Wissensfrage · Abgabenordnung & FGO

Einspruchsfrist?

Wissensfrage zu Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Einspruchsfrist?

    Ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO); bei Steueranmeldungen ab Eingang der Anmeldung (§ 355 Abs. 1 S. 2 AO).

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?

    Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Bescheid wird am Dienstag zur Post gegeben; der vierte Tag danach ist ein Samstag. Der Steuerpflichtige findet den Brief bereits am Donnerstag im Briefkasten. Wann ist der Bescheid bekannt gegeben?

    Der frühere tatsächliche Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); es bleibt bei § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, verschiebt sich die Bekanntgabe entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag, hier also den Montag (AEAO zu § 108 Nr. 2).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Einspruchsfrist bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung?

    Ein Jahr seit Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 S. 1 AO).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Fristberechnung in drei Schritten?

    Empfehlung: Trennen Sie die drei Schritte, weil Beginn und Ende verschiedenen Regeln folgen.

    1. Ereignistag (Bekanntgabe)
    2. Beginn: Ereignistag nicht mitzählen (§ 187 Abs. 1 BGB)
    3. Ende: § 188 Abs. 2, 3 BGB, ggf. § 108 Abs. 3 AO
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 355 AO – Einspruchsfrist

Abgabenordnung

(1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 355 AO

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