5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.04.2017 – V B 147/16

Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsvoraussetzungen bei Geltendmachung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
ECLI: DE:BFH:2017:B.180417.VB147.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.

Leitsatz

  1. NV: An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.
  2. NV: Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist nicht hinreichend dargelegt, wenn ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, aber eine substantiierte Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Vergleichsgruppen und nahe liegenden Gründen für die angegriffene Differenzierung (im Streitfall: Stichtagsregelung) fehlt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. September 2016 4 K 392/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 21. September 2016, Az: 4 K 392/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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    Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?

    • Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
    • Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
    • Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
    • Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt?
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    Wie berechnen Sie die Einspruchsfrist, wenn der Bescheid am 31. eines Monats bekannt gegeben wurde?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt?
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    Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG maßgeblich, und wie wird die Frist berechnet?

    Typische Nachfrage: Wie wirkt sich eine Schenkung des Grundstücks während der Frist auf die Fristberechnung beim Beschenkten aus?
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    Fristberechnung in drei Schritten?

    Empfehlung: Trennen Sie die drei Schritte, weil Beginn und Ende verschiedenen Regeln folgen.

    1. Ereignistag (Bekanntgabe)
    2. Beginn: Ereignistag nicht mitzählen (§ 187 Abs. 1 BGB)
    3. Ende: § 188 Abs. 2, 3 BGB, ggf. § 108 Abs. 3 AO
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