Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Anhang 11 II UStAE

Nachweis der Voraussetzungen der SteuerbefreiungAnhang des Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautDer BFH hat mit Urteil vom 5. Juli 2012, V R 10/10, BStBl 2014 II S. 539, entschieden, dass der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte…

Amtlicher Wortlaut

Der BFH hat mit Urteil vom 5. Juli 2012, V R 10/10, BStBl 2014 II S. 539, entschieden, dass der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers (§ 73 Abs. 3 UStDV) geführt werden kann, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf Grund der objektiven Beweislage ergeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das o. g. BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2004 wie folgt geändert:

1. Tz. 29 (Abs. 1) wird wie folgt gefasst:

29

„(1) Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk sind nachzuweisen (Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATO-ZAbk, § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG; § 73 UStDV). Das Vorliegen der Voraussetzungen muss sich grundsätzlich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen (Belegnachweis) und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis) ergeben; vgl. aber die Ausnahme in Tz. 34a.“

2. Nach Tz. 34 (Abs. 6) wird folgende Tz. 34a (Abs. 7) eingefügt:

34a

„(7) Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn - trotz der Nichtvorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins (vgl. Tz. 30 und 31) und/oder der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder der nicht zeitnahen Erfüllung des Buchnachweises - auf Grund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012, V R 10/10, BStBl 2014 II S. 539).“

3. Die Anlage 3 des o. g.--oben genannten BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 wird gegen die diesem Schreiben beigefügte Anlage (Abwicklungsschein) ausgetauscht. In dem Abwicklungsschein wurde die Umstellung auf SEPA und BIC entsprechend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) berücksichtigt. Außerdem ist die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins entfallen, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit 1. September 2013 nicht mehr erforderlich ist.

Die Grundsätze der Nummern 1 und 2 dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Nummer 3 gilt ab dem 1. Juli 2014.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/ Allgemeines - zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

Dr. Hofmann

– Anlage

Abwicklungsschein

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Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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