BFH, Beschluss vom 02.02.2024 – VI B 13/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--) enthalten.
Leitsatz
- NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--) enthalten.
- NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist ungeachtet der gemäß § 52d FGO für bestimmte Prozessvertreter bestehenden Pflicht zur Übermittlung der Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung als elektronisches Dokument nicht irreführend, wenn sie den Hinweis enthält, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingelegt und begründet werden kann.
- NV: Bei einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten kann dem Kläger im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden, der im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist im Innenverhältnis zur Führung des Verfahrens rechtsgeschäftlich wirksam beauftragt ist. Ein Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten kann selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dessen Prozessvollmacht im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 2 der Zivilprozessordnung fortgilt (s. BFH-Urteil vom 21.03.2002 - VII R 7/01, BFHE 198, 36, BStBl II 2002, 426).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.01.2023 - 2 K 925/22 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 24. Januar 2023, Az: 2 K 925/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie berechnen Sie die Einspruchsfrist, wenn der Bescheid am 31. eines Monats bekannt gegeben wurde?
- Einspruchsfrist ein Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO); Berechnung nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB.
- Bekanntgabetag wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Fehlt der entsprechende Tag im Folgemonat, endet die Frist am letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
- Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zeitpunkte sind für die Berechnung der Frist nach § 23 EStG maßgeblich, und wie wird die Frist berechnet?
- Maßgeblich ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags (bei Grundstücken notarieller Kaufvertrag), nicht Übergang von Nutzen und Lasten oder Grundbucheintragung (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH).
- Der wirksame Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts bestimmt den Fristbeginn oder das Fristende (BFH, Urteil vom 08.04.2014, IX R 18/13).
- Fristberechnung nach § 108 AO iVm § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB.
- Bei Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt der Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen als Anschaffung (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wirkt sich eine Schenkung des Grundstücks während der Frist auf die Fristberechnung beim Beschenkten aus? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Fristberechnung in drei Schritten?
Empfehlung: Trennen Sie die drei Schritte, weil Beginn und Ende verschiedenen Regeln folgen.
- Ereignistag (Bekanntgabe)
- Beginn: Ereignistag nicht mitzählen (§ 187 Abs. 1 BGB)
- Ende: § 188 Abs. 2, 3 BGB, ggf. § 108 Abs. 3 AO
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Bekanntgabe am 31.03. – wann endet die Einspruchsfrist?
Mit Ablauf des 30.04. (§ 188 Abs. 3 BGB), ggf. verschoben nach § 108 Abs. 3 AO.
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