Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024
Abschn. 25d.1 UStAE
– gestrichen –Anwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 25d UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle
Amtlicher Wortlaut
– gestrichen –
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 25d UStG –
(weggefallen)
§ 25d UStG im Volltext →BFH-Rechtsprechung zu § 25d UStG
- BFH, Urteil vom 10.08.2017, V R 2/17Das "Kennenmüssen" i.S. des § 25d Abs. 1 UStG muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei…
- BFH, Beschluss vom 12.09.2014, VII B 99/131. NV: Dem Erlass eines auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheids steht nicht entgegen, dass weitere Haftungsschuldner nach § 25d UStG in Anspruch genommen werden könnten. 2. NV: In den Fällen, in denen nach der…
- BFH, Beschluss vom 17.06.2010, XI B 88/09NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des BFH geklärt, dass im Anschluss an die im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu…
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