Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Anhang 5 III UStAE

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen)Anhang des Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DAS OBERSTE HAUPTQUARTIER DER ALLIIERTEN MÄCHTE, EUROPA – IN DER ERWÄGUNG, daß das Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere durch die Bestimmungen über die…

Amtlicher Wortlaut

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

und

DAS OBERSTE HAUPTQUARTIER

DER ALLIIERTEN MÄCHTE, EUROPA –

IN DER ERWÄGUNG, daß das Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere durch die Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt werden sollte –

SIND auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 des Protokolls wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

In diesem Abkommen (im folgenden als „Ergänzungsabkommen“ bezeichnet) bedeutet der Ausdruck

a) „Bundesregierung“ die Regierung der Bundesrepublik Deutschland;

b) „Shape“ das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa;

c) „Hauptquartier“

i) SHAPE,

ii) jedes SHAPE unmittelbar unterstellte militärische Hauptquartier, das einem der unter Ziffer iii genannten Hauptquartiere übergeordnet ist,

iii) sonstige SHAPE unterstellte, in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere, soweit auf diese das Protokoll gemäß seinem Artikel 14 Anwendung findet;

d) „Abkommen“ das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen;

e) „Protokoll“ das am 28. August 1952 in Paris unterzeichnete Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

. . .

Artikel 3

SHAPE wird als Rechtspersönlichkeit (Artikel 10 des Protokolls) von dem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa oder jeder anderen in seinem Auftrag handelnden Behörde vertreten.

. . .

Artikel 5

Soweit durch besondere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und solchen Staaten, welche in der Bundesrepublik Deutschland Streitkräfte stationiert haben, die Rechtsstellung des Militär- und Zivilpersonals und der Angehörigen geregelt ist, bleiben die sich aus diesen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten unberührt.

Artikel 10

(1) Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten werden nach Maßgabe der deutschen Gesetze und sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie auf die Bundeswehr Anwendung finden und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der NATO stehen, durch die für die Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

(2) Das jeweils beteiligte Hauptquartier kann

a) sich an der Ausarbeitung der Entwürfe beteiligen oder die Entwürfe und Baubeschreibungen selbst zur Verfügung stellen;

b) verlangen, daß die Art der Vergabe und bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe die Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen mit ihm vereinbart werden;

c) verlangen, daß der Zuschlag erst erteilt wird, wenn es schriftlich zugestimmt hat;

d) an der Überprüfung von Bauarbeiten teilnehmen und die Baupläne sowie alle einschlägigen Bauunterlagen und Abrechnungen einsehen.

(3) Die deutschen Behörden bestätigen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dem Unternehmen die zufriedenstellende Fertigstellung größerer Bauabschnitte nur im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Hauptquartier; insbesondere entlassen sie das Unternehmen aus seinen vertraglichen Verpflichtungen nur nach schriftlicher Zustimmung des betreffenden Hauptquartiers.

(4) Die deutschen Behörden leiten gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahmen nur nach vorheriger Fühlungnahme mit dem jeweils beteiligten Hauptquartier ein. Sie halten das Hauptquartier über die Einleitung, den Fortgang und den Abschluß jedes Verfahrens auf dem laufenden. Sie schließen gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche nur mit vorheriger Zustimmung des Hauptquartiers ab.

(5) Das Hauptquartier gewährleistet, daß Zahlungen für die folgenden Aufwendungen bei Fälligkeit nach einem durch ein Verwaltungsabkommen festzusetzenden Verfahren erfolgen:

a) alle tatsächlichen Aufwendungen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist, soweit nicht mit dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel oder Vertragsparteien andere Vereinbarungen oder Abmachungen getroffen worden sind oder werden;

b) Zahlungen, die mit Zustimmung des Hauptquartiers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden;

c) alle tatsächlichen Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen des Hauptquartiers in Notfällen entstehen und nicht von den Auftragnehmern zu tragen sind;

d) alle tatsächlichen Aufwendungen aus der Durchführung von Verfahren vor deutschen Gerichten sowie aus gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen.

(6) Die Hauptquartiere sind nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen.

(7) Das jeweils beteiligte Hauptquartier entschädigt die deutschen Behörden nach Maßgabe des im Absatz 5 genannten Verwaltungsabkommens für ihre besonderen, mit der Durchführung der Baumaßnahmen zusammenhängenden Leistungen (Planung, Oberleitung, Bauführung).

(8) Die Hauptquartiere sind abweichend von Absatz 1 berechtigt, bei kleineren Bauvorhaben Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten nach dem bei ihnen üblichen Verfahren durch unmittelbare Vergabe an Unternehmen durchzuführen. Die deutschen Preisvorschriften für öffentliche Aufträge finden Anwendung.

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Artikel 12

(1) –(3) . . .

(4) Die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiere dürfen überschüssige oder unbrauchbare Güter gemäß näheren Vereinbarungen mit den deutschen Behörden veräußern. Die Erfüllung der Verpflichtungen, welche die Veräußerung nach der deutschen Zoll-, Verbrauchsteuer-, Monopol- und Außenwirtschaftsgesetzgebung zur Folge hat, ist Sache des Erwerbers. Die Hauptquartiere gestatten die Entfernung der Güter nur dann, wenn eine Bescheinigung der deutschen Zollbehörde mit der Bestätigung vorgelegt wird, daß alles Erforderliche geregelt ist. Im Falle der Veräußerung von Kriegswaffen wird deren Entfernung außerdem nur dann gestattet, wenn der in Aussicht genommene Erwerber der tatsächlichen Gewalt über diese Kriegswaffen und derjenige (ausgenommen die Hauptquartiere), der die Kriegswaffen befördern lassen oder selbst befördern will, eine Genehmigung nach dem deutschen Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 vorlegen.

. . .

Artikel 14

(1) Die Hauptquartiere unterliegen nicht den direkten Steuern auf Grund von Tatbeständen, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der Hauptquartiere an ihr Personal (Truppe und, soweit die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Protokolls genannten Voraussetzungen vorliegen, Zivilpersonal ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit) und an die Angehörigen des Personals werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr im Sinne dieser Vorschrift angesehen.

(2)

a) Die Hauptquartiere sind von der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen befreit, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

b) Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, die von diesem in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch das Hauptquartier oder durch den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Personenkreis bestimmt sind, sind von der Umsatzsteuer befreit.

c) Für Lieferungen werden dem Lieferer unter den in Buchstabe b aufgeführten Voraussetzungen auf Antrag die im deutschen Umsatzsteuerrecht für den Fall der Ausfuhr vorgesehenen Vergütungen gewährt.

d) Die Vergünstigungen nach den Buchstaben b und c werden auch gewährt, wenn deutsche Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für ein Hauptquartier durchführen.

e) Die Steuerbefreiungen und -vergütungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen. Lieferungen an ein Hauptquartier gelten als Lieferungen im Großhandel.

f) Die Vergünstigungen nach den Buchstaben b und c werden nur gewährt, wenn den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch die Vereinbarung zwischen den deutschen Behörden und SHAPE festgelegt.

. . .

(4) Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienste der Hauptquartiere verwendet werden und ein deutlich erkennbares Zeichen führen, aus dem sich ihre Zugehörigkeit zu einem Hauptquartier ergibt.

(5) Mit Bezug auf Steuern, die in diesem Artikel nicht ausdrücklich erwähnt sind oder künftig eingeführt werden, wird, falls sich die Notwendigkeit hierzu ergibt, in Besprechungen zwischen der Bundesrepublik und SHAPE geprüft, ob die Hauptquartiere befreit werden sollen.

. . .

Artikel 16

(1) Waren, die von den Hauptquartieren abgabenbegünstigt eingeführt oder beschafft worden sind, können an die dazu berechtigten Personen in Messen, Bars, Kantinen und Marketendereien nach Maßgabe näherer Vereinbarungen zwischen SHAPE und den zuständigen deutschen Behörden verkauft oder abgegeben werden.

(2) Berechtigte Personen sind

a) ohne Einschränkung das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls genannte Personal,

b) im Rahmen der von der Bundesregierung festgelegten Grenzen das zivile Gefolge und die Angehörigen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Protokolls.

(3) Hat ein Hauptquartier eigene Messen, Bars, Kantinen oder Marketendereien in der Bundesrepublik Deutschland nicht eingerichtet, so kann den berechtigten Personen nach Maßgabe von Absatz 2 die Benutzung entsprechender Einrichtungen der ihm am nächsten liegenden Streitkräfte gestattet werden.

(4) Die berechtigten Personen der Hauptquartiere, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben auch Zutritt zu ähnlichen Einrichtungen ihrer nationalen Streitkräfte, sofern diese damit einverstanden sind. Der Umfang der diesen Personen zustehenden Vergünstigungen darf hierdurch nicht erweitert werden:

(5) Die in diesen Einrichtungen erworbenen Waren dürfen nicht an Personen veräußert werden, die zum Erwerb dieser Waren nicht berechtigt sind, soweit nicht die zuständigen deutschen Behörden allgemein oder – nach vorheriger Benachrichtigung – im Einzelfall Ausnahmen zugelassen haben.

Artikel 17

(1) Die Hauptquartiere treffen alle angemessenen Maßnahmen, um Mißbräuche zu verhindern, die sich aus der Einräumung von Vergünstigungen und Befreiungen auf zoll-, steuer- und außenwirtschaftlichem Gebiet ergeben könnten. Sie arbeiten mit den deutschen Behörden bei der Verhütung und der Verfolgung von Zoll-, Steuer- und Außenwirtschaftszuwiderhandlungen eng zusammen.

(2) Die Hauptquartiere stellen insbesondere sicher, daß den berechtigten Personen im Rahmen des Artikels 16 bestimmte Waren nur in den vorgesehenen Mengen zur Verfügung gestellt werden.

. . .

Artikel 24

(1) Dieses Ergänzungsabkommen bleibt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 solange in Kraft, wie das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist.

(2) Dieses Ergänzungsabkommen kann jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen überprüft und im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Vertragsparteien werden spätestens drei Monate nach der Stellung des Antrags Verhandlungen aufnehmen. Ist nach sechsmonatigen Verhandlungen eine Einigung nicht erzielt worden, so kann jede Vertragspartei den Generalsekretär der Nordatlantikvertragsorganisation um seine guten Dienste ersuchen.

(3) Im Fall von Feindseligkeiten, die die Anwendung des Nordatlantikvertrags zur Folge haben, hat jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen nach Benachrichtigung der anderen Vertragspartei das Recht, die Anwendung jeder beliebigen Bestimmung dieses Ergänzungsabkommens soweit erforderlich auszusetzen. Wird dieses Recht ausgeübt, so treten die Vertragsparteien unverzüglich in Konsultationen ein, um sich über geeignete Bestimmungen als Ersatz für die außer Anwendung gesetzten Bestimmungen zu einigen.

(4) Das gleichzeitig abgeschlossene Unterzeichnungsprotokoll ist Bestandteil dieses Ergänzungsabkommens.

Artikel 25

Die Bundesregierung wird die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Protokoll erst hinterlegen, wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Ergänzungsabkommens erfüllt sind. Sie wird SHAPE den Tag der Hinterlegung mitteilen. Dieses Ergänzungsabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

GESCHEHEN zu Paris am 13. März 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

1

Artikel 10 Abs. 5 Buchstabe a neu gefasst durch Artikel 2 des Abkommens vom 19. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa zur Änderung des Ergänzungsabkommens (dem Abkommen wurde mit Gesetz vom 29. Mai 2017, BGBl. 2017 Teil II Seite 570, zugestimmt).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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