Anhang 18 UStAE
Aus dem amtlichen WortlautDIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der…
Amtlicher Wortlaut
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer , insbesondere auf die Artikel 14, 32, 48, 49 und 51 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Verbesserung und Ergänzung der Betrugsbekämpfungsinstrumente wurde die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 neu gefasst und aufgehoben. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten sich auf der Ebene der Rechtsakte zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 widerspiegeln.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer wurde grundlegend geändert. Da nach Annahme der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 weitere Änderungen vorzunehmen sind und um einheitliche Regeln für den Informationsaustausch zu haben, sollte sie aus Gründen der Klarheit zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG neu gefasst werden.
(3) Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sind die Kategorien von Informationen, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und die praktischen Modalitäten festzulegen. In dem Maße, wie die Mitgliedstaaten beabsichtigen, von diesem Austausch abzusehen, sollten sie dies der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mitteilen.
(4) Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erfolgt die Informationsübermittlung zwischen den Steuerbehörden soweit möglich auf elektronischem Weg. Folglich sollten praktische Modalitäten und technische Einzelheiten festgelegt werden.
(5) Es sollten praktische Modalitäten festgelegt werden, um Informationen über Rechnungsstellungsvorschriften, Mehrwertsteuersätze (MwSt.-Sätze), die im Rahmen der Sonderregelungen für nichtansässige Steuerpflichtige anzuwenden sind, und die zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige bereitzustellen.
(6) Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, die in gewissen Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Informationen anzufordern, effektiv in Anspruch nehmen können, ist es notwendig, die entsprechenden harmonisierten Codes zu bestimmen, die beim Austausch der sachdienlichen Informationen anzugeben sind, einschließlich der Mittel, über die ein solcher Austausch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 stattfinden sollte.
(7) Laut Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten Ausnahmeregelung erforderlich ist.
(8) Laut Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermitteln die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die diese gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.
(9) Zu diesem Zweck sollten die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten benötigten zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG geregelt werden. Insbesondere die Codes für die Übermittlung dieser Angaben sollten festgelegt werden. Die Codes in Anhang III dieser Verordnung wurden vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) auf der Grundlage der Informationen entwickelt, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.
(10) Laut Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG kann vom Antragsteller verlangt werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorzulegen. Zu diesem Zweck sollten die allgemein gebräuchlichen Codes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik verwendet werden.
(11) Laut Laut Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 stellt die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde dem Empfänger alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen.
(12) Ersucht der Mitgliedstaat der Erstattung den Mitgliedstaat der Ansässigkeit, dem Antragsteller seine Entscheidungen und Verwaltungsakte zum Zweck der Anwendung der Richtlinie 2008/9/EG zuzustellen, sollte es aus Datenschutzgründen möglich sein, diese Zustellung über das Kommunikationsnetzwerk/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 abzuwickeln.
(13) Es sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, u. a. zu Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer.
(14) Schließlich ist es notwendig, zur Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eine Liste statistischer Angaben zu erstellen.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 - Gegenstand
Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 14, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d, Artikel 21a Absätze 1 und 2, Artikel 32, Artikel 48, Artikel 49 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 fest.
Artikel 2 - Kategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen
Folgende Kategorien von Informationen sind Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010:
1. Informationen betreffend nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige;
2. Informationen über neue Fahrzeuge.
Artikel 3 - Unterkategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen
(1) Informationen des automatischen Austauschs über nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind:
a) Informationen über die Erteilung von MwSt.-Identifikationsnummern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige;
b) Informationen über MwSt.-Erstattungen an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates.
(2) Informationen des automatischen Austauschs über neue Fahrzeuge sind:
a) Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie als Steuerpflichtige gelten und die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;
b) Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;
c) Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind.
Artikel 4 - Mitteilung über die Nichtbeteiligung am Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen
In Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 teilt jeder Mitgliedstaat bis zum 20. Mai 2012 der Kommission schriftlich mit, ob er auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen einer oder mehrerer in Artikel 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien oder Unterkategorien verzichten wird. Kroation setzt die Kommission bis zum 1. Juli 2013 von seiner im vorigen Satz genannten Entscheidung zum Vericht auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen in Kenntnis. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend über die Kategorien der Nichtbeteiligung.
Artikel 5 - Häufigkeit der Informationsübermittlung
Im Falle des automatischen Informationsaustauschs werden die Informationen der Kategorien und Unterkategorien der jeweiligen Artikel 2 und Artikel 3 übermittelt, sobald sie erlangt wurden, und spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal, in dem sie erlangt wurden.
Artikel 5a - Austausch von Zollinformationen
(1) Die Speicherung der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen und der automatisierte Zugang zu diesen Informationen durch die zuständigen Behörden erfolgt unter Verwendung des in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission genannten elektronischen Systems.
(2) Der automatisierte Zugang gemäß Artikel 21 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird auf der Ebene der Warenposition einer Zollanmeldung gemäß Anhang B Titel I Kapitel 2 Abschnitt 3 sowie Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte H1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommissiongewährt.
(3) Jede Warenposition wird durch die folgenden Angaben identifiziert, die nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 vorgeschrieben sind:
a) Master Reference Number – Hauptbezugsnummer und
b) Datum der Annahme der Zollanmeldung.
(4) In Anhang VII dieser Verordnung ist festgelegt, welche in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Angabe welchem in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Datenelement im Zollsystem entspricht.
Artikel 5b - Austausch von Fahrzeugregisterdaten
(1) Die automatisierte Abfrage der in Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen (im Folgenden „Fahrzeugregisterdaten“) erfolgt mittels einer Version der Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und FührerscheinInformationssystems (EUCARIS), die eigens für die Zwecke von Artikel 21a der genannten Verordnung entwickelt wurde, sowie geänderter Versionen dieser Software.
Die automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.
Die über EUCARIS ausgetauschten Fahrzeugregisterdaten werden in verschlüsselter Form übermittelt.
Die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei eigens für die automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten für die Zwecke von Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 entwickelte Version der Softwareanwendung ist von anderen in EUCARIS verfügbaren Versionen dieser Softwareanwendung getrennt. Automatisierte Abfragen erfolgen im Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Ratesaufgeführten Anforderungen an die Datensicherheit und die technischen Bedingungen für den Datenaustausch. Die Datenelemente der auszutauschenden Fahrzeugregisterdaten und die Arten der zulässigen Abfragen sind in Anhang VIII dieser Verordnung genauer beschrieben.
(2) Der automatisierte Zugang zu Fahrzeugregisterdaten erfolgt über das Kommunikationsnetz der transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (TESTA) und dessen weitere Entwicklungen.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten und den automatisierten Zugang an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr zu ermöglichen. Im Fall eines technischen Defekts informieren die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten einander unverzüglich, erforderlichenfalls mithilfe der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei. Der automatisierte Datenaustausch wird so schnell wie möglich wiederhergestellt.
(4) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde als nationale Kontaktstelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Bearbeitung eingehender Ersuchen um Fahrzeugregisterdaten zu Mehrwertsteuerzwecken gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zuständig ist, sowie eine für ausgehende Ersuchen zuständige Behörde. Dieselbe Behörde kann für die Bearbeitung beider Verfahren zuständig sein. Der Mitgliedstaat unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die
Kommission.
Artikel 5c
Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten, die auf die vom Zoll erfassten Informationen, die zusammenfassenden Meldungen gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Fahrzeugregisterdaten zugreifen
Damit ein Mitgliedstaat einen Eurofisc-Verbindungsbeamten identifizieren kann, der auf die von diesem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen unter den Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e oder Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d oder Artikel 21a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zugreift, werden folgende Regelungen umgesetzt:
a) Jeder Mitgliedstaat weist jedem seiner Eurofisc-Verbindungsbeamten eine persönliche Nutzerkennung zu;
b) jeder Mitgliedstaat führt eine stets aktualisierte Liste mit den Namen
und den persönlichen Nutzerkennungen seiner Eurofisc-Verbindungsbeamten und stellt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung;
c) jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede automatisierte Abfrage der in den Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d oder Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen die persönliche Nutzerkennung des Eurofisc-Verbindungsbeamten enthält, der auf diese Informationen zugreift.
Artikel 6 - Informationsübermittlung
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erteilte Auskünfte werden — soweit möglich — ausschließlich auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt, mit Ausnahme von:
a) Zustellungsersuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und Verfügungen oder Entscheidungen, um deren Zustellung ersucht wird;
b) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelte Urschriften.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Auskünfte auf elektronischem Weg mitzuteilen.
Artikel 7 - Informationen für Steuerpflichtige
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einzelheiten der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über das von der Kommission eingerichtete Web-Portal.
(2) Die Kommission wird das in Absatz 1 genannte Web-Portal auch für die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben folgende zusätzliche Informationen zu veröffentlichen, zur Verfügung stellen:
a) die Informationen über die Aufbewahrung der in Anhang II aufgeführten Rechnungen;
b) die von den Mitgliedstaaten verlangten zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG;
c) bis 31. Dezember 2014 den Normalsteuersatz gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;
d) ab dem 1. Juli 2021 die Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Einklang mit den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Artikel 47g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.
Artikel 8 - Informationsaustausch im Rahmen der MwSt.-Erstattung
Benachrichtigt ein Mitgliedstaat der Erstattung andere Mitgliedstaaten darüber, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigt, werden zur Übermittlung dieser Angaben die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Codes verwendet.
Artikel 9 - Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Rahmen der MwSt.-Erstattung
Benötigt ein Erstattungsmitgliedstaat eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe von Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG, erfolgen solche Angaben auf der vierten Ebene der „NACE Rev. 2“-Codes nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
Artikel 10 - Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer MwSt.-Erstattung
Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG an den Empfänger, kann dieses Zustellungsersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.
Artikel 11 - Statistische Angaben
Die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Liste der statistischen Angaben findet sich in Anhang IV.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres die in Absatz 1 genannten statistischen Angaben auf elektronischem Wege unter Verwendung des Musters in Anhang IV.
Artikel 12 - Mitteilung der innerstaatlichen Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Verordnung erlässt.
Artikel 13 - Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 1925/2004 und (EG) Nr. 1174/2009 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 14 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
161
ABl. L 268 vom 12. 10. 2010, S. 1.
162
ABl. L 264 vom 15. 10. 2003, S. 1.
163
ABl. L 331 vom 5. 11. 2004, S. 13.
164
ABl. L 314 vom 1. 12. 2009, S. 50.
165
ABl. L 44 vom 20. 2. 2008, S. 23.
167
ABl. L 347 vom 11. 12. 2006, S. 1.
1
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
2
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
3
Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
– Anhang I
Einzelheiten bei der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
1. Ausstellung einer Rechnung
Artikel 221 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen vorzuschreiben
Frage 1. In welchen Fällen müssen Rechnungen ausgestellt werden?
Frage 2. Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?
Artikel 221 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistungen vorzuschreiben
Frage 3. Ist die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vorgeschrieben?
Frage 4. Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?
Artikel 221 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Steuerpflichtigen bei von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung zu befreien
Frage 5. Für welche von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen ist gegebenenfalls die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben?
2. Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung
Artikel 222 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit der Festsetzung von
Fristen für die Rechnungsausstellung
Frage 6. Gibt es eine Frist für die Ausstellung von anderen Rechnungen als solchen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft?
Frage 7. Wenn ja, wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?
3. Zusammenfassende Rechnungen
Artikel 223 der Richtlinie 2006/112/EG — Frist für die Ausstellung zusammenfassender Rechnungen
Frage 8. Können zusammenfassende Rechnungen für Leistungen ausgestellt werden, für die innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Kalendermonat ein Steueranspruch entsteht? Hierbei sind innergemeinschaftliche Lieferungen
und grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen
Frage 9. Wenn ja, welches ist diese Frist?
4. Gutschriftverfahren
Artikel 224 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Rechnungen im
Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen im Gutschriftverfahren auszustellen
Frage 10. Gibt es eine Vorschrift, nach der Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, im Gutschriftverfahren auszustellen sind?
5. Übertragung der Rechnungsstellung auf eine in einem Drittland ansässige Person
Artikel 225 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Bedingungen für
eine in einem Drittland ansässige Person festzulegen, die Rechnungen im
Auftrag von in der EU ansässigen Unternehmen ausstellen
Frage 11. Unterliegt die Übertragung der Rechnungsstellung auf in einem Drittland ansässige Personen bestimmten Bedingungen?
Frage 12. Wenn ja, welches sind die Bedingungen?
6. Inhalt der Rechnungen
Artikel 227 der Richtlinie 2006/112/EG — Vorschrift zur Angabe der MwSt.- Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers
Frage 13. Muss die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers in anderen Fällen als der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen oder der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung angegeben werden?
Frage 14. Wenn ja, in welchen Fällen ist die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben?
Artikel 230 der Richtlinie 2006/112/EG — Angabe der Währung auf der
MwSt.-Rechnung
Frage 15. Muss mitgeteilt werden, wenn ein MwSt.-Betrag unter Verwendung des Kurses der Europäischen Zentralbank in die Landeswährung umgerechnet wird?
Artikel 239 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer Steuerregisternummer
Frage 16. Wird eine MwSt.-Identifikationsnummer vergeben, wenn der Lieferer oder Dienstleistungsempfänger keine innergemeinschaftlichen Erwerbe, Fernverkäufe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen tätigt?
Artikel 240 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer MwSt.-Identifikationsnummer und einer Steuerregisternummer
Frage 17. In welchen Fällen müssen die Steuerregisternummer oder die MwSt.-Identifikationsnummer oder beide auf der Rechnung angegeben werden, wenn beide Nummern erteilt wurden?
7. Auf Papier und elektronisch ausgestellte Rechnungen
Artikel 235 der Richtlinie 2006/112/EG — In einem Drittland elektronisch
ausgestellte Rechnungen
Frage 18. Gibt es Bedingungen für in einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen?
Frage 19. Wenn ja, um welche Bedingungen handelt es sich?
8. Vereinfachte Rechnungen
Artikel 238 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung vereinfachter Rechnungen
Frage 20. In welchen Fällen sind vereinfachte Rechnungen zulässig?
Artikel 226b der Richtlinie 2006/112/EG — Angaben auf der vereinfachten
Rechnung
Frage 21. Welche Angaben müssen vereinfachte Rechnungen enthalten?
– Anhang II
Informationen über die Aufbewahrung von Rechnungen, die die Mitgliedstaaten über das Web-Portal bereitstellen können
– Artikel 245 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrungsort
– Frage 1. Ist die Mitteilung des Aufbewahrungsortes vorgeschrieben, wenn dieser außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt?
– Frage 2. Wenn ja, auf welche Weise erfolgt diese Mitteilung?
– Frage 3. Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden?
– Artikel 247 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Zeitraum der Aufbewahrung
– Frage 4. Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
– Artikel 247 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG – Form der Aufbewahrung
– Frage 5. Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen in elektronischer Form aufbewahrt werden?
– Frage 6. Dürfen elektronisch ausgestellte Rechnungen in Papierform aufbewahrt werden?
– Frage 7. Müssen die Daten, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch aufbewahrten Rechnungen gewährleisten, im Falle einer elektronischen Signatur oder des elektronischen Datentauschs (EDI) aufbewahrt werden?
– Artikel 247 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrung in einem
Drittland
– Frage 8. Dürfen Rechnungen in einem Drittland aufbewahrt werden?
– Frage 9. Wenn ja, unterliegt die Aufbewahrung bestimmten Bedingungen?
– Anhang III
Codes zur Verwendung bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
– Code 1. Kraftstoff
– 1.1.
Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste
1.1.1.
Benzin
1.1.2.
Diesel
1.1.3.
Flüssiggas
1.1.4.
Erdgas
1.1.5.
Biokraftstoff
– 1.2.
Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste
1.2.1.
Benzin
1.2.2.
Diesel
1.2.3.
Flüssiggas
1.2.4.
Erdgas
1.2.5.
Biokraftstoff
1.2.6.
PKW
1.2.7.
LKW
– 1.3.
Kraftstoff für Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste
1.3.1.
Benzin
1.3.2.
Diesel
1.3.3.
Flüssiggas
1.3.4.
Erdgas
1.3.5.
Biokraftstoff
– 1.4.
Kraftstoff für Testfahrzeuge
– 1.5.
Erdölerzeugnisse zur Verwendung als Schmiermittel für Fahrzeuge oder Motoren
– 1.6.
Kraftstoff für den Wiederverkauf
– 1.7.
Kraftstoff für Fahrzeuge zur Güterbeförderung
– 1.8.
Kraftstoff für PKW und Mehrzweckfahrzeuge
1.8.1.
Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke
1.8.2.
Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung
1.8.3.
Teilweise Verwendung für nicht unter 1.8.2 fallende Zwecke
– 1.9.
Kraftstoff für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von weniger als 1 550 kg
1.9.1.
Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung
1.9.2.
Verwendung für geschäftliche Zwecke
– 1.10.
Kraftstoff für Maschinen und landwirtschaftliche Zugmaschinen
1.10.1.
Benzin
1.10.2.
Diesel
1.10.3.
Flüssiggas
1.10.4.
Erdgas
1.10.5.
Biokraftstoff
– 1.11.
Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen oder für Mietwagen
1.11.1.
Benzin
1.11.2.
Diesel
1.11.3.
Flüssiggas
1.11.4.
Erdgas
1.11.5.
Biokraftstoff
– 1.12.
Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nicht unter 1.8 und 1.9 fallen
– 1.13.
Kraftstoff für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts
– 1.14.
Kraftstoff für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts
– Code 2. Vermietung von Beförderungsmitteln
– 2.1.
Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
– 2.2.
Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
2.2.1.
Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten
2.2.2.
Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten
2.2.3.
PKW
2.2.4.
LKW
– 2.3.
Vermietung von Beförderungsmitteln für zahlende Fahrgäste
2.3.1.
Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten
2.3.2.
Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten
– 2.4.
Vermietung von Beförderungsmitteln für die Güterbeförderung
– 2.5.
Vermietung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen
2.5.1.
Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke
2.5.2.
Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht
2.5.3.
Teilweise Verwendung für nicht unter 2.5.2 fallende Zwecke
– 2.6.
Vermietung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von weniger als 1 550 kg
2.6.1.
Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht
2.6.2.
Verwendung für andere geschäftliche Zwecke
– 2.7.
Vermietung von Fahrzeugen der Klasse M1 zur Personenbeförderung
– 2.8.
Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen
– 2.9.
Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen
2.9.1.
Für gewerbliche Tätigkeiten verwendet
2.9.2.
Für andere als gewerbliche Tätigkeiten verwendet
– 2.10.
Vermietung von Fahrzeugen ohne Einschränkung des Vorsteuerabzurechts
– 2.11.
Vermietung von Fahrzeugen mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts
– 2.12.
Vermietung von Fahrzeugen, die nicht unter 2.5 und 2.6 fallen
– Code 3. Ausgaben für Beförderungsmittel
(andere als unter den Codes 1 und 2 genannte Gegenstände und Dienstleistungen)
– 3.1.
Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.1.1.
Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.1.2.
Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.1.3.
Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.1.4.
Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.1.5.
Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
– 3.2.
Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.2.1.
Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.2.2.
Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.2.3.
Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.2.4.
Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.2.5.
Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.2.6.
PKW
3.2.7.
LKW
– 3.3.
Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.3.1.
Erwerb eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste
3.3.2.
Wartung eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste
3.3.3.
Erwerb und Einbau von Zubehör für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
3.3.4.
Ein- oder Abstellen eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste
3.3.5.
Sonstige Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
– 3.4.
Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung
3.4.1.
Erwerb eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung
3.4.2.
Wartung eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung
3.4.3.
Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung
3.4.4.
Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, die nicht unter 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 fallen
– 3.5.
Wartung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen
3.5.1.
Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke
3.5.2.
Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung
3.5.3.
Teilweise Verwendung für nicht unter 3.5.2 fallende geschäftliche Zwecke
– 3.6.
Wartung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von mehr als 1 550 kg
3.6.1.
Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung
3.6.2.
Verwendung für andere geschäftliche Zwecke
– 3.7.
Ausgaben für PKW und Mehrzweckfahrzeuge, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen
3.7.1.
Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke
3.7.2.
Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung
3.7.3.
Teilweise Verwendung für nicht unter 3.7.2 fallende Zwecke
– 3.8.
Ausgaben für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen
3.8.1.
Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht, Vermietung oder Wiederverkauf
3.8.2.
Verwendung für andere geschäftliche Zwecke
– 3.9.
Erwerb eines PKW der Klasse M1
– 3.10.
Erwerb von Zubehör für PKW der Klasse M1 einschließlich Montage und Einbau
– 3.11.
Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen oder für Fahrzeuge zur Güterbeförderung
– 3.12.
Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen, die für gewerbliche Tätigkeiten verwendet werden
– 3.13.
Ausgaben für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts
– 3.14.
Ausgaben für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts
– 3.15.
Wartung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg
– 3.16.
Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Personenbeförderung
– 3.17.
Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen Ausgaben für Wartung und Ein- oder Abstellen
– Code 4. Maut und Straßenbenutzungsgebühren
– 4.1.
Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
– 4.2.
Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
4.2.1.
PKW
4.2.2.
LKW
– 4.3.
Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste
– 4.4.
Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Brücke über den Großen Belt
– 4.5.
Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Öresundbrücke
– 4.6.
Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit mehr als 9 Plätzen
– 4.7.
Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit weniger als 9 Plätzen
– 4.8.
Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses verwendet werden
4.8.1.
Für den Veranstalter
4.8.2.
Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird
– Code 5. Fahrtkosten wie Taxikosten und Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
– 5.1.
Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen
– 5.2.
Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen
– 5.3.
Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses
5.3.1.
Für den Veranstalter
5.3.2.
Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird
– Code 6. Beherbergung
– 6.1.
Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten
– 6.2.
Ausgaben für die Beherbergung einer anderen Person als der Steuerpflichtige oder einer seiner Angestellten
– 6.3.
Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten, die berufsbezogene oder geschäftliche Konferenzen besuchen
– 6.4.
Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses
6.4.1.
Für den Veranstalter
6.4.2.
Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird
– 6.5.
Ausgaben für die Beherbergung eines Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt
– 6.6.
Ausgaben für die Beherbergung bei Anschlussleistungen
– 6.7.
Ausgaben für Beherbergung, die nicht unter 6.5. oder 6.6 fallen
– Code 7. Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen
– 7.1.
Von Hotels, Bars, Gaststätten und Pensionen bereitgestellte Speisen und Getränke, einschließlich Frühstück
7.1.1.
Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen
7.1.2.
Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen
– 7.2.
Speisen und Getränke, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses bereitgestellt werden
7.2.1.
Für den Veranstalter
7.2.2.
Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird
– 7.3.
Speisen und Getränke für einen Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt
– 7.4.
Für Anschlussleistungen erworbene Restaurantdienstleistungen
– 7.5.
Erwerb von Speisen, Getränken oder Restaurantdienstleistungen, die nicht unter 7.2, 7.3 und 7.4 fallen
– Code 8. Zutritt zu Messen und Ausstellungen
– 8.1.
Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen
– 8.2.
Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen
– Code 9. Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen
– 9.1.
Erwerb von Alkohol
– 9.2.
Erwerb von Tabakwaren
– 9.3.
Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsveranstaltungen
9.3.1.
Für Werbezwecke
9.3.2.
Nicht für Werbezwecke
– 9.4.
Ausgaben für die Wartung von Wassersportfahrzeugen
– 9.5.
Ausgaben für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
– 9.6.
Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen für Werbezwecke
– 9.7.
Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, die nicht unter 9.1, 9.2 und 9.3 fallen
– Code 10. Sonstiges
– 10.1.
Werkzeuge
– 10.2.
Reparaturen innerhalb eines Garantiezeitraums
– 10.3.
Bildungsleistungen
– 10.4.
Arbeiten an Gegenständen
10.4.1.
Arbeiten an Grundstücken
10.4.2.
Arbeiten an Grundstücken, die Wohnzwecken dienen
10.4.3.
Arbeiten an beweglichem Gegenständen, die nicht unter Code 3 fallen
– 10.
Erwerb oder Miete von Gegenständen
10.5.1.
Erwerb oder Miete von Grundstücken
10.5.2.
Erwerb oder Miete von Grundstücken, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden
10.5.3.
Erwerb oder Miete von beweglichen Gegenständen, die mit als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendeten Grundstücken zusammenhängen oder dafür verwendet werden
10.5.4.
Erwerb oder Miete beweglicher Gegenstände, die nicht unter Code 2 fallen
– 10.6.
Bereitstellung von Wasser, Gas oder Elektrizität durch ein Verteilernetz
– 10.7.
Geschenke von geringem Wert
– 10.8.
Bürokosten
– 10.9
Teilnahme an Messen und Seminaren, Unterricht oder Fortbildung
10.9.1.
Messen
10.9.2.
Seminare
10.9.3.
Unterricht
10.9.4.
Fortbildung
– 10.10.
Pauschalaufschlag für Vieh und landwirtschaftliche Erzeugung
– 10.11.
Ausgaben für Postversand in Länder außerhalb der EU
– 10.12.
Ausgaben für Telefon und Telefax in Verbindung mit einer Unterbringung
– 10.13.
Von einem Reiseveranstalter zur unmittelbaren Verwendung durch den Reisenden erworbene Gegenstände und Dienstleistungen
– 10.14.
Gegenstände für den Wiederverkauf, die nicht unter 1.6 fallen
– 10.15.
Dienstleistungen für den Wiederverkauf, die nicht unter 6.6 und 7.4 fallen
– 10.16.
Arbeiten an Gegenständen
10.16.1.
Arbeiten an Grundstücken, die als Wohnsitz oder für Freizeitzwecke verwendet werden
10.16.2.
Arbeiten an Grundstücken, die nicht unter 10.16.1 fallen
10.16.3.
Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die mit einem Grundstück nach 10.16.1 zusammenhängen oder dafür verwendet werden
10.16.4.
Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die nicht unter 10.16.3 fallen
– 10.17.
Ausgaben für Gegenstände
10.17.1.
Ausgaben für Grundstücke, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden
10.17.2.
Ausgaben für Gegenstände, die nicht unter 10.17.1 fallen
– Anhang IV
Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Dokument herunterladen [pdf, 331KB]
– Anhang V
Aufgehobene Verordnungen
Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission
(ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 13)
Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission
(ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission
(ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 50)
– Anhang VI
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 | Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 | Vorliegende Verordnung
Artikel 1 | Artikel 1
Artikel 2 | –
Artikel 3 Nummern 1 und 2 | Artikel 2 Nummern 1 und 2
Artikel 3 Nummern 3, 4 und 5 | –
Artikel 4 Absätze 1 und 2 | Artikel 3 Absätze 1 und 2
Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 | –
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 4
Artikel 5 Absatz 2 | –
Artikel 6 | Artikel 5
Artikel 7 | Artikel 6
Artikel 8 | –
Artikel 9 | Artikel 11
Artikel 10 | Artikel 12
Artikel 11 | Artikel 14
Anhang | Anhang IV
Artikel 1 | Artikel 8
Artikel 2 | Artikel 9
Artikel 3 | Artikel 10
Anhang | Anhang III
– Anhang VII
Einheitlicher Datensatz und technische Einzelheiten für die Speicherung von Zollinformationen und den automatisierten Zugriff darauf
In der Tabelle ist festgelegt, welche in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Angabe welchem über das elektronische System gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgetauschten Datenelement entspricht.
