Abschn. 3a.9a UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Bei der Bestimmung des Leistungsorts für die in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen) sind folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Ist der Empfänger…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Bei der Bestimmung des Leistungsorts für die in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen) sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1), wird die sonstige Leistung vorbehaltlich des Satzes 2 dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz hat (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG). ²Wird die sonstige Leistung von einem Unternehmer erbracht, der in nur einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, bestimmt sich der Leistungsort insoweit nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (Abschnitt 3c.1 Abs. 2 Satz 1) insgesamt 10.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG); für die Beurteilung des Leistungsorts im Besteuerungszeitraum 2021 sind auch die vorgenannten sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einzubeziehen, die im Kalenderjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführt wurden; eine zeitanteilige Aufteilung der Umsatzschwelle von 10.000 € ist im Kalenderjahr 2021 nicht vorzunehmen.
Beispiel:
¹Der im Inland ansässige Unternehmer U erbringt in den Jahren 2020 und 2021 in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistungen an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer im folgenden Wert:
im Kalenderjahr 2020: | 3.000 €
im ersten Halbjahr 2021: | 5.000 €
im zweiten Halbjahr 2021: | 2.000 €
²Außerdem versendet U in den Jahren 2020 und 2021 Waren im folgenden Wert an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer:
im Kalenderjahr 2020: | 6.000 €
im ersten Halbjahr 2021: | 20.000 €
im zweiten Halbjahr 2021: | 5.000 €
³Im vorangegangenen Kalenderjahr 2020 wurde die ab dem 01.07.2021 maßgebliche Umsatzschwelle von 10.000 € nicht überschritten. ⁴Da die ab dem 01.07.2021 auch für innergemeinschaftliche Fernverkäufe maßgebliche Umsatzschwelle von 10.000 € für das Kalenderjahr 2021 jedoch bereits im ersten Halbjahr überschritten wurde, kommt es ab dem 01.07.2021 ab dem ersten Umsatz zur Ortsverlagerung in den EU-Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist. ⁵Die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe vor dem 01.07.2021 sind zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Ortsbestimmung nach § 3c UStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung aufgrund des Überschreitens der Lieferschwelle zur Anwendung kam. ⁶U hat demnach alle in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ab dem 01.07.2021 in den EU-Mitgliedstaaten zu versteuern, in denen die Empfänger ansässig sind, und kann dafür das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (vgl. Abschnitt 18j.1) in Anspruch nehmen.
³Sobald der Gesamtbetrag nach Satz 2 im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, verlagert sich der Leistungsort an den Ort nach Satz 1; dies gilt bereits für den Umsatz, der zur Überschreitung des Gesamtbetrags führt. ⁴Satz 2 gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer gegenüber dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG, vgl. Abschnitt 19.2 Abs. 6), bzw. solange ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO besteht (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 1), erklärt, dass er auf die Anwendung von § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG verzichtet; diese Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat, und bindet ihn für mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3a Abs. 5 Sätze 4 und 5 UStG). ⁵Die Erklärung ist an keine besondere Form gebunden; sie gilt auch als abgegeben, wenn der leistende Unternehmer die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG erfüllt, jedoch weiterhin die Regelung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG anwendet. ⁶Nach Ablauf der Zweijahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung nach Satz 4 mit Wirkung zu einem vom Unternehmer festgelegten Zeitpunkt widerrufen; der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, bzw. solange ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO besteht, zu erklären. ⁷Im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) gilt die Umsatzschwelle als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG).
2. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG; vgl. Abschnitt 3a.2).
²Der leistende Unternehmer kann regelmäßig davon ausgehen, dass ein im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, wenn dieser dem leistenden Unternehmer keine USt-IdNr. mitgeteilt hat (vgl. Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStVO).
(2) Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, der in verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, ist – vorbehaltlich § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG und der Absätze 3 bis 7 –
1. bei Leistungen an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der keine USt-IdNr. erteilt worden ist, der Leistungsort vorrangig an dem Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung der juristischen Person vorgenommen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung an deren Betriebsstätte genutzt oder ausgewertet wird (vgl. Artikel 24 Buchstabe a MwStVO),
2. bei Leistungen an eine natürliche Person der Leistungsort vorrangig an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Sätze 10 bis 14), soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung an deren Wohnsitz genutzt oder ausgewertet wird (vgl. Artikel 24 Buchstabe b MwStVO).
(3) ¹Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) an Orten wie Telefonzellen, Kiosk-Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys erbracht, und muss der Leistungsempfänger an diesem Ort physisch anwesend sein, damit ihm der leistende Unternehmer die sonstige Leistung erbringen kann, gilt der Leistungsempfänger als an diesem Ort ansässig (vgl. Artikel 24a Abs. 1 MwStVO). ²Werden diese Leistungen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattfindenden Teils einer Personenbeförderung (vgl. § 3e Abs. 2 UStG) erbracht, gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Leistungsort (vgl. Artikel 24a Abs. 2 MwStVO).
(4) ¹Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1)
1. über dessen Festnetzanschluss erbracht, gilt der Leistungsempfänger an dem Ort als ansässig, an dem sich dieser Anschluss befindet (vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe a MwStVO);
2. über ein mobiles Telekommunikationsnetz erbracht, gilt der Leistungsempfänger in dem Land als ansässig, das durch den Ländercode der bei Inanspruchnahme dieser Leistung verwendeten SIM-Karte bezeichnet wird (vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe b MwStVO);
Beispiel:
¹Der Unternehmer A mit Sitz in Hannover schließt einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen (Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton oder Sprache via Mobilfunk) mit der im Inland ansässigen Privatperson P ab, die für ein Jahr beruflich eine Tätigkeit in Russland ausübt; P hat dort eine Wohnung angemietet. ²Danach werden an P nur Telekommunikationsleistungen erbracht, wenn sie von Russland aus ihr Handy benutzt. ³Das Handy wird mit der von A ausgegebenen deutschen SIM-Karte verwendet. ⁴Das Entgelt wird über Prepaid-Karten von P an A entrichtet. ⁵Eine Verwendung des Guthabens auf der Prepaid-Karte für Telekommunikationsdienstleistungen außerhalb Russlands ist vertraglich ausgeschlossen.
⁶Der Leistungsort für die von A erbrachten Telekommunikationsleistungen liegt in Deutschland, weil eine deutsche SIM-Karte verwendet wird. ⁷Unbeachtlich ist, an welchem Ort P seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. ⁸Absatz 5 bleibt unberührt.
3. ¹erbracht, für die ein Decoder oder ein ähnliches Gerät, eine Programm- oder Satellitenkarte verwendet wird, gilt der Leistungsempfänger an dem Ort als ansässig, an dem sich der Decoder oder das ähnliche Gerät befindet. ²Ist dieser Ort unbekannt, gilt der Leistungsempfänger an dem Ort als ansässig, an den die Programm- oder Satellitenkarte vom leistenden Unternehmer zur Verwendung gesendet worden ist (vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe c MwStVO).
(5) Wird die Leistung unter anderen als den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen erbracht, gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom leistenden Unternehmer unter Darlegung von zwei sich nicht widersprechenden Beweismitteln nach Absatz 6 Satz 2 als solcher bestimmt worden ist (vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe d MwStVO). ²Unbeschadet dessen gilt bei Verwendung eines Beweismittels nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 bis 5, das von einer an der Erbringung der sonstigen Leistungen beteiligten Person erbracht wurde, bei der es sich weder um den leistenden Unternehmer noch um den Leistungsempfänger handelt, die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an dem Ort ansässig ist, den der leistende Unternehmer auf Grundlage dieses Beweismittels bestimmt; vorausgesetzt, dass der Gesamtbetrag der Entgelte der sonstigen Leistungen nach Satz 1, die ein leistender Unternehmer von seinem Sitz oder seiner Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat erbringt, insgesamt 100.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. Artikel 24b Abs. 2 MwStVO). ³Sobald dieser Betrag in einem Kalenderjahr überschritten wird, gilt Satz 2 so lange nicht mehr, bis die in Satz 2 festgelegten Bedingungen wieder erfüllt sind (vgl. Artikel 24b Abs. 3 MwStVO).
(6) ¹Der leistende Unternehmer kann die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vermutungen widerlegen, wenn er durch drei sich nicht widersprechende Beweismittel nachweisen kann, dass der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort an einem anderen Ort als dem nach den Absätzen 3 und 4 genannten Ort hat (vgl. Artikel 24d Abs. 1 MwStVO). ²Als Beweismittel gelten insbesondere (vgl. Artikel 24f MwStVO):
1. die Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
2. die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des von dem Leistungsempfänger verwendeten Geräts oder jedes Verfahren der Geolokalisierung;
3. Bankangaben, wie der Ort, an dem das bei der unbaren Zahlung der Gegenleistung verwendete Bankkonto geführt wird, oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
4. der Mobilfunk-Ländercode (Mobile Country Code — MCC) der Internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung (International Mobile Subscriber Identity — IMSI), der auf der von dem Dienstleistungsempfänger verwendeten SIM-Karte (Teilnehmer-Identifikationsmodul — Subscriber Identity Module) gespeichert ist;
5. der Ort des Festnetzanschlusses des Dienstleistungsempfängers, über den ihm die Dienstleistung erbracht wird;
6. sonstige für die Leistungserbringung wirtschaftlich wichtige Informationen.
(7) Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann die Vermutungen nach den Absätzen 3 bis 5 widerlegen, wenn ihm Hinweise vorliegen, dass der leistende Unternehmer den Leistungsort falsch oder missbräuchlich festgelegt hat.
Beispiel:
¹Der Unternehmer A mit Sitz in Hannover schließt einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen (Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton oder Sprache) mit der Privatperson P ab. ²Nach den Vertragsvereinbarungen werden an P Telekommunikationsleistungen über den Festnetzanschluss des P in Spanien sowie über mobile Netze erbracht, bei denen P eine deutsche SIM-Karte verwendet. ³P gibt als Rechnungsadresse die Adresse der ihm gehörenden Ferienwohnung in Spanien an. ⁴Die für die Telekommunikationsleistungen in Rechnung gestellten Beträge werden von A über das von P angegebene Konto einer Bank in Spanien abgewickelt. ⁵A sieht als Leistungsort entsprechend der Beweismittel Spanien an.
⁶Bei einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt des A fest, dass die mobil erbrachten Telekommunikationsleistungen des A über das Handy des P mit deutscher SIM-Karte erbracht wurden (vgl. Absatz 4 Nr. 2). ⁷Absatz 5 ist von A falsch angewendet worden. ⁸Als Leistungsort gilt danach insoweit Deutschland.
(8) Wird an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) neben der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen oder Campingplätzen noch eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung erbracht, gilt diese Leistung als am Ort der Vermietungsleistung erbracht (vgl. Artikel 31c MwStVO).
Besteuerungsverfahren und Aufzeichnungspflichten
(9) Zum Besteuerungsverfahren bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG, die im Rahmen der Regelungen nach § 18 Abs. 4c, 4d, 4e oder § 18h UStG erbracht werden, vgl. Abschnitt 3a.16 Abs. 8 bis 10 sowie die Abschnitte 18.7a, 18.7b und 18h.1, zu den Aufzeichnungspflichten zu den vorgenannten Leistungen vgl. Abschnitt 22.3a.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung
(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt…
§ 3a UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3a UStG
- Abschn. 3a.1 UStAE – Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an NichtunternehmerUStAE
- Abschn. 3a.2 UStAE – Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichstellte juristische PersonenUStAE
- Abschn. 3a.3 UStAE – Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem GrundstückUStAE
- Abschn. 3a.4 UStAE – Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und KongressenUStAE
- Abschn. 3a.5 UStAE – Ort der Vermietung eines BeförderungsmittelsUStAE
- Abschn. 3a.6 UStAE – Ort der TätigkeitUStAE
- Abschn. 3a.7 UStAE – Ort der VermittlungsleistungUStAE
- Abschn. 3a.7a UStAE – Ort der VeranstaltungUStAE
- Abschn. 3a.8 UStAE – Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen LeistungenUStAE
- Abschn. 3a.9 UStAE – Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStGUStAE
- Abschn. 3a.10 UStAE – Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der TelekommunikationUStAE
- Abschn. 3a.11 UStAE – Rundfunk- und FernsehdienstleistungenUStAE
- Abschn. 3a.12 UStAE – Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige LeistungenUStAE
- Abschn. 3a.13 UStAE – Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige LeistungenUStAE
- Abschn. 3a.14 UStAE – Sonderfälle des Orts der sonstigen LeistungUStAE
- Abschn. 3a.15 UStAE – Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines ErfüllungsgehilfenUStAE
- Abschn. 3a.16 UStAE – Besteuerungsverfahren bei sonstigen LeistungenUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 3a UStG
6 von 61 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, EuGH-Vorlage vom 07.05.2026, V R 12/24Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist…
- BFH, Urteil vom 26.03.2026, V R 46/25 (XI R 10/20), V R 46/25, XI R 10/201. Zur Anwendung von § 3 Abs. 11 UStG und zu dem sich dabei ergebenden Leistungsort vor Inkrafttreten des § 3a Abs. 5 UStG i.d.F. ab 01.01.2015 (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 - C-101/24…
- BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 37/23Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem…
- BFH, Beschluss vom 25.06.2025, XI R 14/24 (XI R 21/21), XI R 14/24, XI R 21/211. Ob ein Gutschein als Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) oder als Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG) anzusehen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt…
- BFH, Urteil vom 18.01.2024, V R 4/221. Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 23.08.2023, XI R 10/20Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen eine deutsche Steuerpflichtige (Entwicklerin) vor…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Eine Münchner Unternehmensberatung berät eine französische SA mit Sitz in Lyon, die ihre französische USt-IdNr. verwendet, bei einer Restrukturierung. Wo ist die Leistung ausgeführt?
Die SA ist Unternehmerin und bezieht die Beratung für ihr Unternehmen; ihre verwendete USt-IdNr. belegt dies regelmäßig (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE). Eine vorrangige Sonderregel greift nicht. Nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG ist der Ort dort, von wo aus die Empfängerin ihr Unternehmen betreibt: Lyon. In Deutschland ist die Leistung nicht steuerbar. § 3a Abs. 4 UStG betrifft nur Nichtunternehmer im Drittland.
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Eine Kfz-Werkstatt in Aachen repariert den privaten Pkw eines belgischen Privatmanns. Nach welcher Vorschrift bestimmt sich der Ort?
Die Reparatur ist eine Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Nichtunternehmer. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. b UStG ist der Ort dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird: in Aachen. Die Leistung ist steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Eine Münchner Autovermietung vermietet einer Privatperson mit Wohnsitz in Salzburg einen Pkw für 45 Tage; die Übergabe erfolgt in München. Wo ist die Leistung ausgeführt?
Bei mehr als 30 Tagen liegt keine kurzfristige Vermietung vor (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 UStG). Für die langfristige Vermietung an einen Nichtunternehmer gilt § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG: Ort ist der Wohnsitz des Empfängers in Salzburg. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.
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Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?
Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?
- Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
- Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
- Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
- Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche