Abschn. 14.3 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet. ²Die Vereinbarung hierüber muss vor der Abrechnung getroffen sein und kann sich aus Verträgen oder…
Amtlicher Wortlaut
(2) ¹Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet. ²Die Vereinbarung hierüber muss vor der Abrechnung getroffen sein und kann sich aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben. ³Sie ist an keine besondere Form gebunden und kann auch mündlich getroffen werden. ⁴Die Gutschrift ist, vorbehaltlich der Regelungen des § 14a UStG, innerhalb von sechs Monaten zu erteilen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3) und hat die Angabe „Gutschrift“ zu enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 24). ⁵Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 3). ⁶Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten. ⁷Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. ⁸In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
(3) ¹Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gutschrift ist, dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmer übermittelt worden ist und dieser dem ihm zugeleiteten Dokument nicht widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). ²Die Gutschrift ist übermittelt, wenn sie dem leistenden Unternehmer so zugänglich gemacht worden ist, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.1994 – XI R 56/93, BStBl II 1995 S. 275).
(4) ¹Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen. ²Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung. ³Dies gilt auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. ⁴Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013 – XI R 25/11, BStBl II S. 417). ⁵Der Widerspruch wirkt – auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1993 – V R 110/88, BStBl II S. 779, und Abschnitt 15.2a Abs. 11). ⁶Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang beim Gutschriftsaussteller voraus. ⁷Für den Widerspruch gegen eine Gutschrift kommt es nicht auf die Verjährung nach den Vorgaben der §§ 195 ff. BGB an; er ist damit grundsätzlich unbefristet möglich.
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Klammerzusatz neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682.
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Satz 6 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682.
Die bisherige Fassung des Satzes lautete:
„ ⁶Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung.“
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Satz 7 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt…
§ 14 UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 UStG
- Abschn. 14.1 UStAE – Zum Begriff der RechnungUStAE
- Abschn. 14.2 UStAE – Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem GrundstückUStAE
- Abschn. 14.4 UStAE – Echtheit und Unversehrtheit von RechnungenUStAE
- Abschn. 14.5 UStAE – Pflichtangaben in der RechnungUStAE
- Abschn. 14.6 UStAE – Rechnungen über KleinbeträgeUStAE
- Abschn. 14.7 UStAE – Fahrausweise als RechnungenUStAE
- Abschn. 14.8 UStAE – Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von AnzahlungenUStAE
- Abschn. 14.9 UStAE – Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)UStAE
- Abschn. 14.10 UStAE – Rechnungserteilung in EinzelfällenUStAE
- Abschn. 14.11 UStAE – Berichtigung von RechnungenUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 14 UStG
6 von 115 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 38/231. Eine --zum Vorsteuerabzug berechtigende-- Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende…
- BFH, Beschluss vom 19.03.2025, XI R 4/221. Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine…
- BFH, Urteil vom 12.12.2024, V R 6/23Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die…
- BFH, Beschluss vom 05.12.2024, V R 11/23Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167 ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in…
- BFH, Urteil vom 12.07.2023, XI R 41/201. Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 03.11.2022, XI R 6/21Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung zur Auslegung der MwStSystRL vorgelegt: 1. Steht einem Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Inland ein sog. Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung…
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Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
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