Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 14.6 UStAE

Rechnungen über KleinbeträgeAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 14 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut– der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers; – das Ausstellungsdatum; – die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und – das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer…

Amtlicher Wortlaut

– der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;

– das Ausstellungsdatum;

– die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

– das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie

– der anzuwendende Steuersatz oder

– im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

²Wird in einer Rechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben.

(2) ¹Dabei sind die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG zu beachten. ²Die Grundsätze der §§ 31 (Angaben in der Rechnung) und 32 (Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen) UStDV sind entsprechend anzuwenden.

(3) Wird über Leistungen im Sinne der §§ 3c (Ort der Lieferung beim Fernverkauf), 6a (innergemeinschaftliche Lieferung) oder 13b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) UStG abgerechnet, gilt § 33 UStDV nicht.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt…

§ 14 UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 14 UStG

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  1. 1
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    Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?

    • Abzugsberechtigter Unternehmer.
    • Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
    • Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
    • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
    • Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
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