Anhang 5 I UStAE
Aus dem amtlichen WortlautDie Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags – . . . HABEN dieses Protokoll zu dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen vereinbart. Artikel 1 In diesem Protokoll bedeutet der Ausdruck a)…
Amtlicher Wortlaut
Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags –
. . .
HABEN dieses Protokoll zu dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen vereinbart.
Artikel 1
In diesem Protokoll bedeutet der Ausdruck
a) „Abkommen“ das am 19. Juni 1951 in London von den Parteien des Nordatlantikvertrags unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen;
b) „Oberstes Hauptquartier“ das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, das Hauptquartier des Obersten Alliierten Befehlshabers Atlantik sowie jedes entsprechende, auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtete internationale militärische Hauptquartier;
c) „Alliiertes Hauptquartier“ jedes Oberste Hauptquartier und jedes auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtete internationale militärische Hauptquartier, das einem Obersten Hauptquartier unmittelbar unterstellt ist;
d) „Nordatlantikrat“ den nach Artikel 9 des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen.
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Artikel 3
(1) Für die Anwendung des Abkommens auf ein Alliiertes Hauptquartier haben die in dem Abkommen enthaltenen Ausdrücke „Truppe“, „ziviles Gefolge“ und „Angehörige“ folgende Bedeutung:
a) „Truppe“ bedeutet das einem Alliierten Hauptquartier zugeteilte Personal, das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften einer Partei des Nordatlantikvertrags gehört;
b) „ziviles Gefolge“ bedeutet Zivilpersonal, soweit es sich nicht um Staatenlose oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Aufnahmestaats oder um Personen handelt, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das i) dem Alliierten Hauptquartier zugeteilt und bei den Streitkräften einer Partei des Nordatlantikvertrags beschäftigt ist oder ii) zu den vom Nordatlantikrat bestimmten Gruppen des bei einem Alliierten Hauptquartier beschäftigten Zivilpersonals gehört;
c) „Angehöriger“ bedeutet den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne der Buchstaben a und b sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind.
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Artikel 8
(1) Um die Errichtung, den Bau, die Instandhaltung und die Tätigkeit der Alliierten Hauptquartiere zu erleichtern, werden diese nach Möglichkeit von Gebühren und Abgaben in bezug auf Ausgaben befreit, die ihnen im Interesse der gemeinsamen Verteidigung und für ausschließlich dienstliche Zwecke entstehen; jede Partei dieses Protokolls nimmt mit den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Alliierten Hauptquartieren Verhandlungen auf mit dem Ziel, entsprechende Vereinbarungen zu schließen.
(2) Einem Alliierten Hauptquartier stehen die nach Maßgabe des Artikels XI des Abkommens einer Truppe gewährten Rechte zu.
(3) Artikel XI Absätze 5 und 6 des Abkommens findet keine Anwendung auf Staatsangehörige des Aufnahmestaats, sofern sie nicht den Streitkräften einer anderen Partei dieses Protokolls angehören.
(4) Der Ausdruck „Gebühren und Abgaben“ in diesem Artikel umfaßt nicht die Vergütung für geleistete Dienste.
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Artikel 10
Jedes Oberste Hauptquartier besitzt Rechtspersönlichkeit; es kann Verträge schließen sowie Vermögen erwerben und veräußern. Der Aufnahmestaat kann jedoch die Ausübung dieser Fähigkeit von besonderen Vereinbarungen zwischen ihm und dem obersten Hauptquartier oder einem nachgeordneten Alliierten Hauptquartier abhängig machen, das im Namen des Obersten Hauptquartiers handelt.
Artikel 11
(1) . . .
(2) Gegen ein Alliiertes Hauptquartier dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen oder auf die Pfändung oder Beschlagnahme seines Vermögens oder seiner Mittel gerichtete Maßnahmen ergriffen werden, es sei denn für die Zwecke der Artikel VII Absatz 6 a und XIII des Abkommens.
Artikel 12
(1) Zur Bewirtschaftung seines internationalen Haushalts kann ein Alliiertes Hauptquartier Zahlungsmittel jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten.
(2) . . .
Artikel 13
Die Archive und sonstigen amtlichen Urkunden eines Alliierten Hauptquartiers, die in den von dem Hauptquartier benutzten Räumlichkeiten aufbewahrt werden oder sich im Besitz eines seiner ordnungsgemäß ermächtigten Mitglieder befinden, sind unverletzlich, es sei denn, daß das Hauptquartier auf diese Immunität verzichtet hat. Auf Ersuchen des Aufnahmestaats und in Anwesenheit seines Vertreters prüft das Hauptquartier die Art der Urkunden, um festzustellen, ob sie unter die in diesem Artikel vorgesehene Immunität fallen.
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Artikel 16
(1) . . .
(2) Dieses Protokoll kann durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen dem Aufnahmestaat und einem Obersten Hauptquartier ergänzt werden, und die Behörden des Aufnahmestaats und ein Oberstes Hauptquartier können übereinkommen, jeder Bestimmung dieses Protokolls oder des Abkommens in der Form seiner Anwendung durch das Protokoll schon vor der Ratifikation durch Verwaltungsmaßnahmen Wirkung zu verleihen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 28. August 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, . . .
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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