Abschn. 22.3b UStAE
Aus dem amtlichen WortlautAllgemeines (1) ¹Die allgemeinen Ordnungsgrundsätze nach Abschnitt 22.1 gelten entsprechend. ²Für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten können der Unternehmer und der Erwerber einen Dritten beauftragen. Aufzeichnungspflichten Unternehmer (2) Der Umfang der…
Amtlicher Wortlaut
Allgemeines
(1) ¹Die allgemeinen Ordnungsgrundsätze nach Abschnitt 22.1 gelten entsprechend. ²Für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten können der Unternehmer und der Erwerber einen Dritten beauftragen.
Aufzeichnungspflichten Unternehmer
(2) Der Umfang der Aufzeichnungspflichten für den Unternehmer ergibt sich aus § 22 Abs. 4f UStG.
Aufzeichnungspflichten Erwerber
(3) Der Umfang der Aufzeichnungspflichten für den Erwerber ergibt sich aus § 22 Abs. 4g UStG.
Aufzeichnungspflichten Lagerhalter
(4) ¹Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 1 gelten auch für einen für die Haltung eines Lagers im Sinne des § 6b UStG eingesetzten Dritten (Lagerhalter). ²Der Umfang der Aufzeichnungspflichten für den Lagerhalter ergibt sich ebenfalls aus § 22 Abs. 4g UStG.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 22 UStG – Aufzeichnungspflichten
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind, in den Fällen des § 18k auch für den im Auftrag handelnden Vertreter und in den Fällen des § 21a für die gestellende Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb…
§ 22 UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 UStG
- Abschn. 22.1 UStAE – OrdnungsgrundsätzeUStAE
- Abschn. 22.2 UStAE – Umfang der AufzeichnungspflichtenUStAE
- Abschn. 22.3 UStAE – Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG und innergemeinschaftlichen ErwerbenUStAE
- Abschn. 22.3a UStAE – Aufzeichnungspflichten bei Teilnahme an einem der besonderen BesteuerungsverfahrenUStAE
- Abschn. 22.4 UStAE – Aufzeichnungen bei Aufteilung der VorsteuernUStAE
- Abschn. 22.5 UStAE – Erleichterungen der AufzeichnungspflichtenUStAE
- Abschn. 22.6 UStAE – Erleichterungen für die Trennung der BemessungsgrundlagenUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 22 UStG
6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 16.09.2024, III R 28/221. Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF)…
- BFH, Urteil vom 16.09.2021, IV R 34/18Im Jahr 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles…
- BFH, Beschluss vom 16.05.2019, XI B 13/191. Nach Maßgabe der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen im Verfahren um eine AdV ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich…
- BFH, Urteil vom 22.01.2025, XI R 22/221. NV: Eine Methode zur Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts, die dazu führt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der…
- BFH, Urteil vom 12.02.2020, X R 8/181. NV: Die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist akzessorisch zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen. 2. NV: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen…
- BFH, Beschluss vom 08.08.2019, X B 117/181. NV: Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung die tägliche Erstellung eines Z-Bons. 2. NV: Weisen die…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche