Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) · Fassung 2024

Abschn. 1.2 UStAE

Verwertung von SachenAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 1 UStG – Fassung 2024.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen Wortlaut(1a) ¹Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen auf Rechnung des Sicherungsnehmers, erstarkt die ursprüngliche Sicherungsübereignung hingegen zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer, während zugleich zwischen dem Sicherungsnehmer…

Amtlicher Wortlaut

(1a) ¹Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen auf Rechnung des Sicherungsnehmers, erstarkt die ursprüngliche Sicherungsübereignung hingegen zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer, während zugleich zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) eine Lieferung nach § 3 Abs. 3 UStG vorliegt, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt; die entgeltliche Lieferung gegenüber dem Dritten wird in der Folge vom Sicherungsgeber ausgeführt (Dreifachumsatz, vgl. BFH-Urteile vom 06.10.2005 – V R 20/04, BStBl II 2006 S. 931, und vom 30.03.2006 – V R 9/03, BStBl II S. 933). ²Voraussetzung für die Annahme eines Dreifachumsatzes ist, dass das Sicherungsgut erst nach Eintritt der Verwertungsreife durch den Sicherungsgeber veräußert wird und es sich hierbei nach den Vereinbarungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer um ein Verwertungsgeschäft handelt, um die vom Sicherungsnehmer gewährten Darlehen zurückzuführen. ³Nicht ausreichend ist eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit vornimmt und bei der er berechtigt ist, den Verwertungserlös anstelle zur Rückführung des Kredits anderweitig, z. B. für den Erwerb neuer Waren, zu verwenden (BFH-Urteil vom 23.07.2009 – V R 27/07, BStBl II 2010 S. 859), oder wenn die Veräußerung zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers unter Fortführung des Sicherungseigentums durch den Erwerber erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.1995 – V R 102/89, BStBl II S. 564). ⁴In diesen Fällen liegt eine bloße Lieferung des Sicherungsgebers an den Erwerber vor.

(1b) - gestrichen -

(2) Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Sache durch den Gerichtsvollzieher oder ein anderes staatliches Vollstreckungsorgan öffentlich versteigert oder freihändig verkauft, liegt darin keine Lieferung des Vollstreckungsschuldners an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angehören, und keine Lieferung durch dieses an den Erwerber, sondern es handelt sich um eine Lieferung des Vollstreckungsschuldners unmittelbar an den Erwerber (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 – V R 139/76, BStBl II 1986 S. 500, und vom 16.04.1997 – XI R 87/96, BStBl II S. 585).

(3) Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens vgl. § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG und Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4.

Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren

(4) ¹Die Grundsätze zum Doppel- und Dreifachumsatz finden auch bei der Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen im Insolvenzverfahren Anwendung. ²Veräußert hingegen ein Insolvenzverwalter ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück freihändig auf Grund einer mit dem Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung, liegt neben der Lieferung des Grundstücks durch die Masse an den Erwerber auch eine steuerpflichtige entgeltliche Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an den Grundpfandgläubiger vor, wenn der Insolvenzverwalter vom Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag zugunsten der Masse einbehalten darf. ³Der für die Masse einbehaltene Betrag ist Entgelt für diese Leistung. ⁴Vergleichbares gilt für die freihändige Verwaltung grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke durch den Insolvenzverwalter (BFH-Urteil vom 28.07.2011 – V R 28/09, BStBl II 2014 S. 406). ⁵Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Verwertung von Sicherungsgut vgl. BMF-Schreiben vom 30.04.2014, BStBl I S. 816.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1 UStG – Steuerbare Umsätze

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. (1a) Die Umsätze im…

§ 1 UStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 UStG

BFH-Rechtsprechung zu § 1 UStG

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

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  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Steuerberaterin S veräußert den bisher ausschließlich betrieblich genutzten und dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Händler. Wie ist der Verkauf einzuordnen?

    Die Veräußerung von Anlagevermögen ist ein Hilfsgeschäft und erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit muss nur für die Unternehmertätigkeit insgesamt vorliegen, nicht für das einzelne Hilfsgeschäft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Der Verkauf ist eine entgeltliche Lieferung und damit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches der folgenden Gebiete gehört zum umsatzsteuerlichen Inland?

    Nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sind Büsingen, Helgoland und die Freizonen (Freihäfen) vom Inland ausgenommen. Sylt ist als Teil Schleswig-Holsteins Inland.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
    • Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
    • Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
    • Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
    • Im Rahmen des Unternehmens.
    Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt?
  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    Lieferung/sonstige Leistung – Unternehmer – Inland – gegen Entgelt – im Rahmen des Unternehmens.

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