Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 18.17 UStAE

Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführenAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 18 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen WortlautAllgemeines Anzeigepflicht (2) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender…

Amtlicher Wortlaut

Allgemeines

Anzeigepflicht

(2) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen Finanzamt (vgl. Anlage zum BMF-Schreiben vom 05.03.2024, BStBl I S. 444) zu registrieren, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen oder der Unternehmer nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren (§ 18i Abs. 1 oder § 18j Abs. 1 UStG) teilnimmt.

(3) ¹Die Mitteilung zur Registrierung an das zuständige Finanzamt ist grundsätzlich an keine Form gebunden. ²Für die Registrierung sollte der Unternehmer die Vordrucke nach amtlich vorgeschriebenem Muster verwenden (vgl. Rn. 11 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 05.03.2024, BStBl I S. 436).

Merkblatt

(3a) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, Stand 01.04.2024 (Anlage zum BMF-Schreiben vom 05.03.2024, BStBl I S. 436).

- gestrichen -

(4) - gestrichen -

(5) - gestrichen -

1

Absatz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434.

Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. April 2024 bewirkt werden.

Die bisherige Fassung des Absatzes 2 lautete:

„ ²Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen.“

2

Absatz 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434.

Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. April 2024 bewirkt werden.

Die bisherige Fassung des Absatzes 3 lautete:

„(3) ¹Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist an keine Form gebunden. ²Für die Anzeige über die Ausführung derartiger Umsätze sollte der Unternehmer den Vordruck USt 1 TU verwenden. ³Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 05.11.2019, BStBl I S. 1041, hingewiesen. ⁴Wird das Muster USt 1 TU nicht verwendet, sind jedoch die hierin verlangten Angaben zu machen.“

3

Zwischenüberschrift und Absatz 3a neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434. Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. April 2024 bewirkt werden.

4

Zwischenüberschrift gestrichen durch BMF-Schreiben vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434. Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. April 2024 bewirkt werden.

Die bisherige Fassung der Zwischenüberschrift lautete:

„Bescheinigungsverfahren“.

5

Absatz 4 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434.

Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. April 2024 bewirkt werden.

Die Vordruckmuster USt 1 TU und USt 1 TV, die zuletzt mit BMF-Schreiben vom 5. November 2019 - III C 3 - S 7532/18/10001 - (BStBl I S. 1041) neu bekanntgegeben wurden, treten mit Wirkung zum 1. April 2024 außer Kraft.

Die bisherige Fassung des Absatzes 4 lautete:

„(4) ¹Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige Finanzamt erteilt über die umsatzsteuerliche Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll, eine gesonderte Bescheinigung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG) nach dem Muster USt 1 TV. ²Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 05.11.2019, BStBl I S. 1041, hingewiesen. ³Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längstens ein Jahr zu beschränken.“

6

Absatz 5 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 5. März 2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434.

Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. April 2024 bewirkt werden.

Die Vordruckmuster USt 1 TU und USt 1 TV, die zuletzt mit BMF-Schreiben vom 5. November 2019 - III C 3 - S 7532/18/10001 - (BStBl I S. 1041) neu bekanntgegeben wurden, treten mit Wirkung zum 1. April 2024 außer Kraft.

Die bisherige Fassung des Absatzes 5 lautete:

„(5) ¹Die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG ist während jeder Fahrt im Inland mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen (§ 18 Abs. 12 Satz 3 UStG). ²Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen (§ 18 Abs. 12 Satz 4 UStG). ³Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen (§ 18 Abs. 12 Satz 5 UStG). ⁴Für die Anrechnung sind die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Anordnungen von Sicherheitsleistungen (Vordruckmuster 2605) mit Quittungen vorzulegen.“

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 18 UStG – Besteuerungsverfahren

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4, des § 18k Absatz 4 und des § 19 Absatz 1 Satz 2 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem…

§ 18 UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 18 UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 18 UStG

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