Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 22.3a UStAE

Aufzeichnungspflichten bei Teilnahme an einem der besonderen BesteuerungsverfahrenAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 22 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG vor dem 01.07.2021 getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. ²Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt auf Anfrage auf…

Amtlicher Wortlaut

(1) ¹Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG vor dem 01.07.2021 getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. ²Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 erster Teilsatz UStG).

(2) ¹Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4e UStG vor dem 01.07.2021 getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. ²Diese Aufzeichnungen sind der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 zweiter Teilsatz UStG).

(3) ¹Der im Inland ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach §18h UStG vor dem 01.07.2021 getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. ²Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt und/oder der zuständigen Finanzbehörde des EU-Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Artikel 369 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL).

(3a) ¹Der Unternehmer oder im Auftrag handelnde Vertreter hat über die im Rahmen der Regelungen nach §§ 18i, 18j, 18k und 21a UStG nach dem 30.06.2021 getätigten Umsätze oder Geschäftsvorgänge Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. ²Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt, dem zuständigen Finanzamt, dem zuständigen Hauptzollamt und/oder der in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuständigen Finanzbehörde auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 dritter Teilsatz UStG).

(4) Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben im Sinne der Absätze 1 bis 3 sowie – in Bezug auf die Regelungen nach §§ 18i und 18j UStG – des Absatzes 3a enthalten folgende Informationen (vgl. Artikel 63c Abs. 1 MwStVO):

1. EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt;

2. Art der erbrachten sonstigen Leistung oder Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände;

3. Datum der Leistungserbringung;

4. Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

5. jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage;

6. anzuwendender Steuersatz;

7. Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

8. Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

9. alle vor Erbringung der Leistung erhaltenen Anzahlungen;

10. falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

11. in Bezug auf sonstige Leistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und in Bezug auf Lieferungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;

12. jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Bemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes.

(4a) In Bezug auf die Regelung nach § 18k UStG enthalten Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben im Sinne des Absatzes 3a folgende Informationen (vgl. Artikel 63c Abs. 2 MwStVO):

1. EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Lieferort liegt;

2. Beschreibung und Menge der gelieferten Gegenstände;

3. Datum der Lieferung;

4. Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

5. jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage;

6. anzuwendender Steuersatz;

7. Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

8. Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

9. falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

10. Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;

11. Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Bemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes;

12. die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer;

13. die eindeutige Sendungsnummer, falls der Unternehmer unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist.

(5) Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3a beträgt zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO sowie Artikel 369 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 369k Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 369x Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 22 UStG – Aufzeichnungspflichten

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind, in den Fällen des § 18k auch für den im Auftrag handelnden Vertreter und in den Fällen des § 21a für die gestellende Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb…

§ 22 UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 22 UStG

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