Anhang 13 UStAE
Aus dem amtlichen WortlautI. Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere II. Änderung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 –, BStBl I S. 1200 1. Tz. 59 wird wie folgt gefasst: 59 | (1) Zur Erleichterung der…
Amtlicher Wortlaut
I. Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere
II. Änderung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 –, BStBl I S. 1200
1. Tz. 59 wird wie folgt gefasst:
59 | (1) Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 7 und Tz. 12 entsprechend) haben die Truppen und die NATO-Hauptquartiere vereinfachte Verfahren bis zu einem bestimmten Wert eingeführt. Die Wertgrenzen betragen für Lieferungen und sonstige Leistungen im – amerikanischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro – französischen Beschaffungsverfahren 2.000 Euro – kanadischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro – britischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro – belgischen Beschaffungsverfahren 2.500 Euro – Beschaffungsverfahren der NATO-Hauptquartiere 2.500 Euro und für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren 1.500 Euro. Leistungen an die berechtigten Personen sind nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk bzw. für NATO-Hauptquartiere entsprechend steuerfrei, wenn sie die vorgenannten Wertgrenzen nicht überschreiten und das nachfolgend dargestellte Verfahren eingehalten wird.
2. Tz. 63 wird wie folgt gefasst:
63 | (5) Mit der Durchführung der vereinfachten Beschaffungsverfahren sind beauftragt bei – den amerikanischen Streitkräften die MWRF (Morale Welfare and Recreation Funds) bzw. bei der US Army die den MWRF zugeordneten VAT Relief Offices und bei der US Air Force die dem USAFE Service Fund zugeordneten VAT Relief Offices, – den französischen Streitkräften das französische Zollamt Donaueschingen, – den kanadischen Streitkräften das AMSTO (Automobile and Miscellaneous Sales Transaction Office), – den belgischen Streitkräften der OCASC-CDSCA (Centrale Dienst voor Sociale en Culturele Actie van Defensie), – den britischen Streitkräften die BFG Central OPA (British Forces Germany Central Offical Procurement Agency), – den niederländischen Streitkräften die NASAG (Netherlands Armed Forces Support Agency Germany), – den NATO-Hauptquartieren die jeweiligen Tax Offices. Die in den vereinfachten Beschaffungsverfahren zu verwendenden Vertragsanträge sind als Anlagen 7 bis 10a beigefügt.
Anwendungsregelung
Die Regelungen sind für Umsätze, die nach dem 1. Juni 2023 ausgeführt werden, anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines – zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Koszinowski
– Anlage 10a
Anlage 10a (vereinfachtes Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen der NATO-Hauptquartiere)
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Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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