Abschn. 4.16.3 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(1a) ¹Bei den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung und den Trägern der Sozialhilfe handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. ²Bestandteile der Sozialversicherung sind nach § 4 Abs. 2 SGB I die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung…
Amtlicher Wortlaut
(1a) ¹Bei den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung und den Trägern der Sozialhilfe handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. ²Bestandteile der Sozialversicherung sind nach § 4 Abs. 2 SGB I die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte. ³Ferner unterliegt die Arbeitsförderung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV den Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. ⁴Träger der Sozialversicherung sind im Einzelnen:
– in der gesetzlichen Krankenversicherung die (Allgemeinen) Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die Deutsche Rentenversicherung, die Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen;
– in der sozialen Pflegeversicherung die bei den Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen;
– in der gesetzlichen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich sowie die Unfallkasse Bund und Bahn;
– in der Arbeitslosenversicherung die Bundesagentur für Arbeit, die Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit.
⁵Örtliche Träger der Sozialhilfe sind nach § 3 SGB XII die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. ⁶Der überörtliche Träger wird vom Land bestimmt und ist in jedem Bundesland ein anderer. ⁷Landes- oder Bundesgerichte sind hingegen keine gesetzlichen Träger der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe.
(2) Eine Vergütung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen aus Geldern des Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) durch die hilfsbedürftige Person als mittelbare Vergütung ist nicht in die Ermittlung der Sozialgrenze bei der erbringenden Einrichtung mit einzubeziehen.
(3) ¹Für die Ermittlung der 25 %-Grenze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG und die darauf beruhende Anwendung der Befreiung muss zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit bereits absehbar sein, dass die Betreuungs- und Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 % der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vergütet werden. ²Maßgebend für die Beurteilung sind dabei die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit, unabhängig davon, wie sich die Umsätze des Unternehmers später im Kalenderjahr entwickeln. ³Ferner gilt die Grenze ab dem Zeitpunkt als erreicht, ab dem der Unternehmer auf Grund einer Vereinbarung mit einem Sozialträger absehbar regelmäßig die 25 %-Grenze erreichen wird. ⁴Des Weiteren gilt die 25 %-Grenze auch für das laufende Kalenderjahr als erreicht, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr erreicht wurde.
(3a) ¹Eine Vergütung im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n UStG kann nicht nur bei einer unmittelbaren, sondern auch bei einer mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vorliegen. ²Das ist dann der Fall, wenn die in Absatz 3 genannten Träger und Einrichtungen in Kenntnis der Person des leistungserbringenden Subunternehmers auf Grundlage einer expliziten Entscheidung die Kosten für dessen Leistungen übernehmen (vgl. BFH-Urteile vom 13.06.2018 – XI R 20/16, BStBl II 2023 S. 786 und vom 24.02.2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17), BStBl II 2023 S. 792). ³Die bloße Möglichkeit, Verträge über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit den in Absatz 3 genannten Trägern und Einrichtungen abschließen zu können, genügt nicht für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. ⁴Die Nachweispflicht für die entscheidungserheblichen Tatsachen hat der Unternehmer. ⁵Wenn die Kosten für Pflegeleistungen nicht ganz oder zum überwiegenden Teil von Einrichtungen der sozialen Sicherheit vergütet werden, sondern die zu pflegende Person selbst aus eigenen Mitteln für die Pflegeleistungen aufzukommen hat, kann nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden; dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus einer Altersrente bezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 01.06.2021 – XI B 27/20, n. v.).
(3b) ¹Für die Auslegung des Begriffs „Fälle“ ist grundsätzlich von der Anzahl der hilfsbedürftigen Personen im Laufe eines Kalendermonats auszugehen. ²Bei der stationären oder teilstationären Unterbringung in einer Einrichtung gilt daher die Aufnahme einer Person innerhalb eines Kalendermonats als ein „Fall“. ³Bei der Erbringung ambulanter Betreuungs- oder Pflegeleistungen gelten grundsätzlich alle Leistungen für eine Person in einem Kalendermonat als ein „Fall“. ⁴Leistungen, die in einem Kalendermonat für denselben Auftraggeber gegenüber einer Mehrzahl von hilfsbedürftigen Personen einmalig oder wiederkehrend erbracht werden, z. B. von einem Gebärdensprachdolmetscher, gelten als ein „Fall“. ⁵Etwas anderes gilt, wenn eine hilfsbedürftige Person in ihrer Lebensführung begleitet wird und der Leistungserbringer innerhalb eines Kalendermonats gegenüber mehreren Leistungsempfängern seine Leistung erbringt, z. B. am Arbeitsplatz gegenüber dem Arbeitgeber der hilfsbedürftigen Person, im Rahmen eines Sozialprojekts gegenüber dem Sozialträger und im Rahmen der Teilhabe am Leben gegenüber der hilfsbedürftigen Person selbst; diese Leistungen gelten als drei Fälle pro Kalendermonat. ⁶Werden von einem Unternehmer mehrere verschiedenartige Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG betrieben, sind die im Laufe eines Kalendermonats betreuten oder gepflegten Personen zur Ermittlung der Gesamtzahl der Fälle jeder Einrichtung gesondert zuzuordnen.
(4) ¹Die Kosten eines „Falls“ werden von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX, oder den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen zum überwiegenden Teil getragen, wenn sie die Kosten des Falls allein oder gemeinsam zu mehr als 50 % übernehmen. ²Der Zeitpunkt der Kostenerstattung ist dabei ohne Bedeutung. ³Kostenzuschüsse oder Kostenerstattungen anderer Einrichtungen (z. B. private Krankenkassen, Beihilfestellen für Beamte, Wohlfahrtsverbände) sind den eigenen Aufwendungen der hilfsbedürftigen Person zuzurechnen.
(5) - gestrichen -
(6) - gestrichen -
1
Überschrift neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682.
Die bisherige Fassung der Überschrift lautete:
„4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG“.
2
Absatz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682.
Die bisherige Fassung des Absatzes 1 lautete:
„(1) Sofern eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht bestehen, sind diese nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG steuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 % der Fälle dieser Einrichtung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.“
3
Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682.
Die bisherige Fassung des Satzes lautete:
„ ¹Für die Ermittlung der 25 %-Grenze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG und die darauf beruhende Anwendung der Befreiung muss zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit bereits absehbar sein, dass die Betreuungs- und Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 % der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge vergütet werden.“
4
Ersetzen der Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben m UStG“ durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben n UStG“.
5
Ersetzen der Angabe „der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung“ durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, durch die Angabe „den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen“.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat; 2. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8); 3. die folgenden sonstigen Leistungen: a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von…
§ 4 UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4 UStG
20 von 83 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- Abschn. 4.14.3 UStAE – Tätigkeit als ZahnarztUStAE
- Abschn. 4.14.4 UStAE – Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher HeilberufeUStAE
- Abschn. 4.14.5 UStAE – Krankenhausbehandlungen und ärztliche HeilbehandlungenUStAE
- Abschn. 4.14.6 UStAE – Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene UmsätzeUStAE
- Abschn. 4.14.7 UStAE – Rechtsform des UnternehmersUStAE
- Abschn. 4.14.8 UStAE – Praxis- und ApparategemeinschaftenUStAE
- Abschn. 4.14.9 UStAE – Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB VUStAE
- Abschn. 4.15.1 UStAE – Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, KriegsopferversorgungUStAE
- Abschn. 4.16.1 UStAE – Anwendungsbereich und Umfang der SteuerbefreiungUStAE
- Abschn. 4.16.2 UStAE – Nachweis der VoraussetzungenUStAE
- Abschn. 4.16.4 UStAE – Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und AltenwohnheimeUStAE
- Abschn. 4.16.5 UStAE – Weitere Betreuungs- und/oder PflegeeinrichtungenUStAE
- Abschn. 4.16.6 UStAE – Eng verbundene UmsätzeUStAE
- Abschn. 4.17.1 UStAE – Menschliche Organe, menschliches Blut und FrauenmilchUStAE
- Abschn. 4.17.2 UStAE – Beförderung von kranken und verletzten PersonenUStAE
- Abschn. 4.18.1 UStAE – Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene LeistungenUStAE
- Abschn. 4.19.1 UStAE – BlindeUStAE
- Abschn. 4.19.2 UStAE – BlindenwerkstättenUStAE
- Abschn. 4.20.1 UStAE – TheaterUStAE
- Abschn. 4.20.2 UStAE – Orchester, Kammermusikensembles und ChöreUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 4 UStG
6 von 398 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20), V R 8/26, XI R 11/23, XI R 34/201. An Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen unterliegen nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist. 2. Zur Steuerbarkeit und zur Schätzung des Umfangs steuerbarer…
- BFH, Urteil vom 18.12.2025, V R 3/25Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013…
- BFH, Urteil vom 18.12.2025, V R 31/23Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 10/231. Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Sinne des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen…
- BFH, Urteil vom 13.11.2025, V R 4/231. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht. 2. Zu den…
- BFH, Urteil vom 08.07.2025, XI R 36/231. Der Unternehmer, der ein nicht nach § 108 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes privates Krankenhaus betreibt, kann sich jedenfalls bis zum 31.12.2019 hinsichtlich der von ihm erbrachten…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche