Wissensfrage · Einkommensteuer

Ausnahme für eigene Wohnzwecke – Norm und Alternativen?

Wissensfrage zu Private Veräußerungsgeschäfte (Einkommensteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Private Veräußerungsgeschäfte. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Ausnahme für eigene Wohnzwecke – Norm und Alternativen?

    § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG:

    1. ausschließlich eigene Wohnzwecke seit Anschaffung/Fertigstellung oder
    2. eigene Wohnzwecke im Veräußerungsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren
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    Klausurfrage · eigene Seite

    S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.

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  3. 3
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    Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?

    § 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wie hoch ist die Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften ab VZ 2024?

    Gesamtgewinn weniger als 1.000 € im Kalenderjahr (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG); bis VZ 2023: weniger als 600 €. Freigrenze, kein Freibetrag.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Formel für den Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 EStG?

    Veräußerungspreis − (AK/HK − abgezogene AfA, erhöhte Absetzungen, Sonder-AfA) − Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG und § 23 Abs. 3 S. 4 EStG)

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte

Einkommensteuergesetz

(1) ¹Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. ²Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für […]

Vollständiger Wortlaut von § 23 EStG

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Private Veräußerungsgeschäfte: Würden Sie den Klausurfall lösen?

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