Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 22c.1 UStAE

Rechnungsangaben für vertretene UnternehmerAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 22c UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut– den Hinweis auf die Fiskalvertretung, – den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters und – die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr. ⁴Dies gilt auch für eine sogenannte „Pro-forma-Rechnung” in Verbringungsfällen (vgl. Abschnitt 14a.1 Abs. 5).

Amtlicher Wortlaut

– den Hinweis auf die Fiskalvertretung,

– den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters und

– die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr.

⁴Dies gilt auch für eine sogenannte „Pro-forma-Rechnung” in Verbringungsfällen (vgl. Abschnitt 14a.1 Abs. 5).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 22c UStG – Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung; 2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters; 3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

§ 22c UStG im Volltext →

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