Abschn. 18.8 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Gegen die Steuerfestsetzung durch die Zolldienststelle ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO). ²Die Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3 UStG). ³Hilft sie ihm nicht in vollem Umfang ab, hat sie die…
Amtlicher Wortlaut
(2) ¹Gegen die Steuerfestsetzung durch die Zolldienststelle ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO). ²Die Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3 UStG). ³Hilft sie ihm nicht in vollem Umfang ab, hat sie die Sache dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt zur weiteren Entscheidung vorzulegen. ⁴Der Einspruch kann auch unmittelbar bei dem zuständigen Finanzamt eingelegt werden.
(3) ¹Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt die Besteuerung der Beförderungsleistungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG) beantragen (§ 16 Abs. 5b UStG). ²Auf die Steuer, die sich danach ergibt, wird die bei den Zolldienststellen entrichtete Umsatzsteuer angerechnet, soweit sie auf diese Beförderungsleistungen entfällt (§ 18 Abs. 5b UStG). ³Die Höhe der anzurechnenden Umsatzsteuer ist durch Vorlage aller im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatzsteuererklärung (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen nachzuweisen.
(3a) ¹Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer auch an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnehmen. ²Da die Teilnahme grundsätzlich bereits vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze anzuzeigen ist, gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 entsprechend. ³Im Falle einer rückwirkenden Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren kann auf die Steuer, die sich danach ergibt, die bei den Zolldienststellen entrichtete Umsatzsteuer nicht angerechnet werden.
(4) ¹Ist das Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nicht durchzuführen, weil bei der Ein- und Ausreise keine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, ist das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) durchzuführen oder von der Teilnahme an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) Gebrauch zu machen. ²Zur umsatzsteuerlichen Erfassung in Fällen des allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) vgl. § 18 Abs. 12 UStG und Abschnitt 18.17. ³Zur Teilnahme an einem der besonderen Besteuerungsverfahren im Inland (§ 18i Abs. 1 oder § 18j Abs. 1 UStG) vgl. § 18i oder §18j und Abschnitte 18.17 Abs. 3a sowie 18i.1 oder 18j.1.
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Absatz 3a neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434. Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. April 2024 bewirkt werden.
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Absatz 4 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434. Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. April 2024 bewirkt werden.
Die bisherige Fassung des Absatzes 4 lautete:
„(4) ¹Ist das Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nicht durchzuführen, weil bei der Ein- und Ausreise keine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, ist das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) durchzuführen. ²Zur umsatzsteuerlichen Erfassung in diesen Fällen vgl. § 18 Abs. 12 UStG und Abschnitt 18.17.“
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 18 UStG – Besteuerungsverfahren
(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4, des § 18k Absatz 4 und des § 19 Absatz 1 Satz 2 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem…
§ 18 UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 18 UStG
- Abschn. 18.1 UStAE – Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStGUStAE
- Abschn. 18.2 UStAE – VoranmeldungszeitraumUStAE
- Abschn. 18.4 UStAE – DauerfristverlängerungUStAE
- Abschn. 18.5 UStAE – Vereinfachte Steuerberechnung bei KreditverkäufenUStAE
- Abschn. 18.6 UStAE – Abgabe der Voranmeldungen in SonderfällenUStAE
- Abschn. 18.7 UStAE – Abgabe von Voranmeldungen in NeugründungsfällenUStAE
- Abschn. 18.7a UStAE – Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 01.07.2021 sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringenUStAE
- Abschn. 18.7b UStAE – Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 01.07.2021 sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringenUStAE
- Abschn. 18.7c UStAE – Dezentrale Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG)UStAE
- Abschn. 18.9 UStAE – Verfahren bei der FahrzeugeinzelbesteuerungUStAE
- Abschn. 18.10 UStAE – Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und VorsteuerbeträgeUStAE
- Abschn. 18.11 UStAE – Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene VorsteuerbeträgeUStAE
- Abschn. 18.12 UStAE – VergütungszeitraumUStAE
- Abschn. 18.13 UStAE – Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige UnternehmerUStAE
- Abschn. 18.14 UStAE – Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige UnternehmerUStAE
- Abschn. 18.15 UStAE – Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines BesteuerungsverfahrenUStAE
- Abschn. 18.16 UStAE – Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sindUStAE
- Abschn. 18.17 UStAE – Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführenUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 18 UStG
6 von 69 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 26/24Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.
- BFH, Urteil vom 25.06.2025, XI R 17/221. Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsumsätze im Inland ausgeführt hat, kann er das…
- BFH, Urteil vom 12.12.2024, V R 6/23Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, XI R 4/231. Eine unentgeltliche Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mit in seinem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugter Wärme in seiner…
- BFH, Urteil vom 06.07.2023, V R 5/211. Nimmt der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regelungsgehalt vorheriger Voranmeldungsfestsetzungen in sich auf, ist für die Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die in § 176 Abs. 2 AO genannte allgemeine Verwaltungsvorschrift…
- BFH, Urteil vom 23.02.2023, V R 30/201. Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich. 2. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche