Abschn. 15a.5 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(2) Die Berichtigung ist für den Voranmeldungszeitraum bzw. das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut abweichend von der ursprünglichen Verwendungsabsicht verwendet wird. Beispiel 1: ¹Unternehmer U erwirbt am 01.07.01 ein Grundstück zum Preis von 2.000.000 €. ²Der…
Amtlicher Wortlaut
(2) Die Berichtigung ist für den Voranmeldungszeitraum bzw. das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut abweichend von der ursprünglichen Verwendungsabsicht verwendet wird.
Beispiel 1:
¹Unternehmer U erwirbt am 01.07.01 ein Grundstück zum Preis von 2.000.000 €. ²Der Verkäufer des Grundstücks hat im notariell beurkundeten Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG). ³U möchte das Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG weiterveräußern, so dass er die von ihm geschuldete Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzieht. ⁴Am 01.07.03 veräußert er das Grundstück entgegen seiner ursprünglichen Planung an eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts, so dass für die Veräußerung des Grundstücks nicht nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht optiert werden kann und diese somit nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei ist.
⁵Die tatsächliche steuerfreie Veräußerung schließt nach § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug aus und führt damit zu einer Änderung der Verhältnisse im Vergleich zu den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen. ⁶Da das Grundstück nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug in Höhe von 380.000 € nach § 15a Abs. 2 UStG im Zeitpunkt der Verwendung für den Besteuerungszeitraum der Veräußerung zu berichtigen. ⁷Der Vorsteuerbetrag ist demnach für den Monat Juli 03 zurückzuzahlen.
Beispiel 2:
¹Wie Beispiel 1, nur erfolgt die tatsächliche steuerfreie Veräußerung erst 18 Jahre nach dem steuerpflichtigen Erwerb des Grundstücks. ²Das Grundstück ist zwischenzeitlich tatsächlich nicht genutzt worden.
³Da § 15a Abs. 2 UStG keinen Berichtigungszeitraum vorsieht, muss auch hier die Vorsteuer nach § 15a Abs. 2 UStG berichtigt werden. ⁴U hat den Vorsteuerbetrag in Höhe von 380.000 € für den Voranmeldungszeitraum der Veräußerung zurückzuzahlen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 15a UStG – Berichtigung des Vorsteuerabzugs
(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei…
§ 15a UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15a UStG
- Abschn. 15a.1 UStAE – AnwendungsgrundsätzeUStAE
- Abschn. 15a.2 UStAE – Änderung der VerhältnisseUStAE
- Abschn. 15a.3 UStAE – Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStGUStAE
- Abschn. 15a.4 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStGUStAE
- Abschn. 15a.6 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStGUStAE
- Abschn. 15a.7 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStGUStAE
- Abschn. 15a.8 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStGUStAE
- Abschn. 15a.9 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStGUStAE
- Abschn. 15a.10 UStAE – Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der RechtsnachfolgeUStAE
- Abschn. 15a.11 UStAE – Vereinfachungen bei der Berichtigung des VorsteuerabzugsUStAE
- Abschn. 15a.12 UStAE – Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des VorsteuerabzugsUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 15a UStG
6 von 45 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 06.11.2025, V R 36/23Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, XI R 4/231. Eine unentgeltliche Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mit in seinem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugter Wärme in seiner…
- BFH, Beschluss vom 28.08.2023, V B 44/22Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90 und vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270…
- BFH, Urteil vom 17.08.2023, V R 3/211. Liegt eine Rechnung mit Steuerausweis vor, ist nicht zu entscheiden, ob die in der Rechnung ausgewiesene Steuer die gesetzlich entstandene Steuer übersteigt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 Satz…
- BFH, Urteil vom 12.07.2023, XI R 14/221. Bezieht eine GbR, deren landwirtschaftliche Tätigkeit bei Leistungsbezug der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt, für diese landwirtschaftliche Tätigkeit eine…
- BFH, Urteil vom 01.02.2022, V R 33/181. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. 2. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug kann sich in den Fällen des § 13b UStG a.F. aus der Saldierung der Umsatzsteuer…
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- 1Wissensfrage · eigene Seite
Vorsteuer bei teilweise privat genutzten Grundstücken?
Nur, soweit sie auf die unternehmerische Nutzung entfällt (§ 15 Abs. 1b UStG); Änderungen über § 15a UStG.
- 2Wissensfrage · eigene Seite
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG: Mehrbeträge = Betriebseinnahmen, Minderbeträge = Betriebsausgaben; AK/HK bleiben unberührt (§ 9b Abs. 2 EStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche