Abschn. 15a.3 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen ist, beträgt grundsätzlich volle fünf Jahre ab dem Beginn der erstmaligen tatsächlichen Verwendung. ²Er verlängert sich bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen ist, beträgt grundsätzlich volle fünf Jahre ab dem Beginn der erstmaligen tatsächlichen Verwendung. ²Er verlängert sich bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden auf volle zehn Jahre (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG). ³Der Berichtigungszeitraum von zehn Jahren gilt auch für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2010 – XI R 9/09, BStBl II S. 1086). ⁴Bei Wirtschaftsgütern mit einer kürzeren Verwendungsdauer ist der entsprechend kürzere Berichtigungszeitraum anzusetzen (§ 15a Abs. 5 Satz 2 UStG). ⁵Ob von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen ist, beurteilt sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen für das Wirtschaftsgut anzusetzen ist. ⁶§ 45 UStDV ist zur Ermittlung des Beginns des Berichtigungszeitraums analog anzuwenden (vgl. Absatz 6).
(2) ¹Wird ein Wirtschaftsgut, z. B. ein Gebäude, bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch bevor es insgesamt fertiggestellt ist, ist für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2020 – XI R 14/19, BStBl II S. 613). ²Gleiches gilt, wenn ein Wirtschaftsgut im Fall einer Sanierung entsprechend dem Sanierungsfortschritt wieder in Verwendung genommen wird. ³Diese Berichtigungszeiträume beginnen jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der einzelne Teil des Wirtschaftsguts erstmalig (wieder) zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird. ⁴Der einzelnen Berichtigung sind jeweils die Vorsteuerbeträge zu Grunde zu legen, die auf den entsprechenden Teil des Wirtschaftsguts entfallen. ⁵Wird dagegen ein fertiges Wirtschaftsgut nur teilweise gebraucht oder, gemessen an seiner Einsatzmöglichkeit, nicht voll genutzt, besteht ein einheitlicher Berichtigungszeitraum für das ganze Wirtschaftsgut, der mit dessen erstmaliger Verwendung beginnt. ⁶Dabei ist für die nicht genutzten Teile des Wirtschaftsguts (z. B. eines Gebäudes) die Verwendungsabsicht maßgebend.
(3) ¹Steht ein Gebäude vor der erstmaligen Verwendung leer, beginnt der Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG erst mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung.
Beispiel:
¹Ein Unternehmer errichtet ein Bürogebäude. ²Die im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beträgt in den Jahren 01 100.000 € und 02 300.000 € (insgesamt 400.000 €). ³Die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG belaufen sich vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung auf 100.000 €, da der Unternehmer im Jahr 01 beabsichtigte und dies schlüssig dargelegt hat, das Gebäude nach Fertigstellung zu 100 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu verwenden, während er im Jahr 02 beabsichtigte, das Gebäude nach Fertigstellung zu 0 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu verwenden. ⁴Das Gebäude steht nach der Investitionsphase ein Jahr leer (Jahr 03). ⁵Ab dem Jahr 04 wird das Gebäude zu 100 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: | 400.000 €
Ursprünglicher Vorsteuerabzug (25 %): | 100.000 €
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: | 01.01.04
Dauer des Berichtigungszeitraums: | 01.01.04 bis 31.12.13
ab Jahr 04: | 100 %
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:
ab Jahr 04 (100 % statt 25 %): | 75 Prozentpunkte
Berichtigung (Vorsteuererhöhung) pro Jahr ab 04:
75 Prozentpunkte von 1/10 von 400.000 € | 30.000 € jährlich
²Auch für Leistungsbezüge während des Leerstands vor der erstmaligen Verwendung richtet sich der Vorsteuerabzug nach der im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs gegebenen Verwendungsabsicht (vgl. Abschnitt 15.12).
(4) Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Wirtschaftsgut zunächst unentgeltlich überlassen, beginnt der Berichtigungszeitraum mit der unentgeltlichen Überlassung, unabhängig davon, ob die unentgeltliche Überlassung zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe führt.
Ende des Berichtigungszeitraums
(5) Endet der maßgebliche Berichtigungszeitraum während eines Kalenderjahres, sind nur die Verhältnisse zu berücksichtigen, die bis zum Ablauf dieses Zeitraums eingetreten sind.
Beispiel:
¹Der Berichtigungszeitraum für ein Wirtschaftsgut endet am 31.08.01. ²In diesem Kalenderjahr hat der Unternehmer das Wirtschaftsgut bis zum 30.06. nur zur Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze und vom 01.07. bis zum 09.10. ausschließlich zur Ausführung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet. ³Am 10.10.01 veräußert er das Wirtschaftsgut steuerpflichtig.
⁴Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Jahr 01 sind nur die Verhältnisse bis zum 31.08. zu berücksichtigen. ⁵Da das Wirtschaftsgut in diesem Zeitraum sechs Monate für zum Vorsteuerabzug berechtigende und zwei Monate für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet wurde, sind 25 % des auf das Jahr 01 entfallenden Vorsteueranteils nicht abziehbar.
⁶Die auf die Zeit ab 01.09.01 entfallende Verwendung und die Veräußerung liegen außerhalb des Berichtigungszeitraums und bleiben deshalb bei der Prüfung, inwieweit eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug vorliegt, außer Betracht.
(6) Endet der Berichtigungszeitraum innerhalb eines Kalendermonats, ist das für die Berichtigung maßgebliche Ende nach § 45 UStDV zu ermitteln.
Beispiel 1:
¹Unternehmer U hat am 10.01.01 eine Maschine angeschafft, die er zunächst wie geplant ab diesem Zeitpunkt zu 90 % zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen und zu 10 % zur Erzielung von nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen verwendet. ²Die Vorsteuern aus der Anschaffung betragen 80.000 €. ³Ab dem 01.08.01 nutzt U die Maschine nur noch zu 10 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: | 80.000 €
Ursprünglicher Vorsteuerabzug (90 % von 80.000 €) | 72.000 €
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: | 10.01.01
Dauer des Berichtigungszeitraums: | 01.01.01 bis 31.12.05
(nach § 45 UStDV bleibt der Januar 06 für die Berichtigung unberücksichtigt, da der Berichtigungszeitraum vor dem 16.01.06 endet; entsprechend beginnt der Berichtigungszeitraum dann mit dem 01.01.01)
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:
Jahr 01 | 56,7 %
(Nutzung Januar bis Juli 01: 7/12 x 90 % = 52,5 Prozentpunkte; Nutzung August bis Dezember 01: 5/12 x 10 % = 4,2 Prozentpunkte; Summe 01: 56,7 Prozentpunkte)
ab Jahr 02 | 10,0 %
Änderung der Verhältnisse zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:
Jahr 01 (56,7 % statt 90 %): | 33,3 Prozentpunkte
ab Jahr 02 jeweils (10 % statt 90 %) | 80,0 Prozentpunkte
Berichtigungsbetrag (Vorsteuerminderung):
Jahr 01 (80.000 € x 1/5 x 33,3 Prozentpunkte) | 5.328 €
ab Jahr 02 jeweils (80.000 € x 1/5 x 80 Prozentpunkte) | 12.800 €
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, nur Anschaffung und Verwendungsbeginn der Maschine am 20.01.01.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: | 80.000 €
Ursprünglicher Vorsteuerabzug (90 % von 80.000 €) | 72.000 €
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: | 20.01.01
Dauer des Berichtigungszeitraums: | 01.02.01 bis 31.01.06
(nach § 45 UStDV ist der Januar 06 für die Berichtigung voll zu berücksichtigen, da der Berichtigungszeitraum nach dem 15.01.06 endet; entsprechend beginnt der Berichtigungszeitraum dann mit dem 01.02.01)
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:
Jahr 01 | 53,6 %
(Nutzung Februar bis Juli 01: 6/11 x 90 % = 49,1 Prozentpunkte; Nutzung August bis Dezember 01: 5/11 x 10 % = 4,5 Prozentpunkte; Summe 01: 53,6 Prozentpunkte)
ab Jahr 02 | 10,0 %
Änderung der Verhältnisse zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:
Jahr 01 (53,6 % statt 90 %): | 36,4 Prozentpunkte
ab Jahr 02 jeweils (10 % statt 90 %): | 80,0 Prozentpunkte
Berichtigungsbetrag (Vorsteuerminderung):
Jahr 01 (80.000 € x 1/5 x 36,4 % x 11/12): | 5.338 €
Jahre 02 bis 05 jeweils (80.000 € x 1/5 x 80 %): | 12.800 €
Jahr 06 (80.000 € x 1/5 x 80 % x 1/12): | 1.066 €
(7) ¹Kann ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums wegen Unbrauchbarkeit vom Unternehmer nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, endet damit der Berichtigungszeitraum. ²Das gilt auch für die Berichtigungszeiträume, die für eventuell angefallene nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestehen. ³Eine Veräußerung des nicht mehr verwendungsfähigen Wirtschaftsguts als Altmaterial bleibt für die Berichtigung des Vorsteuerabzuges unberücksichtigt.
(8) ¹Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b UStG geliefert, verkürzt sich hierdurch der Berichtigungszeitraum nicht. ²Zur Änderung der Verhältnisse in diesen Fällen vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 9.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 15a UStG – Berichtigung des Vorsteuerabzugs
(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei…
§ 15a UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15a UStG
- Abschn. 15a.1 UStAE – AnwendungsgrundsätzeUStAE
- Abschn. 15a.2 UStAE – Änderung der VerhältnisseUStAE
- Abschn. 15a.4 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStGUStAE
- Abschn. 15a.5 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStGUStAE
- Abschn. 15a.6 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStGUStAE
- Abschn. 15a.7 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStGUStAE
- Abschn. 15a.8 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStGUStAE
- Abschn. 15a.9 UStAE – Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStGUStAE
- Abschn. 15a.10 UStAE – Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der RechtsnachfolgeUStAE
- Abschn. 15a.11 UStAE – Vereinfachungen bei der Berichtigung des VorsteuerabzugsUStAE
- Abschn. 15a.12 UStAE – Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des VorsteuerabzugsUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 15a UStG
6 von 45 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 06.11.2025, V R 36/23Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, XI R 4/231. Eine unentgeltliche Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mit in seinem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugter Wärme in seiner…
- BFH, Beschluss vom 28.08.2023, V B 44/22Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90 und vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270…
- BFH, Urteil vom 17.08.2023, V R 3/211. Liegt eine Rechnung mit Steuerausweis vor, ist nicht zu entscheiden, ob die in der Rechnung ausgewiesene Steuer die gesetzlich entstandene Steuer übersteigt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 Satz…
- BFH, Urteil vom 12.07.2023, XI R 14/221. Bezieht eine GbR, deren landwirtschaftliche Tätigkeit bei Leistungsbezug der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt, für diese landwirtschaftliche Tätigkeit eine…
- BFH, Urteil vom 01.02.2022, V R 33/181. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. 2. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug kann sich in den Fällen des § 13b UStG a.F. aus der Saldierung der Umsatzsteuer…
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Vorsteuer bei teilweise privat genutzten Grundstücken?
Nur, soweit sie auf die unternehmerische Nutzung entfällt (§ 15 Abs. 1b UStG); Änderungen über § 15a UStG.
- 2Wissensfrage · eigene Seite
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG: Mehrbeträge = Betriebseinnahmen, Minderbeträge = Betriebsausgaben; AK/HK bleiben unberührt (§ 9b Abs. 2 EStG).
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