Abschn. 22c.1 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut– den Hinweis auf die Fiskalvertretung, – den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters und – die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr. ⁴Dies gilt auch für eine sogenannte „Pro-forma-Rechnung” in Verbringungsfällen (vgl. Abschnitt 14a.1 Abs. 5).
Amtlicher Wortlaut
– den Hinweis auf die Fiskalvertretung,
– den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters und
– die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr.
⁴Dies gilt auch für eine sogenannte „Pro-forma-Rechnung” in Verbringungsfällen (vgl. Abschnitt 14a.1 Abs. 5).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 22c UStG – Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung; 2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters; 3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
§ 22c UStG im Volltext →Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche