Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 18.8 UStAE

Verfahren bei der BeförderungseinzelbesteuerungAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 18 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Gegen die Steuerfestsetzung durch die Zolldienststelle ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO). ²Die Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3 UStG). ³Hilft sie ihm nicht in vollem Umfang ab, hat sie die…

Amtlicher Wortlaut

(2) ¹Gegen die Steuerfestsetzung durch die Zolldienststelle ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO). ²Die Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3 UStG). ³Hilft sie ihm nicht in vollem Umfang ab, hat sie die Sache dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt zur weiteren Entscheidung vorzulegen. ⁴Der Einspruch kann auch unmittelbar bei dem zuständigen Finanzamt eingelegt werden.

(3) ¹Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt die Besteuerung der Beförderungsleistungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG) beantragen (§ 16 Abs. 5b UStG). ²Auf die Steuer, die sich danach ergibt, wird die bei den Zolldienststellen entrichtete Umsatzsteuer angerechnet, soweit sie auf diese Beförderungsleistungen entfällt (§ 18 Abs. 5b UStG). ³Die Höhe der anzurechnenden Umsatzsteuer ist durch Vorlage aller im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatzsteuererklärung (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen nachzuweisen.

(3a) ¹Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer auch an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnehmen. ²Da die Teilnahme grundsätzlich bereits vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze anzuzeigen ist, gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 entsprechend. ³Im Falle einer rückwirkenden Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren kann auf die Steuer, die sich danach ergibt, die bei den Zolldienststellen entrichtete Umsatzsteuer nicht angerechnet werden.

(4) ¹Ist das Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nicht durchzuführen, weil bei der Ein- und Ausreise keine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, ist das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) durchzuführen oder von der Teilnahme an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) Gebrauch zu machen. ²Zur umsatzsteuerlichen Erfassung in Fällen des allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) vgl. § 18 Abs. 12 UStG und Abschnitt 18.17. ³Zur Teilnahme an einem der besonderen Besteuerungsverfahren im Inland (§ 18i Abs. 1 oder § 18j Abs. 1 UStG) vgl. § 18i oder §18j und Abschnitte 18.17 Abs. 3a sowie 18i.1 oder 18j.1.

1

Absatz 3a neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434. Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. April 2024 bewirkt werden.

2

Absatz 4 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434. Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. April 2024 bewirkt werden.

Die bisherige Fassung des Absatzes 4 lautete:

„(4) ¹Ist das Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nicht durchzuführen, weil bei der Ein- und Ausreise keine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, ist das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) durchzuführen. ²Zur umsatzsteuerlichen Erfassung in diesen Fällen vgl. § 18 Abs. 12 UStG und Abschnitt 18.17.“

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 18 UStG – Besteuerungsverfahren

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4, des § 18k Absatz 4 und des § 19 Absatz 1 Satz 2 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 18 UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 18 UStG

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