BFH, Urteil vom 18.01.2024 – V R 4/22
Aus dem Leitsatz
1. Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von --zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden-- Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden…
Leitsatz
- Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von --zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden-- Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.
- Diese Vermittlungsleistung ist nicht gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei, wenn es infolge der Vermittlung des geschäftlichen Kontakts zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht abschließend bestimmter Umsätze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein können.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.02.2022 - 6 K 134/20 aufgehoben. Die Umsatzsteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 vom 23.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2014 um … € auf … €, für 2015 um … € auf … € und für 2016 um … € auf … € herabgesetzt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 25. Februar 2022, Az: 6 K 134/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 9 S. 1 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 3a Abs. 2 S. 1 UStGOrt der sonstigen Leistung
- § 4 Nr. 2 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 8 Abs. 1 UStGUmsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStGVorsteuerabzug
- § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStGVorsteuerabzug
- § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStGVorsteuerabzug
- Art. 153 Abs. 1 EGRL 112/2006
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStGSteuerbare Umsätze
- Art. 267 Abs. 2 AEUV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland§ 3 UStG, § 1 UStGSehr häufig geprüft
- Reihengeschäfte§ 3 UStGRegelmäßig geprüft
- Unentgeltliche Wertabgaben§ 3 UStGRegelmäßig geprüft
- Ort der sonstigen Leistung§ 3a UStGSehr häufig geprüft
- Innergemeinschaftliche Lieferung & Erwerb§ 4 UStGSehr häufig geprüft
- Steuerbefreiungen & Option§ 4 UStGRegelmäßig geprüft
- Vorsteuerabzug§ 15 UStGSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 3 UStG
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?
- Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
- Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
- Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
- Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?
- Unter 10 % unternehmerischer Nutzung keine Zuordnung möglich (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
- Ab 10 % Zuordnungswahlrecht: voll, gar nicht oder anteilig (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).
- Bei voller Zuordnung voller Vorsteuerabzug und Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
- Zeitnahe Dokumentation bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist der Jahreserklärung (regelmäßig 31.7. des Folgejahres; Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE).
- Sonderregel für Grundstücke: § 15 Abs. 1b UStG.
Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Lieferung?
Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG).
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Sonstige Leistung?
Jede Leistung, die keine Lieferung ist; auch Unterlassen oder Dulden (§ 3 Abs. 9 UStG).
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Werklieferung?
Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Hauptstoffe – wird als Lieferung behandelt (§ 3 Abs. 4 UStG).
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