Abschn. 15.2d UStAE
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden (vgl. BMF-Schreiben vom 23.07.1986, BStBl I S. 432); 2. Einrichtungen, bei denen neben dem unternehmerischen auch ein nichtunternehmerischer Bereich besteht (z. B. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinen), vgl.…
Amtlicher Wortlaut
1. Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden (vgl. BMF-Schreiben vom 23.07.1986, BStBl I S. 432);
2. Einrichtungen, bei denen neben dem unternehmerischen auch ein nichtunternehmerischer Bereich besteht (z. B. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinen), vgl. Abschnitte 2.10 und 15.19;
3. Garantieleistungen in der Reifenindustrie (vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.1974, BStBl I S. 1021);
4. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft (vgl. BMF-Schreiben vom 03.12.1975, BStBl I S. 1132);
5. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 3);
6. Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden der Kreditinstitute (vgl. BMF-Schreiben vom 29.05.1992, BStBl I S. 378);
7. Einschaltung von Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (vgl. BMF-Schreiben vom 27.12.1990, BStBl I 1991 S. 81);
8. Essensabgabe an das Personal durch eine vom Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kantine oder Gaststätte (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 12);
9. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei zwischen dem 01.04.1999 und dem 31.12.2003 angeschafften teilunternehmerisch genutzten Fahrzeugen (vgl. Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 27.08.2004, BStBl I S. 864);
10. Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau (vgl. BMF-Schreiben vom 30.03.2022, BStBl I S. 568);
11. Vorsteuerabzug bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen (vgl. BMF-Schreiben vom 27.10.2021, BStBl I S. 2137);
12. Vorsteuerabzug beim Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung (vgl. Abschnitt 2.5);
13. Vorsteuerabzug bei Errichtung von Erschließungsanlagen (vgl. BMF-Schreiben vom 07.06.2012, BStBl I S. 621);
14. ¹Vorsteuerabzug eines Insolvenzverwalters; ein Insolvenzverwalter kann eine Leistung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entweder kraft Amtes für die Masse oder persönlich beziehen. ²Das Recht auf Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse zu, wenn der Insolvenzverwalter die Masse wirksam verpflichtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2019 – XI R 19/17, BStBl II 2020 S. 172);
15. Vorsteuerabzug bei der Verwendung eines Aliasnamens nach dem ProstSchG (vgl. BMF-Schreiben vom 07.09.2021, BStBl I S. 1591);
16. Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten, vgl. BMF-Schreiben vom 09.12.2024, BStBl I S. 1604.
(2) ¹Erwachsen dem Unternehmer Aufwendungen durch Beköstigung des im Unternehmen beschäftigten Personals in seinem Haushalt, gilt folgende Vereinfachungsregelung: Für die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern kann ohne Einzelnachweis ein Betrag abgezogen werden, der sich unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes von 7,9 % auf den Wert errechnet, der bei der Einkommensteuer für die außerbetrieblichen Zukäufe als Betriebsausgabe anerkannt wird. ²Dementsprechend kann in diesen Fällen die abziehbare Vorsteuer von 7,32 % dieses Werts (Bruttobetrag) errechnet werden.
(3) Zur Minderung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger im Zusammenhang mit Preisnachlässen und Preiserstattungen sowie der Einlösung von Gutscheinen vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 3 und 4.
1
Ersetzen des Punktes am Satzende durch ein Semikolon durch BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2024 – III C 2 – S 7306/19/10003 :004 (2024/1060856), BStBl I S. 1604.
2
Nummer 16 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2024 – III C 2 – S 7306/19/10003 :004 (2024/1060856), BStBl I S. 1604. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es wird nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in der Zeit bis zum 31. Dezember 2025 auf die Grundsätze in dem Schreiben des BMF an die Bankenverbände vom 12. April 2005 (IV A 5‑S7306‑5/05) beruft, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen und dem nicht andere zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben entgegenstehen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; 2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände…
§ 15 UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15 UStG
20 von 28 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- Abschn. 15.1 UStAE – Zum Vorsteuerabzug berechtigter PersonenkreisUStAE
- Abschn. 15.2 UStAE – Allgemeines zum VorsteuerabzugUStAE
- Abschn. 15.2a UStAE – Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den VorsteuerabzugUStAE
- Abschn. 15.2b UStAE – Leistung für das UnternehmenUStAE
- Abschn. 15.2c UStAE – Zuordnung von Leistungen zum UnternehmenUStAE
- Abschn. 15.3 UStAE – Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Ausführung der UmsätzeUStAE
- Abschn. 15.4 UStAE – Vorsteuerabzug bei Rechnungen über KleinbeträgeUStAE
- Abschn. 15.5 UStAE – Vorsteuerabzug bei FahrausweisenUStAE
- Abschn. 15.6 UStAE – Vorsteuerabzug bei RepräsentationsaufwendungenUStAE
- Abschn. 15.6a UStAE – Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten GrundstückenUStAE
- Abschn. 15.7 UStAE – Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und GüterbeförderungenUStAE
- Abschn. 15.8 UStAE – Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im InlandUStAE
- Abschn. 15.9 UStAE – Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStGUStAE
- Abschn. 15.10 UStAE – Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer RechnungUStAE
- Abschn. 15.11 UStAE – Nachweis der Voraussetzungen für den VorsteuerabzugUStAE
- Abschn. 15.12 UStAE – Allgemeines zum Ausschluss vom VorsteuerabzugUStAE
- Abschn. 15.13 UStAE – Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien UmsätzenUStAE
- Abschn. 15.14 UStAE – Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im AuslandUStAE
- Abschn. 15.15 UStAE – Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen LeistungenUStAE
- Abschn. 15.16 UStAE – Grundsätze zur Aufteilung der VorsteuerbeträgeUStAE
BFH-Rechtsprechung zu § 15 UStG
6 von 367 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21), V R 11/26, XI R 14/23, XI R 22/211. Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern darüber hinaus allen anderen Besuchern des Hotels sowie der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen…
- BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung, die ihren Entstehungsgrund in einer --gegebenenfalls auch nur beabsichtigten, jedoch nicht ausgeübten-- unternehmerischen Tätigkeit hat, durchzusetzen, ist…
- BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 1/25Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften --im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung-- gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantinen zu denselben Konditionen wie dem eigenen…
- BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 37/23Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem…
- BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 38/231. Eine --zum Vorsteuerabzug berechtigende-- Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende…
- BFH, Urteil vom 06.11.2025, V R 36/23Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?
Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?
Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?
- Unter 10 % unternehmerischer Nutzung keine Zuordnung möglich (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
- Ab 10 % Zuordnungswahlrecht: voll, gar nicht oder anteilig (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).
- Bei voller Zuordnung voller Vorsteuerabzug und Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
- Zeitnahe Dokumentation bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist der Jahreserklärung (regelmäßig 31.7. des Folgejahres; Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE).
- Sonderregel für Grundstücke: § 15 Abs. 1b UStG.
Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche