Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung; ASt - Mitteilung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 Investmentsteuergesetz (InvStG)
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 49 Abs. 5 InvStGVeräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz
- § 19 Abs. 3 InvStGGewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
- § 6 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 7 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 5 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 8 S. 2 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 21 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AStGAnwendungsvorschriften
- § 6 Abs. 1 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 5 S. 4 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 8 S. 2 Nr. 2 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 8 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 17 Abs. 1 S. 1 EStGVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- § 17 Abs. 4 EStGVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 4 S. 7 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 7 S. 4 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 21 Abs. 3 S. 1 AStGAnwendungsvorschriften
- § 6 Abs. 5 S. 3 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 4 S. 5 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 7 S. 2 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 5 S. 2 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 3 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 4 S. 8 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 19 Abs. 3 S. 4 InvStGGewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
- § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStGInvestmenterträge
- § 17 Abs. 1 InvStGErträge bei Abwicklung eines Investmentfonds
- § 49 Abs. 5 S. 4 InvStGVeräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz
- § 35 Abs. 5 InvStGAusgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge
- § 6 Abs. 4 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
Können Sie § 49 InvStG anwenden?
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
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B veräußert seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt 40.000 €. Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG?
Der Gewinn übersteigt die Kürzungsgrenze von 36.100 € um 3.900 €. Der Freibetrag von 9.060 € ermäßigt sich um diesen Betrag auf 5.160 €. Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil (60 %) des Gewinns (R 17 Abs. 9 EStR). 3.900 € ist nur der Kürzungsbetrag.
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Welcher der folgenden Vorgänge führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten iSd § 17 Abs. 2a EStG?
Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Bürgschaftsausfälle nennt Nr. 1 bis 3 des § 17 Abs. 2a S. 3 EStG ausdrücklich. Ein Nutzungsvorteil (Zinsverzicht) ist dagegen kein einlagefähiges Wirtschaftsgut und erhöht die AK nicht (H 8.9 (Nutzungsvorteile) KStH).
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C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
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Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern 12. Dezember 2025 Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Betreff: Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung; ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG Bezug: BMF-Schreiben vom 15. Juli 2024 - IV B 5 - S 1369/19/10001 :003 (2024/0627677) Anlagen: 2 GZ: IV B 5 - S 1369/00008/002/085 DOK: COO.7005.100.3.13709295 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das überarbeitete Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nebst Erläuterungen hierzu bekannt gegeben: 1. ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG 2. Anleitung zur ASt – Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG. Die mit vorgenanntem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juli 2024 veröffentlichten Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte und neue Fassung wurden aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung überarbeitet und im Hinblick auf die durch das Jahressteuergesetz 2024 für Anteile an Investmentfonds (§ 19 Absatz 3 InvStG) und an Spezial-Investmentfonds (§ 49 Absatz 5 InvStG) eingeführte Wegzugsbesteuerung ergänzt. Die Arbeiten zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der genannten Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle sind noch nicht abgeschlossen. Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 6 AStG alte und neue Fassung sowie nach § 19 Absatz 3 InvStG und § 49 Absatz 5 InvStG ist daher spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I das mit diesem Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster nebst Anleitung zu verwenden. Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen. Er steht voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbares Formular bereit. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG — Eingangsstempel — Steuernummer 1 1 Jahr der Mitteilung 2 Identifikationsnummer 2 3 An das Finanzamt 3 4 Jährliche Bestätigung der Anschrift und der Zurechnung der Anteile in Fällen der Besteuerung des Vermögenszuwachses (Wegzugsbesteuerung) nach § 6 Absatz 7 AStG alte Fassung bis zum 31. Januar 4 1 = Ja 5 Jährliche Bestätigung der Anschrift und der Zurechnung der Anteile in Fällen der Besteuerung des Vermögenszuwachses (Wegzugsbesteuerung) nach § 6 Absatz 5 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG bis zum 31. Juli 5 1 = Ja 6 Mitteilung eines nach § 6 Absatz 5 Satz 4, § 6 Absatz 8 Satz 2 AStG alte Fassung oder § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG meldepflichtigen Ereignisses in Fällen der Besteuerungdes Vermögenszuwachses (Wegzugsbesteuerung) nach § 6 Absatz 7 AStG alte Fassung 6 1 = Ja 7 Mitteilung eines nach § 6 Absatz 4 Satz 5 bzw. Satz 7 AStG meldepflichtigen Ereignisses in Fällen der Besteuerung des Vermögenszuwachses (Wegzugsbesteuerung) nach § 6 Absatz 5 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG 7 1 = Ja Angaben zur steuerpflichtigen Person Name Vorname Titel 8 frei 9 10 Nur bei Gesamtrechtsnachfolge: Sterbedatum Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge: Angaben zur Person des Gesamtrechtsnachfolgers Steuernummer 8 Identifikationsnummer 11 Ausländisches Identifikationsmerkmal 9 12 Name Vorname Titel 13 Anschrift zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Mitteilung Bei Gesamtrechtsnachfolge ist die Anschrift des Gesamtrechtsnachfolgers einzutragen. Straße Hausnummer Hausnummerzusatz 14 Postleitzahl Ort Staat 15 Anschrift zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres Eintragungen sind nur erforderlich, wenn die Anschrift von der aktuellen Anschrift abweicht und wenn ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung erfüllt wurde. Straße Hausnummer 16 Postleitzahl Ort Staat 17 - Dezember 2025 - Hausnummerzusatz -2- Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. (Spezial-)Investmentfonds 10 Anteile 18 und 19 frei 20 Steuernummer 21 Wirtschafts-Identifikationsnummer 22 Ausländisches Identifikationsmerkmal 9 23 Bei (Spezial-)Investmentfonds: ISIN D E - Bezeichnung der Gesellschaft (ggf. Wertpapier-Kennnummer) bzw. des (Spezial-)Investmentfonds 24 26 Veranlagungszeitraum der Berücksichtigung des Vermögenszuwachses nach § 6 Absatz 1 AStG bzw. § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG 1 = Höhe der Anteile in Prozent Angabe der Höhe der Anteile / Stückzahl der Aktien bzw. der (Spezial-)Invest2 = Höhe der Anteile in Euro mentanteile 3 = Stückzahl der Aktien bzw. (Spezial-)Investmentanteile 27 Höhe der Anteile / Stückzahl der Aktien bzw. der (Spezial-)Investmentanteile, für die in dem in Zeile 25 genannten Veranlagungszeitraum der Vermögenszuwachs besteuert wurde (entsprechend der Angabe in Zeile 26) 28 Gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands nach § 6 Absatz 1 AStG bzw. § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG 25 EUR Höhe der kumulierten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr zum Zeitpunkt der letzten Mitteilung (in Fällen des § 6 AStG alte Fassung: Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023) 29 11 30 Höhe der Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr seit der letzten Mitteilung bzw. bei erstmaliger Mitteilung: Höhe der kumulierten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr (in Fällen des § 6 AStG alte Fassung: Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023) 11 31 Höhe der kumulierten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr zum Zeitpunkt der Mitteilung 11 32 Höhe der kumulierten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert 25 Prozent des Wertes laut Zeile 28 übersteigt (Betrag in Euro) 11 33 Höhe der kumulierten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert 25 Prozent des Wertes laut Zeile 28 übersteigt (in Prozent) 11 Zurechnung der Anteile 34 bis 39 frei 40 Höhe der Anteile / Stückzahl der Aktien bzw. (Spezial-)Investmentanteile (entsprechend der Angabe in Zeile 26) 41 Ich bestätige, dass die vorgenannten Anteile mir weiterhin zuzurechnen sind. 42 Ich habe die Anteile seit der letzten Mitteilung als Gesamtrechtsnachfolger erworben und ich bestätige, dass sie mir zuzurechnen sind. 1 = Ja 43 Ich bestätige, dass die vorgenannten Anteile meinem nachfolgend bezeichneten Einzelrechtsnachfolger zuzurechnen sind. 12 1 = Ja 1 = Ja Aktuelle Anschrift des Einzelrechtsnachfolgers Name Vorname Titel 44 Straße Hausnummer 45 Postleitzahl Ort Staat 46 47 Datum des Eintritts der Einzelrechtsnachfolge Meldepflichtiges Ereignis 48 und 49 frei 50 Höhe der Anteile / Stückzahl der Aktien bzw. der (Spezial-)Investmentanteile, für die das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist (entsprechend der Angabe in Zeile 26) 51 Das meldepflichtige Ereignis fand zu folgendem Zeitpunkt statt Hausnummerzusatz -3Meldepflichtiges Ereignis nach § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG alte Fassung bzw. § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG 13 14 1 = Ich unterliege bzw. mein Rechtsnachfolger unterliegt nicht mehr einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens bzw. in Fällen des § 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 AStG alte Fassung auch keiner vergleichbaren Einkommensteuerpflicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland [§ 6 Absatz 5 Satz 4 (ggf. in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2) AStG alte Fassung]. 2 = Ich bin nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens bzw. in Fällen des § 6 Absatz 8 AStG alte Fassung auch nicht Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland [§ 6 Absatz 5 Satz 4 (ggf. in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2) AStG alte Fassung]. 3 = Die Anteile wurden veräußert oder verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG eingelegt oder einer der Tatbestände des § 17 Absatz 4 EStG wurde erfüllt [§ 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 (ggf. in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2) AStG alte Fassung]. Kopien des Vertrages bzw. der Verträge sind beigefügt. 4 = Die Anteile wurden auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt [§ 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 (ggf. in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2) AStG alte Fassung]. Kopien des Vertrages bzw. der Verträge sind beigefügt. 5 = Die Anteile wurden entnommen oder es wurde ein anderer Vorgang verwirklicht, der nach deutschem Recht zum Ansatz des Teilwerts oder des gemeinen Werts führt [§ 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 (ggf. in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2) AStG alte Fassung]. 6 = Bei Einlage der Anteile durch mich in meinen Betrieb oder in meine Betriebsstätte in einem ausländischen Staat (Fall des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AStG alte Fassung): Diese Anteile sind nicht mehr in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingelegt (die Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AStG alte Fassung liegen nicht mehr vor). 7 = Nach § 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 AStG alte Fassung sind die Anteile aufgrund einer Entnahme oder eines anderen Vorgangs, der nach deutschem Recht nicht zum Ansatz des Teilwerts oder des gemeinen Werts führt, weder meiner Betriebsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch meiner Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Betriebsstätte im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AStG alte Fassung) zuzuordnen. 8 = Es erfolgten nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung betrug (§ 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG). 52 Meldepflichtiges Ereignis nach § 6 Absatz 4 Satz 5 bzw. 7 AStG 15 1 = Die Jahresrate wurde nicht fristgerecht entrichtet [§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 (ggf. in Verbindung mit Satz 7) AStG]. 2 = Die Mitwirkungspflichten wurden nicht erfüllt [§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 (ggf. in Verbindung mit Satz 7) AStG]. 3 = Es wurde Insolvenz angemeldet [§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 (ggf. in Verbindung mit Satz 7) AStG]. 4 = Die aufgeführten Anteile wurden veräußert oder übertragen [§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 (ggf. in Verbindung mit Satz 7) AStG]. 5 = Es erfolgten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als 25 Prozent des Wertes im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG betrug [§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 (ggf. in Verbindung mit Satz 7) AStG]. 6 = Nur bei vorübergehender Abwesenheit (Rückkehrerfälle): Zum Zeitpunkt der Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht wurde das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung nicht in dem Umfang wie im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht wieder begründet (§ 6 Absatz 4 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 AStG). 7 = Nur bei vorübergehender Abwesenheit (Rückkehrerfälle): Die Absicht zur Rückkehr nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG besteht nicht mehr fort. 8 = Nur bei vorübergehender Abwesenheit (Rückkehrerfälle): Die Anteile wurden in ein Betriebsvermögen eingelegt (§ 6 Absatz 4 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 AStG). 53 Ergänzende Angaben zur Mitteilung Eine Eintragung ist in Zeile 60 nur vorzunehmen, wenn einer der dort genannten Sachverhalte erfolgt ist. In diesem Fall erläutern Sie bitte diese Sachverhalte in den „Ergänzenden Angaben zur Mitteilung“. Die ergänzenden Angaben zur Mitteilung werden gesondert geprüft. Dies kann die Bearbeitungsdauer verlängern. Falls Sie mit der Abgabe der Mitteilung lediglich Belege und Aufstellungen übermitteln, ist in Zeile 60 keine Eintragung vorzunehmen. 1 = konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden. 2 = wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten. 54 bis In dieser Mitteilung 59 frei 3 = sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden. 60 4 = liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl). Ergänzende Angaben zur Mitteilung 61 Unterschrift Eigenhändige Unterschrift Datum 62 bis 69 frei 70 Ort 71 Die mit der jährlichen Bestätigung und der Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund des § 6 Absatz 7 AStG alte Fassung bzw. des § 6 Absatz 5 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG erhoben. Datenschutzhinweis Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Anleitung zur ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG Allgemeine Hinweise Bitte verwenden Sie diesen Vordruck für Tatbestände nach: § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich dem 31. Dezember 2021, § 6 Absatz 1 AStG, die ab dem 1. Januar 2022 sowie § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG, die ab dem 1. Januar 2025 verwirklicht wurden. Alte Fassung bedeutet die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung des Außensteuergesetzes. Besondere Hinweise 1 Anzugeben ist die Steuernummer der steuerpflichtigen Person aus dem Einkommensteuerbescheid, in dem der Vermögenszuwachs besteuert wurde. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen ist die Steuernummer bzw. die Identifikationsnummer der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers einzutragen. 2 Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem die Mitteilung abgegeben wird. 3 Der Vordruck ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für die Besteuerung des Vermögenszuwachses nach § 19 Abgabenordnung zuständig gewesen ist und die Stundung (Ratenzahlung) ausgesprochen hat, es sei denn, die Zuständigkeit wurde im Wege einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 Abgabenordnung auf ein anderes Finanzamt übertragen. 4 Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis 31. Dezember 2021): Die Bestätigung der Anschrift und der Zurechnung der Anteile ist nach § 6 Absatz 7 Satz 4 AStG alte Fassung jährlich bis spätestens zum 31. Januar einzureichen. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, gilt diese Frist weiterhin (vgl. § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG). Die Nichtabgabe dieser Bestätigung kann zum Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung führen. 5 Bei Fällen nach § 6 AStG (Fälle ab 1. Januar 2022) und Fällen nach § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG (Fälle ab 1. Januar 2025): Die Bestätigung der Anschrift und der Zurechnung der Anteile ist nach § 6 Absatz 5 Satz 3 AStG jährlich bis spätestens zum 31. Juli einzureichen. Die Nichtabgabe dieser Bestätigung führt zur Beendigung der Stundung (Ratenzahlung) nach § 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 AStG. Die noch nicht entrichtete Steuer ist nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig. 6 Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis 31. Dezember 2021): Die Mitteilung eines nach § 6 Absatz 5 Satz 4, § 6 Absatz 8 Satz 2 AStG alte Fassung oder § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG meldepflichtigen Ereignisses ist nach § 6 Absatz 7 Satz 2 AStG alte Fassung innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (ggf. anteiligen) Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung. 7 Bei Fällen nach § 6 AStG (Fälle ab 1. Januar 2022) und Fällen nach § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG (Fälle ab 1. Januar 2025): Die Mitteilung eines nach § 6 Absatz 4 Satz 5 bzw. 7 AStG meldepflichtigen Ereignisses ist nach § 6 Absatz 5 Satz 2 AStG innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Anleitung ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. i. V. m. § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG - November 2025 - -2- Bei Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses ist die noch nicht entrichtete Steuer (ggf. anteilig) nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig. Eine aufgrund vorübergehender Abwesenheit nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG gewährte Stundung (Ratenzahlung) wird beendet (gegebenenfalls anteilig), soweit eines der nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG meldepflichtigen Ereignisse verwirklicht wurde, die Steuer nach § 6 Absatz 3 AStG nicht mehr entfallen kann oder dem Finanzamt der Wegfall der Rückkehrabsicht mitgeteilt wurde. Sofern auf Antrag nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG auf die Erhebung von Jahresraten verzichtet wurde, sind in diesen Fällen für den Stundungszeitraum Stundungszinsen nach § 6 Absatz 4 Satz 8 AStG zu zahlen. 8 Bei mehreren Gesamtrechtsnachfolgern und Abgabe der Mitteilung in Papierform machen Sie bitte die Angaben zu weiteren Gesamtrechtsnachfolgern in einer gesonderten Anlage ggf. unter Verwendung weiterer Papiervordrucke. Sofern die Anteile einer Erbengemeinschaft zuzuordnen sind, machen Sie bitte die Angaben für jeden Miterben. Bei Zustimmung aller Miterben kann ggf. unter Vorlage eines Nachweises hierfür auch eine einzelne Mitteilung über alle Miterben mit Wirkung für alle Miterben erfolgen. 9 Bitte geben Sie das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal an. 10 Bei mehreren Anteilen und Abgabe der Mitteilung in Papierform machen Sie bitte die Angaben zu weiteren Anteilen in einer gesonderten Anlage ggf. unter Verwendung weiterer Papiervordrucke. 11 Bei Investmentanteilen treten nach § 19 Absatz 3 Satz 4 InvStG die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 InvStG an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 InvStG an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Bei Spezial-Investmentanteilen treten nach § 49 Absatz 5 Satz 4 InvStG die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die Substanzbeträge nach § 35 Absatz 5 InvStG an die Stelle der Einlagenrückgewähr. 12 Bitte fügen Sie einen Nachweis über die Rechtsnachfolge bei, sofern dieser bisher noch nicht vorgelegt wurde. 13 Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis 31. Dezember 2021): Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (ggf. anteiligen) Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung. Auf Antrag ist bei einer Umwandlung nach §§ 11, 15 und 21 UmwStG in der Fassung des „Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) keine Veräußerung anzunehmen, wenn der Anteilseigner, der auch die neuen Anteile nicht im Betriebsvermögen hält, diese zum Buchwert übernehmen kann und in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unbeschränkt steuerpflichtig ist. 14 Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis 31. Dezember 2021): Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 AStG alte Fassung sind nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG zu widerrufen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgten und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung betrug. 15 Bei Fällen nach § 6 AStG (Fälle ab 1. Januar 2022) und Fällen nach § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG (Fälle ab 1. Januar 2025): Stundungen nach § 6 Absatz 4 AStG sind beendet und die Steuer wird innerhalb eines Monats fällig, soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgten und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG betrug. -3- Welche Staaten gehören zur EU oder zum EWR? (siehe § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 und Nummer 4 in Verbindung mit Satz 1 AStG alte Fassung) EU-Staaten Belgien Griechenland Luxemburg Rumänien Ungarn Bulgarien Irland Malta Schweden (Vereinigtes Königreich bis 31.12.2020) Dänemark Italien Niederlande Slowakei Zypern Estland Kroatien Österreich Slowenien Finnland Lettland Polen Spanien Frankreich Litauen Portugal Tschechische Republik EWR-Staaten Norwegen Island Liechtenstein (Eine Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung war bei Wegzug nach Island nicht möglich, da mit diesem Staat weder eine Amtshilfe noch eine Unterstützung bei der Beitreibung der geschuldeten Steuer gewährleistet ist.)
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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