Abschn. 12.6 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG) (2) ¹Die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung fällt zugleich unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG (vgl. Abschnitt 12.7). ²Das Senden von Spielfilmen durch private Fernsehunternehmen oder Hotelbesitzer, z. B. im Rahmen des…
Amtlicher Wortlaut
(§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG)
(2) ¹Die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung fällt zugleich unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG (vgl. Abschnitt 12.7). ²Das Senden von Spielfilmen durch private Fernsehunternehmen oder Hotelbesitzer, z. B. im Rahmen des Pay-TV (Abruf-Fernsehen), ist weder nach Buchstabe b noch nach Buchstabe c des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2006 – V R 70/03, BStBl II S. 387). ³Ebenso fällt die Vorführung eines oder mehrerer Filme oder Filmausschnitte in einem zur alleinigen Nutzung durch den Leistungsempfänger überlassenen Raum (z. B. Einzelkabinen in Erotikläden) nicht unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 18.03.2010, C-3/09, Erotic Center).
(3) ¹Bei begünstigten Filmvorführungen ist der ermäßigte Steuersatz auf die Eintrittsgelder anzuwenden. ²Die Aufbewahrung der Garderobe und der Verkauf von Programmen sind als Nebenleistungen ebenfalls begünstigt. ³Andere Umsätze – z. B. die Abgabe von Speisen und Getränken oder Hilfsumsätze – fallen nicht unter diese Steuerermäßigung (vgl. BFH-Urteile vom 07.03.1995 – XI R 46/93, BStBl II S. 429, und vom 01.06.1995 – V R 90/93, BStBl II S. 914). ⁴Werbeleistungen durch Vorführungen von Werbefilmen sowie Lichtbildervorführungen, auch sog. Dia-Multivisionsvorführungen, sind keine begünstigten Filmvorführungen (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1997 – XI R 73/96, BStBl II 1998 S. 222).
(4) ¹Mit Filmen bespielte Videokassetten, DVDs und Blu-Ray-Discs sind als Filme anzusehen. ²Ihre Überlassung an andere Unternehmer zur Vorführung oder Weitervermietung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eine begünstigte Überlassung von Filmen zur Auswertung. ³Die Vermietung zur Verwendung im nichtöffentlichen – privaten – Bereich durch den Mieter ist dagegen nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstaben b oder c begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.1984 – V R 96/84, BStBl II 1985 S. 271).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 12 UStG – Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; 2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; 3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere…
§ 12 UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 12 UStG
- Abschn. 12.1 UStAE – Steuersätze (§ 12 Abs. 1, 2 und 3 UStG)UStAE
- Abschn. 12.2 UStAE – Vieh- und PflanzenzuchtUStAE
- Abschn. 12.3 UStAE – Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.UStAE
- Abschn. 12.4 UStAE – Umsätze der Zahntechniker und ZahnärzteUStAE
- Abschn. 12.5 UStAE – Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.UStAE
- Abschn. 12.7 UStAE – Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher SchutzrechteUStAE
- Abschn. 12.8 UStAE – Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische GärtenUStAE
- Abschn. 12.9 UStAE – Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche EinrichtungenUStAE
- Abschn. 12.10 UStAE – Zusammenschlüsse steuerbegünstigter EinrichtungenUStAE
- Abschn. 12.11 UStAE – Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von KureinrichtungenUStAE
- Abschn. 12.12 UStAE – -gestrichen-UStAE
- Abschn. 12.13 UStAE – Begünstigte VerkehrsartenUStAE
- Abschn. 12.14 UStAE – Begünstigte BeförderungsstreckenUStAE
- Abschn. 12.15 UStAE – Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und ArbeitsstelleUStAE
- Abschn. 12.16 UStAE – Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von CampingflächenUStAE
- Abschn. 12.17 UStAE – Digitale MedienUStAE
- Abschn. 12.18 UStAE – Nullsteuersatz für bestimmte PhotovoltaikanlagenUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 12 UStG
6 von 173 zugeordneten Entscheidungen.
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- BFH, Urteil vom 05.12.2024, V R 13/22Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche