Abschn. 4.12.9 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen Teil nur kurzfristig vermietet, ist die Vermietung nur insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und leicht nachprüfbar zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von…
Amtlicher Wortlaut
(2) ¹Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen Teil nur kurzfristig vermietet, ist die Vermietung nur insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und leicht nachprüfbar zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.1993 – V R 38/91, BStBl II 1994 S. 585). ²Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Beherbergung von Fremden an, sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.1988 – X R 5/82, BStBl II S. 795). ³Steuerpflichtig ist auch die Überlassung von Räumen einer Pension an Saison-Arbeitnehmer (Kost und Logis), wenn diese Räume wahlweise zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen oder des Saison-Personals bereitgehalten werden (BFH-Urteil vom 13.09.1988 – V R 46/83, BStBl II S. 1021). ⁴Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen siehe Abschnitt 12.16.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat; 2. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); 3. die folgenden sonstigen Leistungen: a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von…
§ 4 UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 UStG
20 von 83 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- Abschn. 4.10.2 UStAE – Verschaffung von VersicherungsschutzUStAE
- Abschn. 4.11.1 UStAE – Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, VersicherungsmaklerUStAE
- Abschn. 4.11b.1 UStAE – Umsatzsteuerbefreiung für Post-UniversaldienstleistungenUStAE
- Abschn. 4.12.1 UStAE – Vermietung und Verpachtung von GrundstückenUStAE
- Abschn. 4.12.2 UStAE – Vermietung von Plätzen für das Abstellen von FahrzeugenUStAE
- Abschn. 4.12.3 UStAE – Vermietung von CampingflächenUStAE
- Abschn. 4.12.5 UStAE – Gemischte VerträgeUStAE
- Abschn. 4.12.6 UStAE – Verträge besonderer ArtUStAE
- Abschn. 4.12.7 UStAE – KaufanwartschaftsverhältnisseUStAE
- Abschn. 4.12.8 UStAE – Dingliche NutzungsrechteUStAE
- Abschn. 4.12.11 UStAE – Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen AnlagenUStAE
- Abschn. 4.13.1 UStAE – Gemeinschaften der WohnungseigentümerUStAE
- Abschn. 4.14.1 UStAE – Anwendungsbereich und Umfang der SteuerbefreiungUStAE
- Abschn. 4.14.2 UStAE – Tätigkeit als ArztUStAE
- Abschn. 4.14.3 UStAE – Tätigkeit als ZahnarztUStAE
- Abschn. 4.14.4 UStAE – Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher HeilberufeUStAE
- Abschn. 4.14.5 UStAE – Krankenhausbehandlungen und ärztliche HeilbehandlungenUStAE
- Abschn. 4.14.6 UStAE – Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene UmsätzeUStAE
- Abschn. 4.14.7 UStAE – Rechtsform des UnternehmersUStAE
- Abschn. 4.14.8 UStAE – Praxis- und ApparategemeinschaftenUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 4 UStG
6 von 398 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20), V R 8/26, XI R 11/23, XI R 34/201. An Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen unterliegen nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. 2. Zur Steuerbarkeit und zur Schätzung des Umfangs steuerbarer…
- BFH, Urteil vom 18.12.2025, V R 3/25Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013…
- BFH, Urteil vom 18.12.2025, V R 31/23Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 10/231. Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen…
- BFH, Urteil vom 13.11.2025, V R 4/231. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht. 2. Zu den…
- BFH, Urteil vom 08.07.2025, XI R 36/231. Der Unternehmer, der ein nicht nach § 108 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes privates Krankenhaus betreibt, kann sich jedenfalls bis zum 31.12.2019 hinsichtlich der von ihm erbrachten…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche