummer (bei natürlichen Personen) 014 Mehrbeträge für Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums EUR - August 2026 - 2026AnlEREÜR861 7 Grund und Boden 100 8 Gebäude 110 9 Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) 120 10 Immaterielle Wirtschaftsgüter 320 11 Kfz 400 12 Büroausstattung 410 13 Andere bewegliche Wirtschaftsgüter 420 14 Sammelposten 430 15 Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG 16 Anteile an Unternehmen etc.2) 500 17 Andere Finanzanlagen 510 18 Umlaufvermögen 600 Gewinnneutrale Zu- und Abgänge1) Ct , , , , , , , , EUR 101 111 121 321 401 411 421 431 481 , , , Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung1) der Mehrbeträge 501 511 601 Ct , , , , , , , , , , , , EUR 102 112 122 322 402 412 422 432 482 502 512 602 Ct , , , , , , , , , , , , 202600386002 -2- 20 Sonstige Korrekturen 710 Ct , , EUR Ct , , 701 711 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 36 einschließlich Vorzeichen) 21 EUR 702 712 810 Minderbeträge für Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 22 Grund und Boden 105 23 Gebäude 115 24 Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) 125 25 Immaterielle Wirtschaftsgüter 325 26 Kfz 405 27 Büroausstattung 415 28 Andere bewegliche Wirtschaftsgüter 425 29 Sammelposten 435 30 Anteile an Unternehmen etc.2) 505 31 Andere Finanzanlagen 515 32 Umlaufvermögen 605 33 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 705 34 Sonstige Korrekturen 715 35 , , , , , , , , , , , , , Gewinnneutrale Zu- und Abgänge1) 106 116 126 326 406 416 426 436 506 516 606 706 716 Ct , , , Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung1) der Minderbeträge , , , , , , , , , , , , , Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 37 einschließlich Vorzeichen) 107 117 127 327 407 417 427 437 507 517 607 707 717 820 , , , , , , , , , , , , , , 2026AnlEREÜR862 19 700 2026AnlEREÜR862 EUR Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 202600386003 -3EUR 2026AnlEREÜR863 36 Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Mehrbeträge (Übertrag aus Zeile 21 einschließlich Vorzeichen) 37 Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Minderbeträge (Übertrag aus Zeile 35 einschließlich Vorzeichen) 38 Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Mehr- und Minderbeträge3) Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach InvStG gelten (ohne Beträge lt. Zeile 40) 863 40 Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 861 Korrekturbetrag , , Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Ergänzungsrechnung 1) Abgänge bzw. Minderungen mit negativem Vorzeichen 2) für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 3) Übertrag auf Anlage FE-L, FE-G, FE-S; siehe Anleitung , 830 39 41 , , − Gesamtbetrag3) Ct 864 862 889 , , , 2026AnlEREÜR863 2026 1 Nummer des Beteiligten Anlage SE (lt. Zeile 3 der Anlage FB) Name der Gesellschaft/Gemeinschaft zur Einnahmenüberschussrechnung 2 Bitte für jeden Beteiligten mit Sonderberechnung eine gesonderte Anlage SE übermitteln! 202600383001 der Gesellschaft/Gemeinschaft 3 Steuernummer 4 WirtschaftsIdentifikationsnummer D E - Sonderberechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2026 bzw. Wirtschaftsjahr 2026/2027 Angaben zum Beteiligten 5 Name des Beteiligten 6 Steuernummer 50 010 Identifikationsnummer 014 012 (bei natürlichen Personen) 7 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte aus dem Sonderbetriebsvermögen entnommen oder veräußert? 120 1 = Ja 2 = Nein 1. Sonderbetriebseinnahmen 51 (einschließlich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen) EUR 8 Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft 200 9 Vergütungen für die Hingabe von Darlehen 202 10 Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern 204 11 Sonstige Sonderbetriebseinnahmen 206 12 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben 140 13 Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum - § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) 141 14 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen 102 15 Private Kfz-Nutzung 106 16 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen 108 17 Auflösung von Rücklagen und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 100) 18 Summe Sonderbetriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 71) Ct , , , , , , , , , , , 159 = 2. Sonderbetriebsausgaben 52 (einschließlich auf steuerfreie Sonderbetriebseinnahmen entfallende Sonderbetriebsausgaben) EUR 19 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen 195 20 Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe/Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte 191 21 Bildung Rücklage nach Rn. 33 i. V. m. Rn. 31 des BMF-Schreibens vom 8.12.2025 (BStBl I Seite 2042) zur Verteilung eines Umstellungsgewinns wegen erstmaliger Anwendung der aktualisierten Richtwerte zur Bewertung von Tieren 192 22 Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten 100 23 Bezogene Fremdleistungen 110 24 Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) 120 Ct , , , , , , Absetzung für Abnutzung (AfA) 25 AfA auf Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte (Übertrag aus Zeile 25 der Anlage AVSE) 136 26 AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 40 der Anlage AVSE) 131 27 AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 66 der Anlage AVSE) 130 , , , , Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 27) 28 2026AnlSEEÜR831 - August 2026 - 2026AnlSEEÜR831 -2EUR , , , , , , Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 27) 28 29 Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der Summe der Zeilen 15 und 65 der Anlage AVSE) 134 30 Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 138 31 Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG 132 32 Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (Übertrag aus Zeile 85 der Anlage AVSE) 137 33 Restbuchwerte der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Beträge aus Zeilen 10, 17, 23, 29, 35, 41, 48, 56, 63, 89, 94 der Anlage AVSE) 135 Ct Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (ohne häusliches Arbeitszimmer) 34 Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke 150 35 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) 152 36 Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA) 151 37 in Zeile 36 enthaltene Erhaltungsaufwendungen 153 , , , , Sonstige unbeschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben 38 Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) 280 39 Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Beteiligten 221 40 Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) 281 41 Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung 194 42 Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kfz) 222 43 Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche für Gebäude und Kfz) 225 44 Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und Kfz) 223 45 Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur) 228 46 Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur) 229 47 Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung 226 48 Kosten für Verpackung und Transport 227 49 Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) 224 50 Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) 232 51 Übrige Schuldzinsen 234 52 Gezahlte und nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge 185 53 An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum – § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) 186 54 Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 97) 55 Übrige unbeschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) 56 , , , , , , , , , , , , , , , , , , , 183 Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 27 und Zeilen 29 bis 55) 2026AnlSEEÜR832 2026AnlSEEÜR832 202600383002 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft -3- Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft EUR , Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 27 und Zeilen 29 bis 55) 56 Ct Beschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben nicht abziehbar abziehbar 202600383003 EUR Ct , , EUR 57 Geschenke 164 58 Bewirtungsaufwendungen 165 59 Verpflegungsmehraufwendungen 60 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (siehe Anleitung) 61 Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (siehe Anleitung) 163 62 Sonstige beschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben 177 175 171 , 162 , 168 Ct , , , 174 , , , 172 Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten 63 Leasingkosten 144 64 Steuern, Versicherungen und Maut 145 65 Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, Wartungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) 146 66 Fahrtkosten für nicht zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Nutzungseinlage) 147 67 Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte; Familienheimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich) 142 − 68 Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten 176 + 69 Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung) 139 − 70 Summe Sonderbetriebsausgaben (Übertrag in Zeile 72) 199 = , , , , , , , , 3. Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung EUR 71 Summe der Sonderbetriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 18) 72 abzüglich Summe der Sonderbetriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 70) − 73 abzüglich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 240 − 74 abzüglich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen nach § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren) 241 − 75 abzüglich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen nach § 3a EStG 242 − 76 zuzüglich nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Sonderbetriebseinnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 243 + 77 zuzüglich nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG 244 + 78 zuzüglich nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG 245 + 79 zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2023 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 180 + 80 zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2024 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 181 + 81 zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2025 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 182 + 82 zuzüglich Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG 123 + 83 abzüglich Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG 187 − 84 Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 250 +/− , , , , , , , , , , , , , , , Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 71 bis 84) 85 2026AnlSEEÜR833 Ct 2026AnlSEEÜR833 -4- , , Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 71 bis 84) 85 86 Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (auch Kostenträgergemeinschaften) 255 +/− 87 Korrigierter Gewinn/Verlust der Sonderberechnung 290 = 88 Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach InvStG gelten (ohne Beträge lt. Zeile 89; Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 263 89 Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 261 Gesamtbetrag , 202600383004 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft Korrekturbetrag , 264 +/− , , 262 +/− , , , (Übertrag auf Anlage FE-L, FE-G, FE-S; siehe Anleitung) 90 Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG 293 = 91 Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 271 + 92 Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung 219 = 93 Anzusetzender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung nach Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ohne Berücksichtigung des InvStG, des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG (Betrag lt. Zeile 87 zuzüglich Betrag lt. Zeile 91) , , (Übertrag auf Anlage FE-L, FE-G, FE-S; siehe Anleitung) 4. Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung 53 Rücklagen, stille Reserven und Ausgleichsposten (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) Bildung/Übertragung EUR 94 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 187 95 Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 170 96 Ausgleichsposten nach § 4g EStG 191 97 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 54) Ct , , , 190 = , , , Auflösung 98 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 120 99 Ausgleichsposten nach § 4g EStG 125 100 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 17) 2026AnlSEEÜR834 , 124 = 2026AnlSEEÜR834 2026 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft Anlage AVSE 1 Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage SE 202600385001 der Gesellschaft/Gemeinschaft 2 Steuernummer 3 WirtschaftsIdentifikationsnummer 4 Nummer des Beteiligten D E Bitte für jeden Beteiligten mit Sonderbetriebsvermögen eine gesonderte Anlage AVSE übermitteln! (lt. Zeile 3 der Anlage FB) Angaben zum Beteiligten 5 Name des Beteiligten 6 Steuernummer 56 010 Identifikationsnummer 012 014 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Grund und Boden EUR Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 100 8 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 101 9 Summe Zugänge 102 + 10 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 105 − 11 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 106 = 7 Ct , , , , , Gebäude 12 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 110 13 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 111 14 Summe Zugänge 112 + 15 Summe Sonderabschreibungen nach § 7b EStG (zu erfassen in Zeile 29 der Anlage SE) 113 − 16 Summe AfA 114 − 17 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 115 − 18 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 116 = , , , , , , , Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) 19 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 120 20 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 121 21 Summe Zugänge 122 + 22 Summe AfA 124 − 23 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 125 − 24 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 126 = , , , , , , Summe 25 Summe AfA aller Grundstücke/grundstücksgleichen Rechte (Summe der Zeilen 16 und 22; Übertrag in Zeile 25 der Anlage SE) 2026AnlAVSE851 - August 2026 - , 190 2026AnlAVSE851 -2- Häusliches Arbeitszimmer Anteil Grund und Boden 26 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 200 27 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 201 28 Summe Zugänge 202 + 29 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 205 − 30 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 206 = Ct , , , , , Gebäudeteil 31 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 210 32 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 211 33 Summe Zugänge 212 + 34 Summe AfA (zu erfassen in Zeile 60 der Anlage SE) 214 − 35 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 215 − 36 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 216 = , , , , , , Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswerte) 37 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 320 38 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 321 39 Summe Zugänge 322 + 40 Summe AfA (Übertrag in Zeile 26 der Anlage SE) 324 − 41 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 325 − 42 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 326 = , , , , , , Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne geringwertige Wirtschaftsgüter) Kfz 43 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 400 44 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 401 45 Summe Zugänge 402 + 46 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 403 − 47 Summe AfA 404 − 48 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 405 − 49 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 406 = 50 Es ist mindestens ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug vorhanden. 2026AnlAVSE852 , , , , , , , 407 1 = Ja 2 = Nein 2026AnlAVSE852 202600385002 EUR -3- Büroausstattung 202600385003 EUR 51 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 410 52 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 411 53 Summe Zugänge 412 + 54 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 413 − 55 Summe AfA 414 − 56 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 415 − 57 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 416 = Ct , , , , , , , Andere 58 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 420 59 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 421 60 Summe Zugänge 422 + 61 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 423 − 62 Summe AfA 424 − 63 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 425 − 64 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 426 = , , , , , , , Summe 65 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 46, 54 und 61; zu erfassen in Zeile 29 der Anlage SE) 480 66 Summe AfA aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 47, 55 und 62; Übertrag in Zeile 27 der Anlage SE) 490 , , Sammelposten aus 2026 , , , 432 67 Bildung 68 Auflösungsbetrag 434 − 69 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 436 = Sammelposten aus 2025 70 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert 440 71 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 441 72 Auflösungsbetrag 444 − 73 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 446 = , , , , Sammelposten aus 2024 74 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert 450 75 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 451 76 Auflösungsbetrag 454 − 77 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 456 = , , , , Sammelposten aus 2023 78 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert 460 79 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 461 80 Auflösungsbetrag 464 − 81 Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 466 = 2026AnlAVSE853 , , , , 2026AnlAVSE853 -4- Sammelposten aus 2022 82 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert 83 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 471 84 Auflösungsbetrag , , , 474 − Summe 85 Summe Auflösungsbeträge (Summe der Zeilen 68, 72, 76, 80, 84; Übertrag in Zeile 32 der Anlage SE) Ct , 499 Finanzanlagen Anteile an Unternehmen etc., für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 500 87 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 501 88 Summe Zugänge 502 + 89 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 505 − 90 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 506 = 86 , , , , , Andere 91 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 510 92 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 511 93 Summe Zugänge 512 + 94 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 33 der Anlage SE) 515 − 95 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 516 = , , , , , Umlaufvermögen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 97 Summe Zugänge 602 + 98 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 22 der Anlage SE) 605 − 99 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 606 = 2026AnlAVSE854 , , , , 600 96 2026AnlAVSE854 202600385004 EUR 470 Anleitung zu den Anlagen Ergänzungsrechnung (Anlage ER) Sonderberechnung (Anlage SE) Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE) 2026 zur Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) bei Personengesellschaften Die Anlagen ER, SE und AVSE sind nur vorgesehen für die Beteiligten von Personengesellschaften, deren steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird. Weitere Hinweise, insbesondere die Erläuterungen zu den einzelnen Betriebseinnahmen und -ausgaben, sowie das Abkürzungsverzeichnis entnehmen Sie bitte den Anleitungen zum Vordruck Anlage EÜR und zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Die Ermittlung des steuerlichen Gesamtgewinns einer Personengesellschaft umfasst folgende Berechnungen: Einnahmenüberschussrechnung der Personengesellschaft Die betrieblichen Geschäftsvorfälle der Personengesellschaft sind in der Anlage EÜR zu erfassen. Im Eigentum der Gesamthand stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis der Gesamthand (Anlage AVEÜR) auszuweisen. Ergänzungsrechnung des Gesellschafters Für einzelne Gesellschafter vorzunehmende Korrekturen zu den Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens (z. B. beim Gesellschafterwechsel) sind in einer Anlage ER darzustellen. Sonderberechnung des Gesellschafters In der Anlage SE sind die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben des Gesellschafters zu erfassen. Das sind Erträge und Aufwendungen des Gesellschafters, die z. B. durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind. Im Eigentum des Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter sind in der Anlage AVSE des Gesellschafters auszuweisen. Für jeden betroffenen Gesellschafter ist jeweils eine eigene Anlage ER, SE und/oder AVSE mit der Anlage EÜR der Gesamthand zu übermitteln. Anlage ER Eine Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind. Durch die Ergänzungsrechnung werden individuelle Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den Ansätzen in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Allgemeine Angaben Zeilen 1 bis 6 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft ein. Die Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Die Angaben in den Zeilen 5 und 6 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten. Mehrbeträge Zeilen 7 bis 20 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut höher sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wj. der Entstehung der zusätzlichen Anschaffungskosten (etwa im Wj. des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Mehrbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Soweit sich der Mehrbetrag im laufenden Wj. durch Berücksichtigung einer höheren gesellschafterbezogenen AfA für das Wirtschaftsgut (Mehr-AfA) mindert, ist die Mehr-AfA des Gesellschafters in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ mit negativem Vorzeichen einzutragen. Bei einer im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft niedrigeren AfA des Gesellschafters (Minder-AfA) erhöht sich der Mehrbetrag. Eine solche Minder-AfA kann sich auch ergeben, wenn für das jeweilige Wirtschaftsgut lediglich eine andere AfA-Berechnung vorgenommen wird, aber keine vom anteili‐ Anleitung zu den Anlagen (ER, SE und AVSE) - August 2026 - Version 2.5.1.1 Veröffentlichung -2- gen Buchwert abweichenden Anschaffungskosten vorliegen. Die Minder-AfA ist in diesem Fall in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Mehrbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Mehrbetrag ist dann im Wj. des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ einzutragen. Gewinnneutrale Abgänge eines Mehrbetrags liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Mehrbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Mehrbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Der in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wj. eingereichten Anlage ER abzuleiten: Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. = Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Mehrbetrag zu einem Minderbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 22 bis 34 in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. zu erfassen. Beispiel: A und B sind jeweils zu 50 % an der AB–GbR beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der GbR befindet sich nur ein bebautes Grundstück. Der Grund und Boden hat einen Buchwert von 50.000 € und einen Teilwert von 60.000 €. Das Gebäude (Anschaffungskosten 250.000 €, AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 3 %) hat einen Buchwert von 200.000 € und einen Teilwert von 260.000 €. A veräußert seinen Gesellschaftsanteil (Kapitalanteil 125.000 €) an C zum Preis von 160.000 €. Für den Grund und Boden ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (60.000 € – 50.000 € = 10.000 €; davon 50 %) 5.000 € in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 7 zu erfassen. Für das Gebäude ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (260.000 € – 200.000 € = 60.000 €; davon 50 %) 30.000 € in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 8 zu erfassen. In der Gesamthand werden für den Gesellschafter C AfA von (250.000 € x 3 % = 7.500 €, davon 50 %) 3.750 € berücksichtigt. Die AfA des Gesellschafters C berechnet sich jedoch nach seinen individuellen Anschaffungskosten von (260.000 €, davon 50 %) 130.000 €. Für den Gesellschafter C sind demnach insgesamt AfA von (260.000 € x 3 % = 7.800 €, davon 50 %) 3.900 € zu berücksichtigen. Die Differenz von (3.900 € – 3.750 €) 150 € ist als Mehr-AfA mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung oder Minderung der Mehrbeträge“ zu erfassen. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern sind Abschreibungswahlrechte und Restnutzungsdauern bei einem Gesellschafterwechsel für den eintretenden Gesellschafter neu zu bestimmen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 19.12.2016, BStBl I 2017 S. 34. Minderbeträge Zeilen 22 bis 34 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut niedriger sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wj. der Entstehung der verminderten Anschaffungskosten (etwa im Wj. des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Minderbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Soweit für den Gesellschafter im laufenden Wj. für das Wirtschaftsgut im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft eine niedrigere AfA zu berücksichtigen ist (Minder-AfA), vermindert sich der Minderbetrag (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung -3- und Minderung der Minderbeträge“ mit negativem Vorzeichen). Übersteigt dagegen die für den Gesellschafter zu berücksichtigende AfA die auf ihn entfallende AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft, führt der Differenzbetrag (Mehr-AfA) zu einer Erhöhung des Minderbetrags (Eintragung der Differenz der AfABeträge in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ mit positivem Vorzeichen). Eine solche Mehr-AfA kann sich auch ergeben, wenn für das jeweilige Wirtschaftsgut lediglich eine andere AfA-Berechnung vorgenommen wird, aber keine vom anteiligen Buchwert abweichenden Anschaffungskosten vorliegen. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Minderbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Minderbetrag ist dann im Wj. des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ einzutragen. Gewinnneutrale Abgänge eines Minderbetrags liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Minderbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Minderbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Der in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wj. eingereichten Anlage ER abzuleiten: Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. = Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Minderbetrag zu einem Mehrbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 7 bis 20 in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. zu erfassen. Der Betrag aus Zeile 38 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 143 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 104 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 74 der Anlage FE-S Zeile 38 Die Summe der Beträge aus Zeile 38 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 13 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 5 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 5 der Anlage FE-S Sind in den Zeilen 7 bis 20 bzw. 22 bis 34 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbzw. Minderbeträge“ Beträge erfasst, für die Steuerbefreiungen nach InvStG, das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gelten (vgl. insbesondere Zeilen 31, 16 und 30), ist jeweils der Gesamtbetrag der dem InvStG sowie dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegenden Beträge in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Die in den Zeilen 7 bis 20 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ erfassten Werte sind hierfür mit jeweils gleichem Vorzeichen und die in den Zeilen 22 bis 34 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ erfassten Werte mit jeweils umgekehrtem Vorzeichen zu übernehmen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein – bezogen auf den in der Spalte „Gesamtbetrag“ erfassten Wert – jeweils nach den Regelungen des InvStG sowie des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG steuerfreier Betrag mit negativem Vorzeichen und ein nicht abziehbarer Betrag (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach §§ 21, 44 InvStG, § 3c Abs. 2 EStG) mit positivem Vorzeichen einzutragen. Der Gesamtbetrag aus Zeile 40 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 148 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 110 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 79 der Anlage FE-S Die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 40 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf Zeile 39 und 40 -4- die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 21 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 13 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 11 der Anlage FE-S Anlage SE Eine Anlage SE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebseinnahmen und/oder Sonderbetriebsausgaben angefallen sind. Allgemeine Angaben Zeilen 1 bis 7 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft ein. Die in Zeile 3 einzutragende Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Die Angaben in den Zeilen 5 bis 7 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten. Sonderbetriebseinnahmen Zeilen 8 bis 18 Erträge des Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Zeilen 8 bis 10 Als Sonderbetriebseinnahmen kommen insbesondere sog. Sondervergütungen in Betracht. Dies sind Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für – seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführervergütung), – die Hingabe von Darlehen (z. B. Zinsen) und/oder – die Überlassung von Wirtschaftsgütern (z. B. Miete) erhalten hat. Zeile 11 Tragen Sie hier sonstige Sonderbetriebseinnahmen ein. Dies können sein: – Einnahmen von Dritten für Wirtschaftsgüter, die dem Sonderbetriebsvermögen zugehörig sind (z. B. Zinseinnahmen bei Wertpapieren), – Einnahmen, die der Beteiligte aufgrund seiner Gesellschafterstellung erhält (z. B. Vorteilsgewährungen) oder – Pensionszahlungen an (ehemalige) Gesellschafter oder deren Hinterbliebene. Zeilen 12 bis 17 Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 17 bis 22 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Sonderbetriebsausgaben Zeilen 19 bis 70 Aufwendungen, die im Zusammenhang mit – Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens oder – Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen stehen oder – in sonstiger Weise durch die Beteiligung an der Gesellschaft verursacht sind, stellen Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschafters dar. Sonderbetriebsausgaben können nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden. Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Sonderbetriebsausgaben entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 24 bis 76 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung Zeilen 71 bis 93 Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 77 bis 98 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. -5- Der Gesamtbetrag aus Zeile 89 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 149 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 111 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 80 der Anlage FE-S Zeile 89 Die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 89 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 22 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 14 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 12 der Anlage FE-S Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG sind nach dem BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, gesellschafterbezogen zu ermitteln. Für jeden Gesellschafter ist daher eine gesonderte Schuldzinsenermittlung vorzunehmen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen aus der jeweiligen Sonderberechnung sind hier einzutragen. Die Summe aller auf die Gesamthand entfallenden Hinzurechnungsbeträge ist nicht hier, sondern in Zeile 97 der Anlage EÜR für die Personengesellschaft einzutragen. Die Aufteilung des Hinzurechnungsbetrags auf die Gesamthand und den Sonderbereich erfolgt im Verhältnis des auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Zinsaufwands aus der Gesamthand und dem jeweiligen Sonderbereich (jeweils ohne Zinsen für Investitionsdarlehen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG und für Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter). Zeile 91 Beispiel: Der auf den Gesellschafter in der Anlage EÜR entfallende Zinsaufwand beträgt 10.000 €, die Zinsen in der Anlage SE betragen 2.000 €. Die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen für diesen Gesellschafter betragen 600 €. In diesem Fall ist in Zeile 97 der Anlage EÜR ein Hinzurechnungsbetrag i. H. v. 500 € (600 € x 10.000 € / 12.000 €) und in Zeile 91 der Anlage SE ein Hinzurechnungsbetrag i. H. v. 100 € (600 € x 2.000 € / 12.000 €) einzutragen. Die Anlage SZ ist bei Personengesellschaften nicht zu verwenden. Im Rahmen der Feststellungserklärung sind die Angaben je nach Einkunftsart mit der Anlage FE-L, Anlage FE-G oder FE-S zur Feststellungserklärung zu übermitteln. Der Betrag aus Zeile 93 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 145 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 106 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 76 der Anlage FE-S Zeile 93 Die Summe der Beträge aus Zeile 93 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 17 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 7 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 7 der Anlage FE-S Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 100 bis 106 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Anlage AVSE Erläuterungen zur Anlage AVSE (Anlageverzeichnis zur Anlage SE) Die Anlage AVSE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Wirtschaftsgüter, die nicht Gesamthandseigentum sind, sondern einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters dienen. Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Anlage AVEÜR in der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Zeilen 94 bis 97
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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