Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 4.20.2 UStAE

Orchester, Kammermusikensembles und ChöreAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 4 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut(2) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig werden, wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 4 hingewiesen. (3) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Bereitstellung von Streaming-Angeboten wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Sätze 7 und 8…

Amtlicher Wortlaut

(2) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig werden, wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 4 hingewiesen.

(3) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Bereitstellung von Streaming-Angeboten wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Sätze 7 und 8 hingewiesen.

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Absatz 3 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 29. April 2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004 (2024/0136327), BStBl I S. 726. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Leistungen, die vor dem 1. Juli 2024 bewirkt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten im Hinblick auf den Leistungsort, die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nummer 14, 20, 21 und 22 Buchstabe a UStG bzw. den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat; 2. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); 3. die folgenden sonstigen Leistungen: a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von…

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    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

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