Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024
Abschn. 23.4 UStAE
– gestrichen –Anwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 23 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle
Amtlicher Wortlaut
- gestrichen -
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 23 UStG –
(weggefallen)
§ 23 UStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 23 UStG
BFH-Rechtsprechung zu § 23 UStG
- BFH, Urteil vom 19.12.2013, V R 6/121. Der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG kann zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO…
- BFH, Urteil vom 19.12.2013, V R 7/121. Der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG kann zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO…
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