Abschn. 14.8 UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Sofern die berechneten Voraus- oder Anzahlungen nicht geleistet werden, tritt eine Besteuerung nach § 14c Abs. 2 UStG nicht ein. ²Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt (vgl.…
Amtlicher Wortlaut
(2) ¹Sofern die berechneten Voraus- oder Anzahlungen nicht geleistet werden, tritt eine Besteuerung nach § 14c Abs. 2 UStG nicht ein. ²Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1980 – V R 146/73, BStBl II S. 283).
(3) ¹Über Voraus- und Anzahlungen kann auch mit Gutschriften abgerechnet werden. ²In diesen Fällen gilt § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG (vgl. Abschnitt 14.3).
(4) ¹Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen ist § 14 Abs. 4 UStG sinngemäß anzuwenden (vgl. Abschnitt 14.5 ff.). ²In Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auf die eine Voraus- oder Anzahlung geleistet wurde, müssen die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2006 – V R 16/05, BStBl II 2007 S. 340). ³Statt des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben (§ 31 Abs. 4 UStDV). ⁴Haben die Beteiligten lediglich vereinbart, in welchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung ausgeführt werden soll, ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnung anzugeben. ⁵Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht. ⁶An die Stelle des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung tritt in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung die Angabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oder Teilentgelts (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). ⁷Außerdem ist in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung der auf das Entgelt oder Teilentgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
(5) ¹In einer Rechnung über Zahlungen vor Ausführung der Leistung können mehrere oder alle Voraus- oder Anzahlungen zusammengefasst werden. ²Dabei genügt es, wenn der Unternehmer den Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer angibt. ³Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine Voraus- oder Anzahlung vereinnahmt worden ist. ⁴Ist das im Voraus vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben, entsteht die Umsatzsteuer nur insoweit, als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. ⁵Einer Berichtigung der Rechnung bedarf es in diesem Falle nicht.
(6) ¹Der Unternehmer kann über die Leistung im Voraus eine Rechnung erteilen, in der das gesamte Entgelt und die Steuer für diese Leistung insgesamt gesondert ausgewiesen werden. ²Zusätzliche Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen entfallen dann.
(7) ¹In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). ²Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt es, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden. ³Statt der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und der Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden. ⁴Wird in der Endrechnung der Gesamtbetrag der Steuer für die Leistung angegeben, braucht der auf das verbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht angegeben zu werden.
Beispiel 1:
Absetzung der einzelnen im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge Endrechnung
Errichtung einer Lagerhalle
Ablieferung und Abnahme: 10.10.01
Summe | Preis | Entgelt | Umsatzsteuer
7.140.000 € | 6.000.000 € | 1.140.000 €
./. Abschlagszahlungen
05.03.01 | 1.190.000 € | 1.000.000 € | 190.000 €
02.04.01 | 1.190.000 € | 1.000.000 € | 190.000 €
04.06.01 | 1.190.000 € | 1.000.000 € | 190.000 €
03.09.01 | 2.380.000 € | 5.950.000 € | 2.000.000 € | 380.000 €
Verbleibende Restzahlung | 1.190.000 € | 1.000.000 € | 190.000 €
Beispiel 2:
Absetzung des Gesamtbetrags der vorausgezahlten Teilentgelte und der Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge Endrechnung
Lieferung und Einbau eines Fahrstuhls
Ablieferung und Abnahme: 10.09.01
Preis | Entgelt | Umsatzsteuer
1.428.000 € | 1.200.000 € | 228.000 €
./. Abschlagszahlungen am 02.04. und 04.06.01 | 1.190.000 € | 1.000.000 € | 190.000 €
Verbleibende Restzahlung | 238.000 € | 200.000 € | 38.000 €
Beispiel 3:
Absetzung des Gesamtbetrags der Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen) Endrechnung
Lieferung und Montage einer Heizungsanlage
Ablieferung und Abnahme: 10.07.01
Entgelt insgesamt | 1.500.000 €
+ Umsatzsteuer | 285.000 €
Gesamtpreis | 1.785.000 €
./. Abschlagszahlungen am 01.02. und 07.05.01 | 1.428.000 €
Verbleibende Restzahlung | 357.000 €
Darin enthaltene Umsatzsteuer | 57.000 €
In den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer | 228.000 €
Beispiel 4:
Verzicht auf die Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden Steuerbetrags Endrechnung
Lieferung eines Baukrans am 20.08.01
1 Baukran | Entgelt | 1.600.000 €
+ Umsatzsteuer | 304.000 €
Preis | 1.904.000 €
./. Abschlagszahlungen, geleistet am 12.03., 14.05. und 10.07.01:
Entgelt | 1.300.000 €
+ Umsatzsteuer | 247.000 € | 1.547.000 €
Verbleibende Restzahlung | 357.000 €
(8) Für die Erteilung der Endrechnung gelten folgende Vereinfachungen:
1. ¹Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge werden nicht vom Rechnungsbetrag abgesetzt, sondern auf der Endrechnung zusätzlich angegeben. ²Auch hierbei können mehrere Voraus- oder Anzahlungen zusammengefasst werden.
Beispiel 1:
Angabe der einzelnen Anzahlungen Endrechnung
Lieferung einer Entlüftungsanlage am 23.07.01
Entgelt | 800.000 €
+ Umsatzsteuer | 152.000 €
Preis | 952.000 €
Geleistete Anzahlungen:
Gesamtbetrag | Entgelt | Umsatzsteuer
01.02.01: | 238.000 € | 200.000 € | 38.000 €
05.03.01: | 238.000 € | 200.000 € | 38.000 €
07.05.01: | 238.000 € | 200.000 € | 38.000 €
714.000 € | 600.000 € | 114.000 €
Beispiel 2:
Angabe der Gesamt-Anzahlungen Endrechnung
Lieferung eines Baggers am 18.06.01
Preis | Entgelt | Umsatzsteuer
1 Bagger | 535.500 € | 450.000 € | 85.500 €
Geleistete Anzahlungen am 13.03. und 21.05.01:
Entgelt | 350.000 €
+ Umsatzsteuer | 66.500 €
Gesamtbetrag | 416.500 €
2. ¹Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt. ²Auf diesen Anhang ist in der Endrechnung ausdrücklich hinzuweisen.
Beispiel:
Angabe der einzelnen Anzahlungen in einem Anhang zur Endrechnung
Endrechnung Nr. ........, 19.11.01
Errichtung einer Montagehalle
Ablieferung und Abnahme: 12.11.01
Montagehalle
Gesamtentgelt | 6.500.000 €
+ Umsatzsteuer | 1.235.000 €
Gesamtpreis | 7.735.000 €
Die geleisteten Anzahlungen sind in der angefügten Zahlungsübersicht zusammengestellt.
Anhang der Rechnung Nr. ...... vom 19.11.01
Zahlungsübersicht
Gesamtbetrag | Entgelt | Umsatzsteuer
Anzahlung am 01.02.01 | 2.380.000 € | 2.000.000 € | 380.000 €
Anzahlung am 02.04.01 | 1.190.000 € | 1.000.000 € | 190.000 €
Anzahlung am 04.06.01 | 1.190.000 € | 1.000.000 € | 190.000 €
Anzahlung am 01.08.01 | 1.190.000 € | 1.000.000 € | 190.000 €
5.950.000 € | 5.000.000 € | 950.000 €
3. ¹Der Leistungsempfänger erhält außer der Endrechnung eine besondere Zusammenstellung der Anzahlungen, über die Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. ²In der Endrechnung muss ausdrücklich auf die Zusammenstellung der Anzahlungen hingewiesen werden. ³Die Zusammenstellung muss einen entsprechenden Hinweis auf die Endrechnung enthalten.
(9) ¹Wenn der Unternehmer ordnungsgemäß erteilte Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, nachträglich bei der Abrechnung der gesamten Leistung widerruft oder zurücknimmt, ist er gleichwohl nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG verpflichtet, in der Endrechnung die vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen. ²Dementsprechend ändert sich in diesem Falle auch an der Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug auf Grund von Voraus- oder Anzahlungsrechnungen nichts.
(10) ¹Werden – entgegen der Verpflichtung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG – in einer Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht abgesetzt oder angegeben, hat der Unternehmer den in dieser Rechnung ausgewiesenen gesamten Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. ²Entsprechendes gilt, wenn in der Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung nur ein Teil der im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge abgesetzt wird. ³Der Teil der in der Endrechnung ausgewiesenen Steuer, der auf die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt, wird in diesen Fällen zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. ⁴Der Leistungsempfänger kann jedoch nur den Teil des in der Endrechnung ausgewiesenen Steuerbetrags als Vorsteuer abziehen, der auf das nach der Ausführung der Leistung zu entrichtende restliche Entgelt entfällt. ⁵Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG genügt, kann er die von ihm geschuldete Steuer in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG berichtigen.
(11) ¹Statt einer Endrechnung kann der Unternehmer über das restliche Entgelt oder den verbliebenen Restpreis eine Rechnung erteilen (Restrechnung). ²In ihr sind die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht anzugeben. ³Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn zusätzlich das Gesamtentgelt (ohne Steuer) angegeben wird und davon die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte (ohne Steuer) abgesetzt werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt…
§ 14 UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 UStG
- Abschn. 14.1 UStAE – Zum Begriff der RechnungUStAE
- Abschn. 14.2 UStAE – Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem GrundstückUStAE
- Abschn. 14.3 UStAE – Rechnung in Form der GutschriftUStAE
- Abschn. 14.4 UStAE – Echtheit und Unversehrtheit von RechnungenUStAE
- Abschn. 14.5 UStAE – Pflichtangaben in der RechnungUStAE
- Abschn. 14.6 UStAE – Rechnungen über KleinbeträgeUStAE
- Abschn. 14.7 UStAE – Fahrausweise als RechnungenUStAE
- Abschn. 14.9 UStAE – Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)UStAE
- Abschn. 14.10 UStAE – Rechnungserteilung in EinzelfällenUStAE
- Abschn. 14.11 UStAE – Berichtigung von RechnungenUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 14 UStG
6 von 115 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 38/231. Eine --zum Vorsteuerabzug berechtigende-- Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende…
- BFH, Beschluss vom 19.03.2025, XI R 4/221. Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine…
- BFH, Urteil vom 12.12.2024, V R 6/23Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die…
- BFH, Beschluss vom 05.12.2024, V R 11/23Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167 ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in…
- BFH, Urteil vom 12.07.2023, XI R 41/201. Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 03.11.2022, XI R 6/21Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung zur Auslegung der MwStSystRL vorgelegt: 1. Steht einem Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Inland ein sog. Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung…
Können Sie Abschn. 14.8 UStAE anwenden?
Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche