Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 13b.9 UStAE

Unfreie VersendungenAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 13b UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut1. Der Gegenstand wird durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer befördert oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur besorgt; 2. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) ist ein Unternehmer oder eine juristische Person des…

Amtlicher Wortlaut

1. Der Gegenstand wird durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer befördert oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur besorgt;

2. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) ist ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts;

3. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) hat die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen und

4. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung ist auch die in der Nummer 3 bezeichnete Voraussetzung zu ersehen.

⁵Der Rechnungsempfänger erkennt seine Steuerschuldnerschaft anhand der Angaben in der Rechnung (§ 14a UStG und § 30a Satz 1 Nr. 3 UStDV).

Beispiel:

¹Der in Frankreich ansässige Unternehmer F versendet vereinbarungsgemäß einen Gegenstand per Frachtnachnahme durch den ebenfalls in Frankreich ansässigen Beförderungsunternehmer B von Paris nach Stuttgart an den dort ansässigen Unternehmer U. ²B stellt dem U die Beförderungsleistung in Rechnung. ³U verwendet gegenüber B seine deutsche USt-IdNr.

⁴B erbringt eine in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil U, der als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 2) ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). ⁵U schuldet damit auch die Umsatzsteuer für diese Beförderungsleistung (§ 13b Abs. 9 UStG, § 30a UStDV).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: 1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; 2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den…

§ 13b UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13b UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 13b UStG

6 von 65 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie Abschn. 13b.9 UStAE anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?

    Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Grenzen Sie § 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG voneinander ab.

    • Abs. 1: sonstige Leistungen mit Ort nach § 3a Abs. 2 UStG von Unternehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
    • Abs. 1: Entstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung.
    • Abs. 2 Nr. 1: Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (z. B. Grundstücksleistungen, Drittlandsunternehmer).
    • Abs. 2: Entstehung mit Rechnungsausstellung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats.
    • In beiden Fällen Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn Unternehmer oder juristische Person (§ 13b Abs. 5 UStG).
    Typische Nachfrage: Kann der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer abziehen, und wann?
  3. 3
    Wissensfrage · eigene Seite

    Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG?

    Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist – unabhängig von der Rechnung.

  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG?

    Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats.

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wer schuldet die Steuer in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG?

    Der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG); Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG.

Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Prüfungsthemen zu dieser Norm

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat