Abschn. 4.21.4 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(1a) ¹Für die Annahme eines Schul- und Bildungszwecks ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen. ²Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder…
Amtlicher Wortlaut
(1a) ¹Für die Annahme eines Schul- und Bildungszwecks ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen. ²Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, kann ein Indiz dafür sein, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; vgl. Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 Satz 4. ³Solche gegenteiligen Anhaltspunkte, die zur Annahme reiner Freizeitgestaltungen führen, können sich zum Beispiel aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung der Unterrichtsleistung ergeben. ⁴Unterrichtsleistungen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2008 – V R 3/05, BStBl II 2012 S. 267).
(2) ¹Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. ²Sie sind nur insoweit steuerfrei, als es sich um Nebenleistungen handelt. ³Eine Nebenleistung liegt in diesen Fällen vor, wenn das den Lehrgangsteilnehmern überlassene Lehr- und Lernmaterial inhaltlich den Unterricht ergänzt, zum Einsatz im Unterricht bestimmt ist, von der Schule oder der Bildungseinrichtung oder dem Lehrer für diese Zwecke selbst entworfen worden ist und bei Dritten nicht bezogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1985 – V R 15/80, BStBl II 1986 S. 499).
(3) ¹Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schul- und Bildungszweck im Regelfall nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar (BFH-Urteil vom 17.03.1981 – VIII R 149/76, BStBl II S. 746). ²Diese Leistungen können aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sein.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat; 2. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); 3. die folgenden sonstigen Leistungen: a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von…
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- Abschn. 4.19.1 UStAE – BlindeUStAE
- Abschn. 4.19.2 UStAE – BlindenwerkstättenUStAE
- Abschn. 4.20.1 UStAE – TheaterUStAE
- Abschn. 4.20.2 UStAE – Orchester, Kammermusikensembles und ChöreUStAE
- Abschn. 4.20.3 UStAE – Museen und Denkmäler der Bau- und GartenbaukunstUStAE
- Abschn. 4.20.4 UStAE – Zoologische Gärten und TierparksUStAE
- Abschn. 4.20.5 UStAE – BescheinigungsverfahrenUStAE
- Abschn. 4.21.1 UStAE – ErsatzschulenUStAE
- Abschn. 4.21.2 UStAE – Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende EinrichtungenUStAE
- Abschn. 4.21.3 UStAE – Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und HochschulenUStAE
- Abschn. 4.21.5 UStAE – Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende EinrichtungenUStAE
- Abschn. 4.22.1 UStAE – Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender ArtUStAE
- Abschn. 4.22.2 UStAE – Andere kulturelle und sportliche VeranstaltungenUStAE
- Abschn. 4.23.1 UStAE – Beherbergung und Beköstigung von JugendlichenUStAE
- Abschn. 4.24.1 UStAE – JugendherbergswesenUStAE
- Abschn. 4.25.1 UStAE – Leistungen im Rahmen der Kinder- und JugendhilfeUStAE
- Abschn. 4.25.2 UStAE – Eng mit der Jugendhilfe verbundene LeistungenUStAE
- Abschn. 4.26.1 UStAE – Ehrenamtliche TätigkeitUStAE
- Abschn. 4.27.1 UStAE – Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche EinrichtungenUStAE
- Abschn. 4.27.2 UStAE – Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von BetriebshelfernUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 4 UStG
6 von 398 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20), V R 8/26, XI R 11/23, XI R 34/201. An Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen unterliegen nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. 2. Zur Steuerbarkeit und zur Schätzung des Umfangs steuerbarer…
- BFH, Urteil vom 18.12.2025, V R 3/25Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013…
- BFH, Urteil vom 18.12.2025, V R 31/23Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 10/231. Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen…
- BFH, Urteil vom 13.11.2025, V R 4/231. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht. 2. Zu den…
- BFH, Urteil vom 08.07.2025, XI R 36/231. Der Unternehmer, der ein nicht nach § 108 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes privates Krankenhaus betreibt, kann sich jedenfalls bis zum 31.12.2019 hinsichtlich der von ihm erbrachten…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Prüfungsthemen zu dieser Norm
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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