Wissensfrage · Umsatzsteuer

Wer schuldet die Steuer in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG?

Wissensfrage zu Ort der sonstigen Leistung (Umsatzsteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

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Zum Thema Ort der sonstigen Leistung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    Wer schuldet die Steuer in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG?

    Der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG); Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG.

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Kfz-Werkstatt in Aachen repariert den privaten Pkw eines belgischen Privatmanns. Nach welcher Vorschrift bestimmt sich der Ort?

    Die Reparatur ist eine Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Nichtunternehmer. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. b UStG ist der Ort dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird: in Aachen. Die Leistung ist steuerbar.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Münchner Autovermietung vermietet einer Privatperson mit Wohnsitz in Salzburg einen Pkw für 45 Tage; die Übergabe erfolgt in München. Wo ist die Leistung ausgeführt?

    Bei mehr als 30 Tagen liegt keine kurzfristige Vermietung vor (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 UStG). Für die langfristige Vermietung an einen Nichtunternehmer gilt § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG: Ort ist der Wohnsitz des Empfängers in Salzburg. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.

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  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann wird eine Leistung „an einen Unternehmer für dessen Unternehmen“ erbracht, und wie weist der leistende Unternehmer das nach?

    • Empfänger muss Unternehmer sein und die Leistung für unternehmerische Zwecke beziehen.
    • Gleichgestellt: nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit USt-IdNr. und gemischt tätige juristische Personen (§ 3a Abs. 2 S. 3 UStG).
    • Nachweis bei EU-Empfängern regelmäßig durch Verwendung einer gültigen USt-IdNr. (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE).
    • Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG.
    Typische Nachfrage: Welche Pflichten treffen den deutschen Unternehmer, wenn er eine B2B-Leistung an einen EU-Kunden erbringt?
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Leistungen fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG?

    • Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück; Ort, wo das Grundstück liegt.
    • Vermietung und Verpachtung einschließlich kurzfristiger Beherbergung (Buchst. a; Abschn. 3a.3 Abs. 4 UStAE).
    • Leistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb, z. B. Makler und Notar (Buchst. b; Abschn. 3a.3 Abs. 7 UStAE).
    • Erschließung sowie Vorbereitung, Koordinierung und Ausführung von Bauleistungen, z. B. Architekten (Buchst. c; Abschn. 3a.3 Abs. 8 UStAE).
    • Erforderlich ist ein enger Bezug zu einem bestimmten Grundstück (Abschn. 3a.3 Abs. 3 UStAE).
    Typische Nachfrage: Ist die laufende Buchführung für eine vermietende Grundstücksgesellschaft eine Grundstücksleistung?
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Umsatzsteuergesetz

[…]

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte […]

Vollständiger Wortlaut von § 13b UStG

§ 15 UStG – Vorsteuerabzug

Umsatzsteuergesetz

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

[…]

4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 15 UStG

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