Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Anhang 6 UStAE

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)Anhang des Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautA. Allgemeines B. Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung Für Lieferungen ins Drittlandsgebiet kann eine Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Betracht kommen. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein als…

Amtlicher Wortlaut

A. Allgemeines

B. Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung

Für Lieferungen ins Drittlandsgebiet kann eine Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Betracht kommen. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein als Ausfuhrnachweis anzuerkennen, wenn sich aus diesem Beleg die Warenbewegung ins Drittlandsgebiet ergibt. Dies gilt auch, wenn die amtliche Beschaffungsstelle nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung der ausländischen Dienststelle der Streitkräfte aufgetreten ist.

Für Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an die im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates stationierten Streitkräfte der NATO-Vertragsparteien kommt eine Umsatzsteuerbefreiung unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 Buchst. b UStG in Betracht.

– Leistungen, die unmittelbar an die Truppe und das zivile Gefolge für militärische oder dienstliche Zwecke bewirkt werden. In diesen Fällen wird der Beschaffungsauftrag unmittelbar von der amtlichen Beschaffungsstelle erteilt.

– Leistungen, die zum privaten Ge- oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige (= berechtigte Personen) bestimmt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle für die berechtigte Person in Auftrag gegeben worden ist. In diesen Fällen liegen grundsätzlich zwei Leistungen vor. Die Leistungen des Unternehmers erfolgt an die Truppe als Leistungsempfänger und ist umsatzsteuerfrei; die Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person unterliegt gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATO-ZAbk nicht der Besteuerung, da dies in den Bereich der dienstlichen Tätigkeiten der Truppe fällt. Solche Leistungen der Truppe an die berechtigten Personen werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen (Art. 67 Abs. 1 Satz 3 NATO-ZAbk).

– Mitglieder der Truppe (Art. I Abs. 1 Buchst. a NATO-Truppenstatut; militärisches Personal der Truppe),

– Mitglieder des zivilen Gefolges (Art. I Abs. 1 Buchst. b NATO-Truppenstatut; das die Truppe begleitende Zivilpersonal),

– Angehörige eines solchen Mitgliedes der Truppe bzw. des zivilen Gefolges (Art. I Abs. 1 Buchst. c NATO-Truppenstatut) sowie ein nicht unter Art. I Abs. 1 Buchst. c NATO-Truppenstatut fallender naher Verwandter eines Mitglieds der Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied inne hat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält (Art 2 Abs. 2 Buchst. a NATO-ZAbk),

– Angestellte bestimmter Organisationen, die wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden (Art. 71 Abs. 5 NATO-ZAbk – z.B. bestimmte Colleges und Universities lt. Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 71 NATO-ZAbk und auf Grund entsprechender Verbalnoten -) sowie die Angehörigen dieser Personen,

– Angestellte bestimmter nichtdeutscher Unternehmen wirtschaftlichen Charakters, die ebenfalls wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden (Art. 72 Abs. 5 NATO-ZAbk), sowie die Angehörigen dieser Personen und

– technische Fachkräfte, die ebenfalls wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden (Art. 73 NATO-ZAbk), sowie die Angehörigen dieser Personen.

– Die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden sein,

– die Lieferung oder die sonstige Leistung muss ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen (vgl. Tz. 12) bestimmt sein,

– die Steuerbefreiung muss bei der Berechnung des Preises berücksichtigt sein (vgl. Tz. 28) und

– die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen nachgewiesen sein (vgl. Tz. 29 bis 34).

Amtliche Beschaffungsstellen

Auftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle

Bestimmung der Leistung zum ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen

Berücksichtigung der Steuerbefreiung bei der Berechnung des Preises

Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

C. Einzelne Auftragarten

Baumaßnahmen

Sonstige Beschaffungen durch deutsche Behörden

Wohnraumbeschaffung

Konzessionsverträge

– Dienstleistungs-Konzessionsverträge

(z.B. über die Leistungen von Frisören, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Fotostudios, Reinigung von Bekleidung, Reparaturen von elektrischen oder elektronischen Geräten),

– Einzelhandels-Konzessionsverträge

(z.B. über die Lieferung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Bekleidung, elektrischen oder elektronischen Geräten, Blumen, Brillen und Geschenkartikeln).