Angabe gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/ 2010 | Laufende Nummer des Datenelements gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 | Bezeichnung des Datenelements und zusätzliche Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447
MwSt.-Identifikationsnummer des Einführers im Einfuhrstaat | 3/40 FR1 | Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Einführer)
MwSt.-Identifikationsnummer des Steuervertreters des Einführers im Einfuhrstaat | 3/40 FR3 | Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Steuervertreter)
MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat | 3/40 FR2 | Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Erwerber)
Ursprungsland | 5/15 oder 5/16 | Ursprungsland oder Präferenzursprungsland
Bestimmungsland | 5/8 | Bestimmungsland
Warennummer | 6/14 | Warennummer — KN-Code
Gesamtbetrag | 4/4 B00 | Bemessungsgrundlage (*)
Artikelpreis | 8/6 | Statistischer Wert
Nettogewicht | 6/1 | Eigenmasse (kg)
(*) Wenn der für das Datenelement Nr. 4/3 (Abgabenberechnung — Art der Abgabe) verwendete EU-Code B00 ist.
Die im elektronischen System gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gespeicherten Angaben lauten auf Euro. Der Wechselkurs zwischen der Währung des Einfuhrmitgliedstaats und dem Euro wird automatisch vom System bereitgestellt.
– Anhang VIII
Einheitlicher Datensatz und technische Einzelheiten für die Speicherung von Zollinformationen und den automatisierten Zugriff darauf
1. VERPFLICHTUNG
Jedes gemäß Abschnitt 4 dieses Anhangs gemeldete Datenelement ist zu übermitteln, wenn die Information im nationalen Fahrzeugregister eines Mitgliedstaats vorliegt.
2. SUCHANFRAGEN NACH FAHRZEUG-/EIGENTÜMER-/HALTERDATEN
Es gibt fünf Arten von Suchanfragen nach Fahrzeugregisterdaten:
(1) Anfrage mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Stichtag und Uhrzeit (optional);
(2) Anfrage mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Stichtag und Uhrzeit (optional);
(3) Anfrage mit Fahrzeughalter, Geburtsdatum (optional), Stichtag und Uhrzeit (optional);
(4) Anfrage mit Fahrzeugeigentümer, Geburtsdatum (optional), Stichtag und Uhrzeit (optional);
(5) Anfrage mit MwSt.-Nummer des Fahrzeughalters/-eigentümers, Stichtag und Uhrzeit (optional).
Unbeschadet der Verpflichtung nach Abschnitt 1 dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht alle Suchanfragearten bereitzustellen, wenn sie bei ausgehenden Suchanfragen der Ansicht sind, dass eine oder mehrere dieser Möglichkeiten nicht dem Bedarf der Eurofisc-Verbindungsbeamten entsprechen, oder wenn bei eingehenden Suchanfragen die angeforderten Informationen in dem nationalen Fahrzeugregister nicht vorliegen.
3. ARTEN VON ABFRAGEN
Ausgehend von dem in Abschnitt 4 dieses Anhangs festgelegten Datensatz und den in Abschnitt 2 genannten Suchanfragearten können sieben unterschiedliche Arten von Abrufen getätigt werden:
(1) Abfrage von Eigentümer-/Halterdaten:
Abruf eines eingeschränkten Satzes von Fahrzeuginformationen sowie Informationen über Eigentümer und/oder Halter des Fahrzeugs auf der Grundlage des Unterscheidungszeichens des Zulassungsstaats und des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), sowie Stichtag/Uhrzeit. Erfolgt die Abfrage anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, kann der Abruf bei mehreren oder allen angebundenen Ländern getätigt werden.
(2) Abruf eines erweiterten Satzes von technischen Fahrzeuginformationen, Zulassungsdaten sowie Informationen über Eigentümer und Halter des Fahrzeugs auf der Grundlage des Unterscheidungszeichens des Zulassungsstaats und des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), sowie Stichtag/Uhrzeit. Erfolgt die Abfrage anhand der FIN, kann der Abruf bei mehreren oder allen angebundenen Ländern getätigt werden.
(3) Abfrage der Daten über frühere Eigentümer/Halter:
Abruf einer Liste aller früheren Eigentümer/Halter eines Fahrzeugs in allen Ländern, in denen das Fahrzeug zuvor zugelassen war, durch Anfrage mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), ohne Stichtag/Uhrzeit. Der Abruf kann bei mehreren oder allen angebundenen Ländern getätigt werden.
(4) Abfrage von Fahrzeugen eines Eigentümers/Halters:
Abruf von Informationen über alle auf einen bestimmten Eigentümer/Halter zugelassenen Fahrzeuge mit einem begrenzten Satz identifizierender Daten — bei einer natürlichen Person anhand von Vorname, Nachname, Geburtsdatum (optional) oder Personalausweisnummer (optional), bei einer juristischen Person anhand des registrierten Namens des Unternehmens.
(5) Abfrage von Fahrzeugdaten anhand der MwSt.-Identifikationsnummer:
Abruf von Informationen über alle auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person zugelassenen Fahrzeuge mit einem begrenzten Satz identifizierender Daten anhand der MwSt.-Identifikationsnummer.
(6) Eine Sammelversion der oben genannten Abfragen 1, 2, 3, 4 und 5, die mehrere Fälle umfasst. Eine Sammelabfrage wird immer an einen bestimmten Staat gerichtet.
(7) Eine Treffer/Kein-Treffer-Abfrage mit mehreren Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) wird an mehrere Länder gerichtet. Als Antwort erhält der abrufende Mitgliedstaat eine Reihe von Tabellen (eine Tabelle pro beauskunftendem Mitgliedstaat) mit der Angabe, welche FIN gefunden/nicht gefunden wurden. Diese Funktion ist nur für Sammelabfragen verfügbar.
Üblicherweise werden für den Abruf das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit verwendet, doch kann eine Suchanfrage auch auf zurückliegende Stichtage und Uhrzeiten bezogen werden. Wird ein Abruf mit in der Vergangenheit liegenden Stichtagen und Uhrzeiten durchgeführt, und finden sich im Register des betreffenden Mitgliedstaats keine 'historischen' Daten, weil solche Daten nicht gespeichert werden, können die aktuellen Daten — versehen mit einem Vermerk, dass es sich um aktuelle Daten handelt — in die Auskunft aufgenommen werden.
Unbeschadet der Verpflichtung nach Abschnitt 1 dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht alle Abrufarten bereitzustellen, wenn sie bei ausgehenden Suchanfragen der Ansicht sind, dass eine oder mehrere dieser Möglichkeiten nicht dem Bedarf der Eurofisc-Verbindungsbeamten entsprechen, oder wenn bei eingehenden Suchanfragen die angeforderten Informationen in dem nationalen Fahrzeugregister nicht vorliegen.
4. DATENSATZ
Angaben zum Halter des Fahrzeugs
Name des Zulassungsinhabers (Firma) | Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. werden getrennte Felder verwendet, und der Name wird in druckbarem Format angegeben
Vorname | Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.
Anschrift | Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.
Geburtsdatum
Rechtsform | Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.
ID-Nummer | Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist
Art der ID-Nummer | Art der ID-Nummer (z. B. Nummer des Reisepasses)
MwSt.-Identifikationsnummer
Beginn der Halterschaft | Beginn der Halterschaft. Dabei handelt es sich häufig um das gleiche Datum wie unter (I) der Zulassungsbescheinigung angegeben
Ende der Halterschaft | Ende der Halterschaft
Angaben zum Eigentümer des Fahrzeugs
Name des Eigentümers (Firma) | Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. werden getrennte Felder verwendet, und der Name wird in druckbarem Format angegeben
Vorname | Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.
Anschrift | Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.
Geburtsdatum
Rechtsform | Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.
ID-Nummer | Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist
Art der ID-Nummer | Art der ID-Nummer (z. B. Nummer des Reisepasses)
MwSt.-Identifikationsnummer
Beginn der Eigentümerschaft | Beginn der Eigentümerschaft. Dabei handelt es sich häufig um das gleiche Datum wie unter (I) der Zulassungsbescheinigung angegeben
Ende der Eigentümerschaft | Ende der Eigentümerschaft des Fahrzeugs
Angaben zum Fahrzeug
Amtliches Kennzeichen
Fahrzeug-Identifizierungsnummer/FIN
Zulassungsland
Marke | (D.1) z. B. Ford, Opel, Renault
Handelsbezeichnung des Fahrzeugs | (D.3) z. B. Focus, Astra, Megane
Art des Fahrzeugs/EU-Fahrzeugklasse | z. B. Kleinkraftrad, Motorrad, Pkw
Farbe
Kilometerstand
Masse | Masse des Fahrzeugs im Betrieb
Datum der Erstzulassung | Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs weltweit
Datum der (derzeitigen) Zulassung | Datum der Zulassung, das auf der spezifischen Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angegeben ist
Ende der Zulassung | Datum des Endes der Zulassung, das auf der spezifischen Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angegeben ist. Dieses Datum kann die Gültigkeitsdauer angeben, sofern es auf der Zulassungsbescheinigung ausgewiesen ist, wenn die Gültigkeitsdauer nicht unbegrenzt ist (Abkürzung auf der Bescheinigung = H).
Status | Verschrottet, gestohlen, ausgeführt usw.
Beginn des Status
Ende des Status
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche