Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 3a.12 UStAE

Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige LeistungenAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 3a UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen WortlautAnwendungsbereich (2) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen: 1. Digitale Produkte, wie z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates; 2. Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken…

Amtlicher Wortlaut

Anwendungsbereich

(2) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen:

1. Digitale Produkte, wie z. B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates;

2. Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z. B. Website, Webpage);

3. von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers;

4. sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist (z. B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z. B. über Provisionen und andere Entgelte abgerechnet werden).

(3) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind insbesondere:

1. ¹Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.

²Hierzu gehören z. B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Weg), Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf;

2. ¹Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung.

²Hierzu gehört z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software (wie z. B. Beschaffungs- oder Buchhaltungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Webbannern), Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen PC und Peripheriegeräten wie z. B. Drucker), automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites und automatisierte Online-Installation von Firewalls;

3. Bereitstellung von Bildern, wie z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern;

4. ¹Bereitstellung von Texten und Informationen.

²Hierzu gehören z. B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online-Nachrichten, Online-Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- und Finanzbereich generiert werden (z. B. regelmäßig aktualisierte Börsendaten), Werbung in elektronischen Netzen und Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages);

5. ¹Bereitstellung von Datenbanken, wie z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen einschließlich der Sammlung und Bereitstellung von Mitgliederprofilen (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 – XI R 29/14, BStBl II S. 905). ²Eine „Datenbank“ ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind;

6. Bereitstellung von Musik (z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Mobiltelefone usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen);

7. ¹Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien.

²Hierzu gehören z. B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Filmen und die Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind;

8. ¹Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung.

²Hierzu gehört z. B. der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze verbreitet und nicht gleichzeitig auf herkömmlichen Weg ausgestrahlt wird. ³Hierzu gehört auch die Bereitstellung von über ein Rundfunk- oder Fernsehnetz, das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz verbreitete Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die der Nutzer zum Anhören oder Anschauen zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt aus einem von dem Mediendiensteanbieter bereitgestelltem Programm auswählt, wie Fernsehen auf Abruf oder Video-on-Demand (vgl. Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe f und Anhang I Nr. 4 Buchstabe g MwStVO);

8a. | die Erbringung von Audio- und audiovisuellen Inhalten über Kommunikationsnetze, die weder durch einen Mediendiensteanbieter noch unter dessen redaktioneller Verantwortung erfolgt (vgl. Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe f und Anhang I Nr. 4 Buchstabe h MwStVO);

8b. | die Weiterleitung von Audio- und audiovisuellen Inhalten eines Mediendiensteanbieters über Kommunikationsnetze durch einen anderen Unternehmer als den Mediendiensteanbieter (vgl. Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe f und Anhang I Nr. 4 Buchstabe i MwStVO);

9. ¹Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.

²Hierzu gehört z. B. der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist, auch sog. virtuelle Klassenzimmer. ³Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden;

10. Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z. B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal);

11. Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.).

(4) Von den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sind die Leistungen zu unterscheiden, bei denen es sich um Lieferungen oder um andere sonstige Leistungen im Sinne des § 3a UStG handelt.

(5) Insbesondere in den folgenden Fällen handelt es sich um Lieferungen, so dass keine auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen vorliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung;

2. Lieferungen von CD-ROM, Disketten und ähnlichen körperlichen Datenträgern;

3. Lieferungen von Druckerzeugnissen wie Büchern, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften;

4. Lieferungen von CD, Audiokassetten, Videokassetten und DVD;

5. Lieferungen von Spielen auf CD-ROM.

(6) In den folgenden Fällen handelt es sich um andere als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG, d. h. Dienstleistungen, die zum wesentlichen Teil durch Menschen erbracht werden, wobei das Internet oder ein elektronisches Netz nur als Kommunikationsmittel dient:

1. ¹Data-Warehousing – offline –. 2Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG.

2. ¹Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden – z. B. persönlich, per Internet oder per Telefon –. ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG.

3. ¹Fernunterricht, z. B. per Post. 2Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG.

4. ¹Reparatur von EDV-Ausrüstung. ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 10 und 11).

5. ¹Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG; vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 3 bis 5). ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.

6. ¹Beratungsleistungen von Rechtsanwälten und Finanzberatern usw. per E-Mail (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG; vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 9 bis 13). ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.

7. ¹Anpassung von Software an die besonderen Bedürfnisse des Abnehmers (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG, vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 13). ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.

8. ¹Internettelefonie (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG). ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 5 Satz 1 UStG.

9. ¹Kommunikation, wie z. B. E-Mail (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG). ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 5 Satz 1 UStG.

10. ¹Telefon-Helpdesks (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG). ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 5 Satz 1 UStG.

11. ¹Videofonie, d. h. Telefonie mit Video-Komponente (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG). ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 5 Satz 1 UStG.

12. ¹Zugang zum Internet und World Wide Web (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG). ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 5 Satz 1 UStG.

13. ¹Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz bei gleichzeitiger Übertragung der Sendung auf herkömmlichem Weg (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 UStG, vgl. Abschnitt 3a.11). ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 5 Satz 1 UStG.

14. ¹Online gebuchte Eintrittskarten für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen. ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 5 UStG.

15. ¹Online gebuchte Beherbergungsleistungen. ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.

16. ¹Online gebuchte Vermietung von Beförderungsmitteln. ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2, 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 UStG.

17. ¹Online gebuchte Restaurationsleistungen. ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b oder § 3e UStG.

18. ¹Online gebuchte Personenbeförderungen. ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG.

19. ¹Die Online-Vermittlung von online gebuchten Leistungen. ²Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 3 Nr. 1 und 4 UStG.

(7) - gestrichen -

(8) - gestrichen -

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung

(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt…

§ 3a UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3a UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 3a UStG

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  1. 1
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    Eine Münchner Unternehmensberatung berät eine französische SA mit Sitz in Lyon, die ihre französische USt-IdNr. verwendet, bei einer Restrukturierung. Wo ist die Leistung ausgeführt?

    Die SA ist Unternehmerin und bezieht die Beratung für ihr Unternehmen; ihre verwendete USt-IdNr. belegt dies regelmäßig (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE). Eine vorrangige Sonderregel greift nicht. Nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG ist der Ort dort, von wo aus die Empfängerin ihr Unternehmen betreibt: Lyon. In Deutschland ist die Leistung nicht steuerbar. § 3a Abs. 4 UStG betrifft nur Nichtunternehmer im Drittland.

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  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Kfz-Werkstatt in Aachen repariert den privaten Pkw eines belgischen Privatmanns. Nach welcher Vorschrift bestimmt sich der Ort?

    Die Reparatur ist eine Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Nichtunternehmer. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. b UStG ist der Ort dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird: in Aachen. Die Leistung ist steuerbar.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Münchner Autovermietung vermietet einer Privatperson mit Wohnsitz in Salzburg einen Pkw für 45 Tage; die Übergabe erfolgt in München. Wo ist die Leistung ausgeführt?

    Bei mehr als 30 Tagen liegt keine kurzfristige Vermietung vor (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 UStG). Für die langfristige Vermietung an einen Nichtunternehmer gilt § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG: Ort ist der Wohnsitz des Empfängers in Salzburg. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.

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  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?

    Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).

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  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?

    • Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
    • Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
    • Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
    • Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
    Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern?
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