1. Mit der Einräumung der Konzession gegen Zahlung einer Provision erbringt die amtliche Beschaffungsstelle eine sonstige Leistung an den Unternehmer. Diese ist regelmäßig nicht steuerbar gemäß Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk (zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Truppe vgl. Abschnitt F).

2. Der Subunternehmer erbringt eine Leistung an den Unternehmer gegen Entgelt. Für diese Leistung kann die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch genommen werden, da der Subunternehmer seine Leistung ausschließlich an den Unternehmer und nicht gegenüber einer amtlichen Beschaffungsstelle erbringt.

3. Der Unternehmer erbringt – sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind – gegenüber der amtlichen Beschaffungsstelle nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfreie Leistungen. Die berechtigten Personen werden dadurch, dass sie unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen Unternehmer und amtlicher Beschaffungsstelle unmittelbar die Leistungen in Anspruch nehmen, nicht zu umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängern des Unternehmers.

4. Leistungen an die berechtigten Personen werden ausschließlich durch die amtliche Beschaffungsstelle erbracht und sind nach Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht steuerbar.

Beispiel:

Eine amtliche Beschaffungsstelle schließt mit Unternehmer K einen Konzessionsvertrag über die Reinigung von Armeekleidung ab, der unmittelbar einen Leistungsaustausch zwischen K und der amtlichen Beschaffungsstelle begründet. Die Truppenangehörigen können danach ihre Kleidung bei K reinigen lassen und entrichten auch an diesen das Entgelt. K hat aus Kapazitätsgründen seinerseits dauerhaft einen weiteren Reinigungsunternehmer R damit beauftragt, eine bestimmte Menge an Kleidung zu waschen, die von den Truppenangehörigen auch direkt bei R abgegeben wird.

Auf Grund der Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmern erbringt R an K Reinigungsleistungen. Es handelt sich dabei um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen. Die Tatsache, dass die Kleidung direkt bei R abgegeben wird, begründet kein Leistungsaustauschverhältnis mit den Truppenangehörigen. Ausschließlich K erbringt im Rahmen des Konzessionsvertrages Reinigungsleistungen an die amtliche Beschaffungsstelle – auch soweit er diese durch R durchführen lässt. Diese sind bei Einhaltung des vorgeschriebenen Beschaffungsverfahrens nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei. Die Truppenangehörigen beziehen nach Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht steuerbare Reinigungsleistungen von der amtlichen Beschaffungsstelle.

1. Mit der Einräumung der Konzession gegen Zahlung einer Provision erbringt die amtliche Beschaffungsstelle eine sonstige Leistung an den Franchisegeber. Diese ist regelmäßig nicht steuerbar gemäß Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk (zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Truppe vgl. Abschnitt F).

2. Der Franchisegeber erbringt eine Leistung an den Franchisenehmer, indem er ihm gegen Entgelt (Franchisegebühr) das Recht einräumt, unter seinem Markennamen aufzutreten. Für diese Leistung kann die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch genommen werden, da der Franchisegeber seine Leistung ausschließlich an den Franchisenehmer und nicht gegenüber einer amtlichen Beschaffungsstelle erbringt.

3. Zwischen dem Franchisenehmer und der amtlichen Beschaffungsstelle bestehen keine Vertragsbeziehungen, die einen Leistungsaustausch begründen. Der Franchisenehmer erbringt seine Leistungen unmittelbar gegenüber den berechtigten Personen. Die Leistungen sind daher nicht nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei.

4. Der Franchisegeber erbringt an die amtliche Beschaffungsstelle keine Leistungen, soweit der Franchisenehmer tätig wird. Daher werden auch keine Leistungen durch die amtliche Beschaffungsstelle an die berechtigten Personen erbracht.

Beispiel:

Eine amtliche Beschaffungsstelle schließz mit Unternehmer K einen Konzessionsvertrag über die Reinigung von Armeekleidung ab. K räumt Unternehmer F gegen Entgelt das Recht ein, unter Verwendung seines (K´s) Markennamens – jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung – Reinigungsleistungen am Markt anzubieten. Auch die Kleidung der Truppenangehörigen wird durch F gereinigt.

F erbringt Reinigungsdienstleitungen unmittelbar an die Truppenangehörigen. Diese sind steuerbar und steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk kommt nicht in Betracht, da kein Auftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle zugrunde liegt. Leistungsbeziehungen zwischen K und F bestehen nur hinsichtlich der Einräumung des Markenrechts. Diese sonstige Leistung ist ebenfalls steuerbar und steuerpflichtig. Von K werden keine Reinigungsdienstleitungen an die amtliche Beschaffungsstelle erbracht, da er solche weder selbsttätig durchführt noch an sich selbst erbringen lässt.

Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Reparaturleistungen an Fahrzeugen

D. Vereinfachte Verfahren

Vereinfachtes Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen

– amerikanischen Beschaffungsverfahren 2 500 Euro,

– französischen Beschaffungsverfahren 2 000 Euro,

– kanadischen Beschaffungsverfahren 1 500 Euro

und für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren 1 500 Euro.

Leistungen an die berechtigten Personen sind nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei, wenn sie die vorgenannten Wertgrenzen nicht überschreiten und das nachfolgend dargestellte Verfahren eingehalten wird.

– Zwei Stücke des mit einem Verfallsdatum versehenen Beschaffungsauftrags (Vertragsantrag). Das Verfallsdatum darf im Zeitpunkt der Hingabe an den leistenden Unternehmer noch nicht abgelaufen sein. Der Antrag muss bis auf den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Angaben zu den Leistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt, von der Beschaffungsstelle unterschrieben und mit dem amtlichen Stempel der Beschaffungsstelle versehen sein. Der leistende Unternehmer wird in dem Antrag ermächtigt, den durch die Annahme des Antrags mit der Beschaffungsstelle geschlossenen Vertrag durch Ausführung der Lieferung bzw. durch Erbringung der sonstigen Leistung an die berechtigte Person zu erfüllen,

– einen Abwicklungsschein. Der Abwicklungsschein muss bis auf den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Angaben zu den Leistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt und in Teil 2 von dem Mittelverwalter und dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben sein. Der leistende Unternehmer prüft die Gültigkeit (Verfallsdatum) des Beschaffungsauftrags und setzt in beide Stücke des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Leistungen sowie den Preis ein.

– der von der Beschaffungsstelle übergebene Abwicklungsschein muss mit dem amtlichen Stempel der Beschaffungsstelle versehen sein und

– die Beschaffungsstelle hat in Teil 2 des Abwicklungsscheins (Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) die laufende Nr. des Auftrags vermerkt und anstelle der Angaben über den unbaren Zahlungsverkehr das Wort „Barzahlung“ eingefügt.

– den amerikanischen Streitkräften die MWRF (Morale Welfare and Recreation Funds) bzw. bei der US Army die den MWRF zugeordneten VAT Relief Offices und bei der US Air Force die dem USAFE Service Fund zugeordneten VAT Relief Offices,

– den französischen Streitkräften das französische Zollamt Donaueschingen,

– den kanadischen Streitkräften das AMSTO (Automobile and Miscellaneous Sales Transaction Office),

– den niederländischen Streitkräften die NASAG (Netherlands Armed Forces Support Agency Germany).

Die in den vereinfachten Beschaffungsverfahren zu verwendenden Vertragsanträge sind als Anlagen 7 bis 10 beigefügt.

Vereinfachte Verfahren für dienstliche Beschaffungen unter Verwendung von VISA-Kreditkarten bis 2 500 Euro

Vereinfachtes Verfahren für dienstliche Beschaffungen unter Verwendung einer IMPAC-VISA-Kreditkarte über 2 500 Euro

E. Rechnungserteilung

F. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Truppe

G. Zollrechtliche Behandlung der Truppe, ihres zivilen Gefolges sowie der berechtigten Personen

Beispiel 1:

Ein Mitglied der US-Streitkräfte verkauft seinen PKW, den er im Jahr 2001 aus den USA in das Inland eingeführt und bislang selbst gefahren hat, im Jahr 2004 an einen deutschen Bekannten (nicht berechtigte Person).

Der PKW befindet sich in der Verwendung zu besonderen Zwecken. Um den PKW verkaufen zu können, muss seitens der US-Streitkräfte eine Veräußerungsgenehmigung AE Form 550-175 B (vormals AE Form 2074) ausgestellt werden. Unter Vorlage dieser Veräußerungsgenehmigung ist der PKW beim zuständigen Zollamt zum uneingeschränkten freien Verkehr abzufertigen. Das Zollamt erhebt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Zeitwert des PKW. Abgabenschuldner sind Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch.

Beispiel 2:

Ein Mitglied der US-Streitkräfte verkauft seinen PKW, den er im Jahr 2001 umsatzsteuerfrei im Inland vom örtlich ansässigen Händler erworben und bislang selbst gefahren hat, im Jahr 2004an einen deutschen Bekannten (nicht berechtigte Person).

Der PKW befindet sich in der Verwendung zu besonderen Zwecken. Um den PKW verkaufen zu können, muss seitens der US-Streitkräfte eine Veräußerungsgenehmigung AE Form 550-175 B (vormals AE Form 2074) ausgestellt werden. Unter Vorlage dieser Veräußerungsgenehmigung ist der PKW beim zuständigen Zollamt zum uneingeschränkten freien Verkehr abzufertigen. Das Zollamt erhebt nur die Einfuhrumsatzsteuer auf den Zeitwert des PKW, wenn das Mitglied der Streitkräfte nachweisen kann, dass es für das Fahrzeug keine Zollbefreiung in Anspruch genommen hat. Abgabenschuldner sind Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch.

H. Behandlung von Umsätzen (Lieferungen und sonstige Leistungen) in anderen EU-Mitgliedstaaten

I. Amtshilfe

J. Aufhebung von BdF-Erlassen und BMF-Schreiben

– den BdF-Erlass vom 15. Dezember 1969 – IV A/3 – S 7492 – 31/69 – (BStBl 1970 I S. 150)

sowie die BMF-Schreiben

– vom 27. Februar 1976 – IV A 3 – S 7492 – 6/76 – (BStBl I S. 154),

– vom 11. Dezember 1978 – IV A 3 – S 7492 – 14/78 – (USt-Kartei NG S 7492 Karte 9),

– vom 10. August 1979 – IV A 3 – S 7492 – 4/79 – (BStBl I S. 565),

– vom 11. März 1980 – IV A 3 – S 7492 – 5/80 – / – IV A 3 – S 7490 – 1/80 – / – IV A 3 – S 7493 – 1/80 – (BStBl I S. 148),

– vom 5. Februar 1981 – IV A 3 – S 7492 – 1/81 – (USt-Kartei NG S 7492 Karte 12),

– vom 28. Juni 1984 – IV A 3 – S 7492 – 17/84 – (USt-Kartei NG S 7492 Karte 15),

– vom 9. November 1992 – IV C 4 – S 7492 – 51/92 – (BStBl I S. 759),

– vom 15. Februar 1994 – IV C 4 – S 7492 – 5/94 – (BStBl I S. 218),

– vom 23. September 1994 – IV C 4 – S 7492 – 78/94 – (BStBl 1995 I S. 58),

– vom 12. Mai 1997 – IV C 4 – S 7492 – 40/97 – (BStBl I S. 901),

– vom 21. Januar 1998 – IV C 4 – S 7492 – 4/98 – (BStBl I S. 144),

– vom 12. März 1999 – IV D 1 – S 7492 – 23/99 – (BStBl I S. 400),

– vom 31. März 2000 – IV D 1 – S 7492 – 12/00 – (BStBl I S. 459),

– vom 19. Dezember 2000 – IV D 1 – S 7492 – 16/00 – (BStBl I S. 343),

– vom 18. Juni 2001 – IV D 1 – S 7492 – 23/01 – (BStBl I S. 408),

– vom 28. September 2001 – IV D 1 – S 7492 – 58/01 – (BStBl I S. 727),

– vom 22. November 2001 – IV D 1 – S 7492 – 48/01 – (BStBl I S. 1003),

– vom 22. November 2001 – IV D 1 – S 7492 – 66/01 – (BStBl I S. 1005),

– vom 29. November 2001 – IV D 1 – S 7492 – 68/01 – (BStBl I S. 1006),

– vom 25. Februar 2002 – IV D 1 – S 7492 – 6/02 – (BStBl I S. 286),

– vom 20. März 2002 – IV D 1 – S 7492 – 13/02 – (BStBl I S. 347),

– vom 24. Juni 2002 – IV D 1 – S 7492 – 30/02 – (BStBl I S. 659),

– vom 28. Juli 2003 – IV D 1 – S 7492 – 33/03 – (BStBl I S. 421),

– vom 28. Juli 2003 – IV D 1 – S 7492 – 34/03 – (BStBl I S. 422).

