Wissensfrage · Abgabenordnung & FGO

Bescheid kommt früher an als am Fiktionstag. Welcher Tag gilt?

Wissensfrage zu Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung (Abgabenordnung & FGO). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Bescheid kommt früher an als am Fiktionstag. Welcher Tag gilt?

    Der Fiktionstag. Ein früherer Zugang verkürzt die Frist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); ein späterer oder fehlender Zugang ist nach § 122 Abs. 2 a. E. AO relevant.

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Einem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Bis wann kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen?

    Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Monatsfrist nicht (§ 356 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist dann nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Eine unbefristete Anfechtung gibt es nicht; die Festsetzungsfrist betrifft eine andere Frage.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?

    Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).

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  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wann wird ein Verwaltungsakt wirksam?

    Mit seiner Bekanntgabe und mit dem bekannt gegebenen Inhalt (§ 124 Abs. 1 AO). Nichtige VA sind unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Einspruchsfrist?

    Ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO); bei Steueranmeldungen ab Eingang der Anmeldung (§ 355 Abs. 1 S. 2 AO).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Abgabenordnung

[…]

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1. bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post,

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 122 AO

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