Abschn. 1c.1 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut– diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen ist; – bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung unter den Voraussetzungen des § 3c UStG in das Inland verlagert wird und – diese Einrichtungen nur beim…
Amtlicher Wortlaut
– diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen ist;
– bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung unter den Voraussetzungen des § 3c UStG in das Inland verlagert wird und
– diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Erwerbsbesteuerung nach § 1b UStG unterliegen.
⁴Soweit die genannten Einrichtungen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind und den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben, ist die Ausnahmeregelung des § 1c Abs. 1 UStG nicht anzuwenden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1c UStG – Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben: 1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, 2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen, 3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags oder 4. im Inland stationierte…
§ 1c UStG im Volltext →Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
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