Im Auftrag

Kraeusel

1

Tz. 29 geändert durch BMF-Schreiben vom 20. Juni 2014, IV D 3 – S 7492/12/10001 (2014/0554438), BStBl I S. 910, vgl. Anhang 11 Teil II.

2

Tz. 33 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 24. Juli 2017, III C 3 – S 7492/07/10008 :017 (2017/0651075), BStBl I S. 998, vgl. Anhang 12.

3

Nach Tz. 34 wurde Tz. 34a eingefügt durch BMF-Schreiben vom 20. Juni 2014, IV D 3 – S 7492/12/10001 (2014/0554438), BStBl I S. 910, vgl. Anhang 11 Teil II.

4

Ab 1. März 2006: 2 500 Euro (BMF-Schreiben vom 30. März 2006, IV A 6 – S 7492 – 16/06, BStBl I S. 310, vgl. Anhang 7)

5

Zu der Wertgrenze im belgischen Beschaffungsverfahren ab 1. Juli 2008 vgl. BMF-Schreiben vom 20. Mai 2008, IV B 9 – S 7492/08/10002 (2008/0263713), BStBl I S. 630, vgl. Anhang 8 Teil I, und ab 1. August 2014 vgl. BMF-Schreiben vom 25. Juli 2014 – IV D 3 – S 7492/08/10002 (2014/0666133), BStBl I S. 1115, vgl. Anhang 8 Teil II; zu der Wertgrenze im britischen Beschaffungsverfahren vgl. BMF-Schreiben vom 4. Februar 2013, IV D 3 – S 7492/07/10006 (2013/0113458), BStBl I S. 266, vgl. Anhang 10 Teil III; zur Wertgrenze im Beschaffungsverfahren der NATO-Hauptquartiere vgl. BMF-Schreiben vom 12. Mai 2023 – III C 3 – S 7492/23/10001 :001 (2023/0421122) –, BStBl I S. 800, vgl. Anhang 13; zur Wertgrenze im niederländischen Beschaffungsverfahren ab 31. Juli 2024 vgl. BMFSchreiben vom 15. Juli 2024, III C 3 – S 7492/24/10001 :001 (2024/0525813), BStBl I S. 1132, vgl. Anhang 14.

6

Spiegelstrich geändert durch BMF-Schreiben vom 30. April 2012, IV D 3 – S 7492/12/10001 (2012/0389918), BStBl I S. 534, vgl. Anhang 11 Teil I.

61

Tz. 63 geändert durch BMF-Schreiben vom 12. Mai 2023 – III C 3 – S 7492/23/10001 :001 (2023/0421122) -, BStBl I S. 800, vgl. Anhang 13.

7

Tz. 64 und die Überschrift zu Tz. 4 geändert durch BMF-Schreiben vom 24. Juli 2017, III C 3 – S 7492/07/10008 :017 (2017/0651075), BStBl I S. 998, vgl. Anhang 12 Teil I; Tz. 64 erneut geändert durch BMF-Schreiben vom 14. August 2019, III C 3 – S 7492/19/10002 :003 (2019/0706858), BStBl I S. 837, vgl. Anhang 12 Teil II; Tz. 64 erneut geändert durch BMF-Schreiben vom 5. Mai 2022, III C 3 – S 7492/19/10002 :003 (2022/0437006), BStBl I S. 737, vgl. Anhang 12 Teil III.

8

Ab 1. März 2011: 5 600 Euro (nur britisches Beschaffungsverfahren); vgl. Anhang 10 Teil I.

9

Tz. 65 und die Überschrift zu Tz. 65 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 24. Juli 2017, III C 3 – S 7492/07/10008 :017 (2017/0651075), BStBl I S. 998, vgl. Anhang 12; Tz. 65 Satz 2 geändert durch BMF-Schreiben vom 5. Mai 2022, III C 3 – S7492/19/10002 :003 (2022/0437006), BStBl I S. 737, vgl. Anhang 12 Teil III.

10

Ab 1. September 2015: Zum vereinfachten Beschaffungsverfahren für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte vgl. BMF-Schreiben vom 18. August 2015, III C 3 – S 7492/08/10002 (2015/0591561), BStBl I S. 654, Anhang 8 Teil III.

11

Tz. 82 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 24. Juli 2017, III C 3 – S 7492/07/10008 :017 (2017/0651075), BStBl I S. 998, vgl. Anhang 12 Teil I.

– Anlage 1

Liste der Verbindungsdienststellen

Amerikanische Verbindungsdienststelle Verbindungsbüro des kommandierenden Generals der amerikanischen Landstreitkräfte in Europa Amerikanische Botschaft, Zimmer 453 Frau Oberst i.G. Linda L. Krüger Neustädtische Kirchstr. 4 10117 Berlin

Britische Verbindungsdienststelle HEADQUARTERS JOINT SERVICES LIAISON ORGANISATION Herrn Barry Davies KaiserFriedrichStraße 19 53113 Bonn

Französische Verbindungsdienststelle Chef der Außenstelle des Territorialen Kommandos der in Deutschland stationierten französischen Streitkräfte und des zivilen Gefolges Herrn Colonel Eric Natta Villingerstraße 37 78166 Donaueschingen

Belgische Verbindungsdienststelle Belgische Verbindingsdienst in de Bondsrepubliek Duitsland Herrn Major F. van Uffel Germanicusstraße 5 50968 Köln

Kanadische Verbindungsdienststelle Office of the Assistant Judge Advocate General (Europe) CFSU (E) SelfkantKaserne Herrn Oberstleutnant S. Fournier Quimperlestraße 100 52511 Geilenkirchen

Niederländische Verbindungsdienststelle Botschaft des Königreichs der Niederlande Militärabteilung Herrn Oberstleutnant Schoonderwoerd Friedrichstraße 95 10117 Berlin

– Anlage 2

Muster des Beschaffungsauftrages (Vertragsantrag) der US-Streitkräfte

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– Anlage 3

Muster des Abwicklungsscheins

31

Vordruckmuster ersetzt durch BMF-Schreiben vom 20. Juni 2014, IV D 3 – S 7492/12/10001 (2014/0554438), BStBl I S. 910 (vgl. Anhang 11 Teil II)

– Anlage 4

Muster der Bescheinigung für Baumaßnahmen

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– Anlage 5

Muster der Bescheinigung bei Nutzungsverhältnissen

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– Anlage 6

Muster der Kontrollmitteilung bei Auflösung von Mietverhältnissen

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– Anlage 7

Muster der Beschaffungsaufträge (Vertragsanträge) in den vereinfachten Beschaffungsverfahren - Amerikanisches Beschaffungsverfahren

71

Vordruckmuster ersetzt durch BMF-Schreiben vom 30. März 2006, IV A 6 – S 7492 – 16/06, BStBl I S. 310 (vgl. Anhang 7)

– Anlage 8

Muster der Beschaffungsaufträge (Vertragsanträge) in den vereinfachten Beschaffungsverfahren - Französisches Beschaffungsverfahren

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– Anlage 9

Muster der Beschaffungsaufträge (Vertragsanträge) in den vereinfachten Beschaffungsverfahren - Kanadisches Beschaffungsverfahren

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– Anlage 10

Muster der Beschaffungsaufträge (Vertragsanträge) in den vereinfachten Beschaffungsverfahren - Niederländisches Beschaffungsverfahren

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– Anlage 11

Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer (Richtlinie 77/388/EWG – Artikel 15 Nr. 10 und Richtlinie 92/12/EWG – Artikel 23 Absatz 1)

111

Vordruckmuster ersetzt durch BMF-Schreiben vom 16. September 2022, III C 3 – S 7158-e/22/10001 :001 (2022/0882170), BStBl I S. 1418 (vgl. Anhang 21).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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