6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.02.2024 – VI B 13/23

Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Wechsel des Prozessbevollmächtigten
ECLI: DE:BFH:2024:B.020224.VIB13.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--) enthalten.

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--) enthalten.
  2. NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist ungeachtet der gemäß § 52d FGO für bestimmte Prozessvertreter bestehenden Pflicht zur Übermittlung der Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung als elektronisches Dokument nicht irreführend, wenn sie den Hinweis enthält, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingelegt und begründet werden kann.
  3. NV: Bei einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten kann dem Kläger im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden, der im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist im Innenverhältnis zur Führung des Verfahrens rechtsgeschäftlich wirksam beauftragt ist. Ein Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten kann selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dessen Prozessvollmacht im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 2 der Zivilprozessordnung fortgilt (s. BFH-Urteil vom 21.03.2002 - VII R 7/01, BFHE 198, 36, BStBl II 2002, 426).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.01.2023 - 2 K 925/22 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 24. Januar 2023, Az: 2 K 925/22, Urteil

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    Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?

    Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.

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