Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 15a.8 UStAE

Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStGAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 15a UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: ¹Ein am 01.07.01 erstmalig verwendetes bewegliches Wirtschaftsgut hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier Jahren. ²Am 31.01.03 fallen nachträgliche Herstellungskosten an, durch die aber die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nicht…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

¹Ein am 01.07.01 erstmalig verwendetes bewegliches Wirtschaftsgut hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier Jahren. ²Am 31.01.03 fallen nachträgliche Herstellungskosten an, durch die aber die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nicht verlängert wird. ³Der Berichtigungszeitraum für das Wirtschaftsgut selbst beträgt vier Jahre, endet also am 30.06.05. ⁴Für die nachträglichen Herstellungskosten beginnt der Berichtigungszeitraum erst am 01.02.03. ⁵Er endet am 31.01.08 und dauert somit unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts fünf Jahre.

⁵Die Berichtigung ist gesondert nach den dafür vorliegenden Verhältnissen und entsprechend dem dafür geltenden Berichtigungszeitraum durchzuführen (vgl. Abschnitt 15a.4). ⁶Auch hier ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen (zur Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 3).

(2) Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für ein Wirtschaftsgut anfallen, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird (vgl. Abschnitt 15a.5).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15a UStG – Berichtigung des Vorsteuerabzugs

(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei…

§ 15a UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15a UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 15a UStG

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  1. 1
    Wissensfrage · eigene Seite

    Vorsteuer bei teilweise privat genutzten Grundstücken?

    Nur, soweit sie auf die unternehmerische Nutzung entfällt (§ 15 Abs. 1b UStG); Änderungen über § 15a UStG.

  2. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG: Mehrbeträge = Betriebseinnahmen, Minderbeträge = Betriebsausgaben; AK/HK bleiben unberührt (§ 9b Abs. 2 EStG).

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