Anhang 11 III UStAE
Aus dem amtlichen WortlautMit o. g. BMF-Schreiben vom 20. Juni 2014 wurde der Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Es wird nicht beanstandet, wenn…
Amtlicher Wortlaut
Mit o. g. BMF-Schreiben vom 20. Juni 2014 wurde der Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Es wird nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt werden, der bisherige Abwicklungsschein nach dem Muster der Anlage 3 des o. g.--oben genannten BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 verwendet wird. Dies gilt bei Überweisung von einem Bankkonto aus dem Europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) nur, wenn die Bankverbindung im Teil 2 „Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung“ des Abwicklungsscheins handschriftlich so angepasst wird, dass IBAN und BIC angegeben werden.
Bei Verwendung des alten Abwicklungsscheins nach dem Muster der Anlage 3 des o. g.--oben genannten BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 kann die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins vernichtet werden, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit 1. September 2013 nicht mehr erforderlich ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines – zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Dr. Hofmann
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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