Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 4.13.1 UStAE

Gemeinschaften der WohnungseigentümerAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 4 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben erbringen die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer neben nicht steuerbaren Gemeinschaftsleistungen, die den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienen, auch steuerbare Sonderleistungen an einzelne Mitglieder. ²Die Gemeinschaften der…

Amtlicher Wortlaut

(2) ¹Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben erbringen die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer neben nicht steuerbaren Gemeinschaftsleistungen, die den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienen, auch steuerbare Sonderleistungen an einzelne Mitglieder. ²Die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer erheben zur Deckung ihrer Kosten von ihren Mitgliedern (Wohnungs- und Teileigentümern) Umlagen, insbesondere für

– Lieferungen von Wärme (Heizung) und Wasser und Strom;

– Waschküchen- und Waschmaschinenbenutzung;

– Verwaltungsgebühren (Entschädigung für den Verwalter der Gemeinschaft);

– Hausmeisterlohn;

– Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;

– Flurbeleuchtung;

– Schornsteinreinigung;

– Feuer- und Haftpflichtversicherung;

– Müllabfuhr;

– Straßenreinigung;

– Entwässerung.

³Diese Umlagen sind das Entgelt für steuerbare Sonderleistungen der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer an ihre Mitglieder. ⁴Hinsichtlich der verschiedenartigen Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen jeweils selbständige Umsätze der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer an ihre Mitglieder vor, die nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei sind. ⁵Die Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung des Sondereigentums der Mitglieder oder des Eigentums Dritter fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift. ⁶Zu den ähnlichen Gegenständen wie Wärme, deren Lieferung an die Mitglieder der Gemeinschaft steuerfrei ist, gehören nicht Kohlen, Koks, Heizöl und Gas.

1

Überschrift neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682.

Die bisherige Fassung der Überschrift lautete:

„4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften“.

2

Ersetzen der Angaben „WoEigG“ durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, durch die Angaben „WEG“.

3

Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682.

Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:

„(§ 18 WoEigG)“.

4

Ersetzen des Wortes „Wohnungseigentümergemeinschaften“ durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, durch die Wörter „Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“.

5

Ersetzen des Wortes „Wohnungseigentümergemeinschaften“ durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, durch die Wörter „Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“.

6

Ersetzen des Wortes „Wohnungseigentümergemeinschaften“ durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, durch die Wörter „Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“.

7

Ersetzen des Wortes „Wohnungseigentümergemeinschaften“ durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, durch die Wörter „Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat; 2. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); 3. die folgenden sonstigen Leistungen: a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von…

§ 4 UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 UStG

20 von 83 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 83 Abschnitte zu § 4 UStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 4 UStG

6 von 398 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie Abschn. 4.13.1 UStAE anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

    Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Prüfungsthemen zu dieser Norm

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat