Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 164 HGBGeschäftsführungsbefugnis

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

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Können Sie § 164 HGB anwenden?

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?

    Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche zwei Merkmale kennzeichnen den Mitunternehmer?

    Mitunternehmerinitiative (Teilhabe an Entscheidungen, mind. Rechte nach § 164 HGB und § 166 HGB) und Mitunternehmerrisiko (Gewinn/Verlust, stille Reserven inkl. Geschäftswert; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).

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Rechtsprechung des BFH zu § 164 HGB

3 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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